Die Übertragbarkeit eines Geschäftsanteils wird weniger strikt geregelt

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  • Laut der bisherigen rechtlichen Regelung war eine tschechische Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus Sicht einer Änderung der Gesellschafter als in erheblichem Maße abgeschlossen konzipiert. Eine Übertragung eines Geschäftsanteiles auf einen anderen Gesellschafter ist von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig, wobei eine Übertragung auf einen Dritten nur unter der Bedingung möglich ist, dass dies der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft ausdrücklich verankert. Falls sich also bisher ein Gesellschafter zu einem Verkauf seines Geschäftsanteiles an eine Person außerhalb der Gesellschaft entschloss und der Gesellschaftsvertrag diese Frage nicht regelte, war eine solche Übertragung ohne eine Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht möglich. Dies stellt selbstredend eine erhebliche Einschränkung dar.
Das Handelsgesellschaftsgesetz erleichtert die Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen erheblich. Die Übertragung eines Geschäftsanteiles auf einen anderen Gesellschafter ist gemäß der neuen rechtlichen Regelung ohne die Erfüllung weiterer Bedingungen möglich. Die Übertragung eines Geschäftsanteiles auf einen Dritten macht das Gesetz nur von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig, was eine Bedingung für die Gültigkeit der Übertragung darstellt. Für diesen Fall ist jedoch bereits nicht mehr eine ausdrückliche Verankerung im Gesellschaftsvertrag erforderlich, wie es bisher gemäß dem alten Handelsgesetzbuch gewesen ist.
 
Das oben Angeführte bedeutet natürlich nicht, dass sich die Gesellschafter nicht für eine andere Variante entscheiden können. Die im Gesetz verankerte Regelung ist dispositiv, die Gesellschafter können daher die Übertragung von Anteilen im Gesellschaftsvertrag in anderer Weise vereinbaren. Die Bedingungen für eine Übertragung eines Anteils können sie im Vergleich zur gesetzlichen Regelung strikter handhaben (so kann die Übertragung eines Anteils auf einen Dritten vollständig verboten werden) oder aber freier gestalten (so kann z.B. die Übertragbarkeit eines Anteils Vorzugsschuldverschreiauf einen Dritten ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung vereinbart werden) und die Verhältnisse in der Gesellschaft so anpassen, damit diese den jeweiligen Belangen der Gesellschaft entsprechen.​

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JUDr. Petra Budíková, LL.M.

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