Aufgepasst beim Inhalt von Webseiten!

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  • Das Inkrafttreten des neuen tschechischen Handelsgesellschaftsgesetzes (des sog. Gesetzes über Handelskorporationen) steht unmittelbar bevor. Viele Gesellschaften werden dadurch nicht nur der Verpflichtung nachkommen müssen, eigene Webseiten einzurichten, sondern werden auch auf deren Inhalt achten müssen.
Es dauert noch ungefähr einen Monat, bis die revolutionäre Änderung der tschechischen Rechtsordnung, zu der auch das neue Handelsgesellschaftsgesetz zählt, in Kraft tritt. Der tschechische Gesetzgeber hat sich entschlossen, sich den Webseiten von Handelsgesellschaften zu widmen und hat diesen Internetauftritten in vielerlei Hinsicht eine rechtliche Wirkung zukommen lassen. Webseiten werden definiert als eine solche Veröffentlichung von Informationen, die einen Fernzugriff ermöglicht, der für die Öffentlichkeit unentgeltlich ist und eine einfache Informationsbeschaffung durch Eingabe einer elektronischen Adresse ermöglicht. Auf seinen Internetseiten veröffentlicht ein Unternehmen dann fortlaufend Informationen, die es obligatorisch auf ihren geschäftlichen Dokumenten angeben muss, sowie weitere durch das Handelsgesellschaftsgesetz festgelegte Informationen.
 
Jede Aktiengesellschaft muss über eigene Internetseiten verfügen. Allgemein gilt, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Einrichtung von Internetseiten nicht verpflichtet ist. Sofern sie jedoch über solche Seiten verfügt, ist sie verpflichtet, die gleichen Regeln einzuhalten, wie eine Aktiengesellschaft. Die gleiche Regel wird auch auf den Betrieb einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder einer ausländischen Genossenschaft oder deren Zweigniederlassung angewendet.
 
Die Bedeutung von Internetseiten wird insbesondere in der Identifizierung einer Gesellschaft, von Konzerngesellschaften sowie in der Kommunikation mit den Aktionären einer Aktiengesellschaft gesehen.
 

Identifizierung einer Gesellschaft

Ab dem 1. Januar 2014 werden Gesellschaften verpflichtet sein, auf ihren Internetseiten Identifikationsangaben zu veröffentlichen, die sie ansonsten auf ihren geschäftlichen Dokumenten angeben. Somit ist unter einer Identifizierung eine Veröffentlichung der Handelsfirma, des Sitzes, der Identifikationsnummer sowie der Angabe über die Eintragung in das Handelsregister zu verstehen. Diese Informationen müssen fortlaufend aktualisiert werden.
 

Konzerngesellschaften

Eine Gesellschaft, die Bestandteil eines Konzerns ist, muss diese Tatsache auf ihren Internetseiten mitteilen. Bei Unterlassen dieser Pflicht kann sich das herrschende Unternehmen (die Muttergesellschaft) unter den im Handelsgesellschaftsgesetz festgelegten Bedingungen nicht von der Haftung entbinden, der abhängigen Gesellschaft (Tochtergesellschaft) einen verursachten Schaden zu ersetzen.

Eine weitere Nutzung von Internetseiten sieht das Handelsgesellschaftsgesetz für den Fall eines Missbrauchs des Einflusses in einem abhängigen Unternehmen durch ein herrschendes Unternehmen vor. Sollte das herrschende Unternehmen seinen Einfluss in der Gesellschaft derart geltend machen, dass dadurch die übrigen Gesellschafter der Gesellschaft wesentlich schlechter gestellt werden, ist jeder der Gesellschafter, der selbst keine herrschende Person ist oder nicht von derselben beherrscht wird, berechtigt, von dem herrschenden Unternehmen zu verlangen, dass es von ihm seinen Anteil für einen angemessenen Preis abkauft. Der Preis wird durch ein Sachverständigengutachten ermittelt. Das Sachverständigengutachten muss den geschädigten Gesellschaftern nicht zugestellt werden, sofern es durch die Gesellschaft auf den Internetseiten veröffentlicht wird.
 

Kommunikation innerhalb der Gesellschaft

Internetseiten werden als Kommunikationsmittel zwischen einer Gesellschaft und ihren Aktionären eingesetzt werden.
 
Der Vorstand wird bei der Geltendmachung eines Vorzugsrechtes durch einen Inhaber einer Vorzugsschuldverschreibung auf Zeichnung von Aktien verpflichtet sein, diese Information durch eine Veröffentlichung auf den Internetseiten der Gesellschaft mitzuteilen, nicht nur durch eine Mitteilung nach Maßgabe der Emissionsbedingungen.
 
Ein weiteres Dokument, welches eine Gesellschaft ab dem neuen Jahr verpflichtet sein wird, auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen, stellt ein Bericht über die Bedingungen bezüglich der Gewährung einer sog. finanziellen Assistenz dar. Dieser Bericht hat den Aktionären auf den Internetseiten zur Verfügung zu stehen, und zwar ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung, die die finanzielle Assistenz genehmigen soll. Der genehmigte Bericht wird in die Urkundensammlung hinterlegt.
 
Eine Gesellschaft wird des Weiteren verpflichtet sein, auf ihren Internetseiten Informationen darüber zu veröffentlichen, dass der Hauptaktionär gegenüber dem Vorstand beantragt hat, eine Hauptversammlung einzuberufen, auf der ein Antrag auf einen Übergang aller Beteiligungswertpapiere auf den Hauptaktionär vorgelegt wird.
 
Einigen Informationen, die auf Internetseiten veröffentlicht werden, wird durch das Handelsgesellschaftsgesetz die Fiktion einer rechtlichen Wirkung eingeräumt. Es handelt sich beispielsweise um das Recht eines Aktionärs auf eine Erklärung bezüglich Angelegenheiten, die die laufende Hauptversammlung betreffen. In diesem Fall gilt die Fiktion, dass der Aktionär eine Erklärung auch dann erhalten hat, wenn diese Information auf den Internetseiten veröffentlicht wurde und den Aktionären am Abhaltungsort der Hauptversammlung zur Verfügung steht.
 
Eine Fiktion gilt des Weiteren bei der Einberufung einer Hauptversammlung. Über die in der Satzung der Gesellschaft festgelegten Bedingungen hinaus ist eine Gesellschaft verpflichtet, die Einladung zu einer Hauptversammlung spätestens 30 Tage vor dem Tag der Abhaltung der Hauptversammlung auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und den Aktionären zuzusenden, die Inhaber von Namens- oder verbrieften Aktien sind. Die Einladung muss nicht an Aktionäre übersendet werden, die Inhaberaktien halten, da gemäß Handelsgesellschaftsgesetz gilt, dass die Einladung Aktionären mit Inhaberaktien durch eine Veröffentlichung der Einladung zugestellt wurde. Die Einladung muss jedoch auf den Internetseiten bis zum Zeitpunkt der Abhaltung der Hauptversammlung veröffentlicht werden.
 
Jeder Aktionär hat das Recht, bezüglich der auf die Tagesordnung aufgenommenen Angelegenheiten Anträge und Gegenanträge vorzubringen. Sofern ein Gegenantrag eines Aktionärs mehr als 100 Worte beinhaltet, wird der Vorstand auf den Internetseiten den übrigen Aktionären dessen Inhalt im Wesentlichen mitteilen und hierzu Stellung nehmen. Gleichzeitig wird die Gesellschaft auf ihren Internetseiten Beschlussanträge der Aktionäre unverzüglich nach deren Erhalt veröffentlichen.
 
Der Gesellschaft obliegt der Verpflichtung, auch ein Protokoll der Hauptversammlung innerhalb von 15 Tagen nach deren Beendigung zu veröffentlichen. Sollte sie dieser Pflicht nicht nachkommen, hat die Gesellschaft den Aktionären die Kosten im Zusammenhang mit der Anfertigung von Kopien zu ersetzen, da ein Aktionär während des gesamten Bestehens einer Gesellschaft berechtigt ist, beim Vorstand die Aushändigung einer Kopie eines Protokolls oder eines Teils desselben zu fordern.
 
Die Möglichkeit einer Veröffentlichung bezieht sich ebenfalls auf den Jahresabschluss einer Gesellschaft. Sofern der Vorstand den Jahresabschluss auf den Internetseiten der Gesellschaft mindestens über 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung und bis zu 30 Tagen nach Feststellung oder Nichtfeststellung des Jahresabschlusses veröffentlicht, muss der Jahresabschluss nicht auf die in dem Handelsgesellschaftsgesetz und der Satzung der Gesellschaft festgelegte Art und Weise unter Angabe des Ortes einer möglichen Einsichtnahme veröffentlicht werden.
 

Genossenschaften

Auch Genossenschaften werden Internetseiten in Anspruch nehmen können. Durch die Satzung einer Genossenschaft kann festgelegt werden, dass die Informationstafel ihren Mitgliedern mittels einer Internetseite zugänglich gemacht wird. Internetseiten finden bei Genossenschaften ferner bei der Einberufung einer Mitgliederversammlung Anwendung.​

Kontakt

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JUDr. Petra Budíková, LL.M.

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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