Neues in der Rechnungslegung im Jahre 2014

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​Schnell gelesen:

  • Wegen des BGB-und HGB-Reformgesetzes mussten zahlreiche Änderungsgesetze in Kraft treten. Die Rechnungslegung blieb nicht verschont – was musste alles neu geregelt werden?
​Obwohl die meisten Buchhalter noch mit Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2013 ausgelastet sind, sollten sie sich langsam mit Änderungen der Bilanzierungsvorschriften befassen, die nach dem Inkrafttreten des BGB-und HGB-Reformgesetzes erforderlich waren. Nach dem Inkrafttreten des BGB-und HGB-Reformgesetzes und darauf aufbauend nach Änderungen des Steuerrechtes und der weiteren gesetzlichen Vorschriften mussten auch das Rechnungslegungsgesetz Nr. 563/1991 Gbl., die Durchführungsverordnungen, vor allem die Durchführungsverordnung Nr. 500/2002 Gbl., und die Tschechischen Rechnungslegungsstandards geändert werden. Es wurden folgende Änderungsgesetze verabschiedet:  
  
  • Das Änderungsgesetz zum Rechnungslegungsgesetz gehörte zum Steuerreform-Packet des Senats Nr. 344/2013 Gbl., das nach dem Inkrafttreten des BGB-und HGB-Reformgesetzes verabschiedet wurde.
  • Die neue Fassung der Durchführungsverordnung wurde im Gesetzblatt Nr. 467/2013 Gbl. veröffentlicht, die Änderungen sind am 01. Januar 2014 in Kraft getreten.
  • Die Änderung der Tschechischen Rechnungslegungsstandards wurde im Finanzan-zeiger Nr. 1/2014 veröffentlicht.
 
Das Rechnungslegungsgesetz wurde insbesondere um neue Begriffe erweitert. Ins Rechnungslegungsgesetz wurden zahlreiche neue Begriffe wie Handelsgesellschaft, Rechtspersönlichkeit, Miete und Pacht, Vorauszahlungen und Haftgeld, Anleihe, Verbindlichkeiten und Schulden etc. eingearbeitet.
 
Die Änderungen der Durchführungsverordnung wurden lange besprochen, da zuerst entschieden werden musste, welche Neuregelungen in die Durchführungsverordnung einzuarbeiten sind und welche Bereiche durch die neue Durchführungsverordnung geregelt werden. Die neue Durchführungsverordnung, in die die neue Richtlinie des Rats Nr. 2013/34/EU implementiert werden muss, wird ab dem Jahr 2014 vorbereitet. Auch in die Durchführungsverordnung wurden neue Begriffe eingearbeitet, sowohl im Rechnungslegungsgesetz als auch in der Durchführungsverordnung wurden jedoch nicht nur begriffe geändert, sondern auch inhaltliche Änderungen vorgenommen. Sie betreffen vor allem folgende Bereiche:
 
  • Definierung neu gegründeter buchführungspflichtiger Gesellschaften, Definierung buchführungspflichtiger Gesellschaften, breitere Anwendung des Rechnungslegungsgesetzes, Präzisierung der Buchhaltungsmethoden
  • Wegen der Unterscheidung zwischen Verbindlichkeiten und Schulden im BGB-Reformgesetz mussten die Verbindlichkeiten neu definiert werden
  • Neue Bilanzierungsgrundsätze für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
  • Vorabausschüttung, Aufhebung der Pflicht zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage
  • Nach § 4 Abs. 8 RlG regeln die Durchführungsvorschriften nicht nur die Bestandteile des Jahresabschlusses und Grundsätze für die Erstellung des Jahresabschlusses geregelt, sondern auch den Lagebericht
  • Sonstiges – z.B. Auswirkung der Änderungen auf die Bilanz und Gewinn-und Verlustrechnung
 
In unserem Artikel möchten wir das folgende Thema ansprechen:
 

Ist die Vorabausschüttung zulässig?

Kurz zur Gewinnausschüttung.
 
  • Die Gewinnanteile werden durch § 34 HGB-Reformgesetz geregelt. Die Gewinnanteile werden nach dem von der Haupt- oder Gesellschafterversammlung beschlossenen Jahres- oder Zwischenabschluss ermittelt. Über die Gewinnausschüttung beschließt der Vorstand/Geschäftsführer der Gesellschaft.
  • § 40 HGB-Reformgesetz: „(1) Die Gewinnausschüttung, die Entnahmen aus Kapitalrücklagen oder die Vorabausschüttung sind unzulässig, wenn sie zu einem Insolvenzgrund nach anderen gesetzlichen Vorschriften führen könnten.”
     
  • Da der Jahresabschluss durch die Haupt- oder Gesellschafterversammlung innerhalb von sechs Monaten nach dem Bilanzstichtag festzustellen ist, geht man davon aus, dass die Gesellschafter/Aktionäre über die Ergebnisverwendung innerhalb dieser sechsmonatigen Frist zu beschließen haben.
     
    Bei den ersten Diskussionen haben sich viele Gesellschaften gefreut, dass eine Vorabausschüttung nach dem HGB-Reformgesetz möglich ist. So einfach ist es aber nicht.
     
    Nach § 40 gilt:
    „(2) Die Vorabausschüttung kann ausschließlich nach dem Zwischenabschluss vorgenommen werden, aus dem sich ergibt, dass hinreichende Gesellschaftsmittel für die Gewinnausschüttung vorliegen.
    Die Vorabausschüttung ist auf den Jahresüberschuss, erhöht um den Gewinnvortrag und die Kapitalrücklagen und vermindert um den Verlustvortrag und den in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Betrag, beschränkt. Die Vorabausschüttung darf weder aus anderen Rücklagen noch aus zweckmäßig gebundenen Gesellschaftsmitteln erfolgen, wenn der Zweck, zu dem die Rücklagen gebildet wurden, von der Gesellschaft oder Genossenschaft nicht geändert werden kann.”
  
Es ist ersichtlich, dass die Vorabausschüttung nach einem Zwischenabschluss vorgenommen werden muss. Der Zwischenabschluss wird durch § 19 RlG geregelt. Die Ausschüttungssperre haben wir in vorherigen Absätzen dargestellt. Es muss jedoch auch die Haftung beachtet werden, die von Geschäftsführern bei einigen Vorabausschüttungen übernommen wird. 
 
Und wie ist die Vorabausschüttung zu verbuchen? Für die Aussagefähigkeit des Jahresabschlusses wurde entschieden, dass die Verbindlichkeiten aus der Vorabausschüttung mit einer Gegenbuchung auf Eigenkapitalkonten (als Herabsetzung des Eigenkapitals) der Kontengruppe 43 – Jahresüberschuss/-fehlbetrag – zu erfassen sind.
 
Für die Bilanzierung wird der Bilanzposten A.V.(derzeit  A.V.1. Jahresüberschuss/-fehlbetrag) untergliedert: 
 
A.V. 2. Vorabausschüttungsbeschluss (-). Die Buchungsmethode ist durch den neuen Punkt 3.1.12. des Tschechischen Rechnungslegungsstandards Nr.018 geregelt.
 
Weitere Änderungen der Rechnungslegungsvorschriften werden wir in unseren nächsten Artikeln kommentieren. 
 

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Ing. Alena Lejsalová

Auditor (Tschechische Rep.)

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