Neuer IFRS zur Umsatzrealisierung

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  • Ende Mai haben der International Accounting Standards Board (IASB) und das US-amerikanische Rechnungslegungsgremium FASB einen neuen Standard für die Erfassung von Erlösen nach IFRS oder US GAAP herausgegeben – den IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden (Revenue from Contracts with Customers). Dieser IFRS, der als erster Standard die Bilanzierung nach IFRS und zugleich nach US GAAP regelt, sollte am 01. Januar 2017 in Kraft treten, wobei seine vorzeitige Anwendung zulässig ist. Der Standard muss noch von EU-Organen verabschiedet werden. 
Der neue IFRS 15 ist auf alle Erlöse bis auf Erlöse aus Leasingverhältnissen, Versicherungsverträgen und Finanzinstrumenten anzuwenden. Der Standard ersetzt folgende Standards und ihre Interpretationen:
  • IAS 11 – Construction Contracts (Fertigungsaufträge),
  • IAS 18 – Revenue (Erlöse),
  • IFRIC 13 – Customer Loyalty Programmes (Kundenbindungsprogramme),
  • IFRIC 15 – Agreements for the Construction of Real Estate (Vereinbarungen über die Errichtung von Immobilien),
  • IFRIC 18 – Transfers of Assets from Customers (Übertragungen von Vermögenswerten von Kunden),
  • SIC-31 – Revenue – Barter Transaction Involving Advertisting Services (Erträge – Tausch von Werbeleistungen).
  
Gegenüber den bestehenden Standards und ihren Interpretationen bietet der IFRS 15 transparente Grundsätze für die Bilanzierung von Erlösen. Einige Unternehmen, sie sich für die Bilanzierung nach IFRS entschieden haben, griffen wegen fehlender Bilanzierungsgrundsätze nach IAS/IFRS zu detaillierten US GAAP. Der IFRS 15 sollte die Darstellungsstetigkeit von Erlösen verbessern und den Nutzern der Jahresabschlüsse mehrere Abschlussangaben bieten. Die bestehende Bilanzierung von Erlösen sollte in einigen Branchen (z.B. Einzelhandel) durch den neuen IFRS 15 nicht wesentlich geändert werden, in anderen Branchen – z.B. im Bauwesen, bei Softwareanbietern oder Telekommunikationsfirmen - sind jedoch wichtige Änderungen zu erwarten. Die Erlöse aus Bauverträgen können nunmehr einmalig oder über die Dauer der Bauaufträge verbucht werden, die Erträge aus einem einmaligen Warenverkauf, der mit Leistungen verbunden ist, sollten über einen längeren Zeitraum erfasst werden, die Gewährleistungen, die als Verkaufsförderung übernommen werden, werden beim Warenverkauf verbucht, bei Erträgen aus Lizenzen ist der Zeitwert der Mittelflüsse zu berücksichtigen, wenn die Zahlungseingänge vom Leistungszeitpunkt zeitlich wesentlich abweichen.
 
Nach Leitlinien von IFRS 15 sollten die Erlöse und in dem Zeitpunkt verbucht werden, in dem den Abnehmern die Verfügungsmacht über gelieferte Waren oder erbrachte Leistungen verschafft wird, wobei die Erlöse dem voraussichtlichen Entgelt für gelieferte Waren oder erbrachte Leistungen zu entsprechen haben. Der neue Standard bietet ein fünfstufiges Modell für die Realisierung, Bezifferung und Bilanzierung der Kundenverträge. Fünf Schritte sind:
  • Identifizierung des Vertrages mit dem Kunden,
  • Identifizierung der eigenständigen Leistungsverpflichtungen in dem Vertrag,
  • Ermittlung des Transaktionspreises,
  • Verteilung des Transaktionspreises auf die Leistungsverpflichtungen des Vertrags,
  • Erlöserfassung bei Erfüllung der Leistungsverpflichtungen durch das Unternehmen.
  

Identifizierung des Vertrages mit dem Kunden:

Der Standard ist in folgenden Fällen anzuwenden:
  • es ist wahrscheinlich, dass das Entgelt für die Gegenleistung vereinnahmt wird,
  • der Vertrag hat eine wirtschaftliche Substanz,
  • die Rechte der Parteien an den zu übertragenden Waren oder den zu erbringenden Leistungen und die Zahlungsbedingungen können identifiziert werden,
  • alle Parteien haben dem Vertrag zugestimmt und haben ihre Vertragspflichten zu erfüllen.
  
Nach dem Standard sind ggf. mehrere Verträge als ein Gesamtvertrag zu betrachten und zu erfassen.
  

Identifizierung der Leistungsverpflichtungen in dem Vertrag:

In diesem Schritt werden vor allem Verträge angesprochen, durch die mehrere zu liefernde Waren oder mehrere zu erbringende Leistungen vereinbart werden. Diese Waren oder Leistungen sind zuerst zu identifizierend. Anschließend ist zu entscheiden, ob sie als separate Verpflichtungen zu betrachten sind oder nicht (sog. Mehrkomponentenverträge). 
  

Ermittlung des Transaktionspreises:

Anschließend ist der Transaktionspreis zu bestimmen, der dem Betrag entspricht, den das Unternehmen erwartungsgemäß für die Waren oder Leistungen vom Kunden erhalten wird. Bei der Ermittlung des Transaktionspreises sind u.a. variable Komponenten (Boni, Ermäßigungen u.a.), Sachbezüge, der Zeitwert der Mittelflüsse oder der Betrag, der an den Kunden bezahlt wird, zu berücksichtigen.
  

Verteilung des Transaktionspreises auf die Leistungsverpflichtungen des Vertrags:

Der Transaktionspreis wird in diesem Schritt nach den relativen Einzelveräußerungspreisen auf die einzelnen Leistungsverpflichtungen verteilt. Sofern diese nicht bekannt sind, müssen die Preise fachlich geschätzt werden. Vorgesehen sind u.a. Schätzungen nach angepassten marktüblichen Preisen oder auf Basis der erwarteten Kosten zuzüglich einer Marge. Durch den Standard sind weiterhin die Fälle geregelt, in denen die Ermäßigungen oder variablen Komponenten nur den anteiligen Leistungsverpflichtungen zugerechnet werden. 
   

Erlöserfassung bei der Erfüllung der Leistungsverpflichtungen durch das Unternehmen:

Abschließend ist der Erlös zu dem Zeitpunkt oder über den Zeitraum der Erfüllung der Leistungsverpflichtung hinweg zu erfassen. Wird die Leistungsverpflichtung über einen längeren Zeitraum erfüllt, wird vom Unternehmen entschieden, wie die Erlöse aufgeteilt werden, ob nach angefallenen Aufwendungen oder nach hergestellten Erzeugnissen/erbrachten Leistungen.
 
Durch den Standard werden nicht nur die Erlöse, sondern auch die Aufwendungen für den Vertragsabschluss und die Erfüllung der Leistungsverpflichtungen geregelt. Zu diesen Aufwendungen gehören u.a. die Lohneinzelkosten, Materialeinzelkosten, angemessene vertragliche Aufwendungen, Aufwendungen, die vertragsgemäß explizit an den Kunden berechnet werden oder sonstige Aufwendungen, die für den Vertragsabschluss angefallen sind. Diese Aufwendungen können aktiviert, abgeschrieben und auf die Wertminderung getestet werden, wenn mit ihrem Rückfluss gerechnet wird.
 
Obwohl die Erfassung der Erlöse auf den ersten Blick nur für die Unternehmen relevant sei, die nach IFRS bilanzieren, muss dies nicht der Fall sein. Durch tschechische Rechnungslegungsvorschriften sind die Erlöse trotz ihrer Wichtigkeit nur sporadisch geregelt. Da tschechische gesetzliche Regelungen oft fehlen, sind auch die Gesellschaften, die ihre Bücher nach tschechischem Recht führen, oft gezwungen, bei Entscheidungen über komplizierte Geschäftsfälle auch IFRS und deren Interpretation anzuwenden.

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Ing. Radim Botek

Auditor (Tschechische Rep.)

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