Muss ein Unternehmer unternehmerisch tätig sein?

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  • Welche Erfordernisse muss eine Person erfüllen, damit sie als Unternehmer bezeichnet werden kann? Muss sie unbedingt unternehmerisch tätig sein? Oder ist es hinreichend, wenn diese Person im Handelsregister eingetragen ist oder über die entsprechenden Berechtigungen verfügt?
Das aufgehobene Handelsgesetzbuch der Tschechischen Republik definierte als unternehmerische Tätigkeit jede systematische Tätigkeit, die durch einen Unternehmer selbständig in seinem Namen und auf seine Rechnung mit der Absicht betrieben wurde, einen Gewinn zu erzielen. Ausdrücklich als Unternehmer galt jede Person, die im Handelsregister eingetragen war, jede Person, die auf Grundlage einer gewerblichen Berechtigung oder einer anderen als einer gewerblichen Berechtigung gemäß Sonderrechtsvorschriften unternehmerisch tätig war, sowie jede Person, die eine landwirtschaftliche Produktion betrieben hat und gemäss einer Sonderrechtsvorschrift registriert war. Fachleute waren sich jedoch nicht einig darüber, ob sie als Unternehmer nur eine Person bezeichnen können, die eine Tätigkeit tatsächlich betreibt, oder jede beliebige Person, die berechtig ist, eine bestimmte Tätigkeit zu betreiben, ohne diese tatsächlich ausführen zu müssen. 
  
Nach dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch der Tschechischen Republik wird jede Person, die eine Erwerbstätigkeit selbständig auf eigene Rechnung und in eigenem Namen in gewerblicher oder ähnlicher Weise mit der Absicht ausübt, diese systematisch zu betreiben, um einen Gewinn zu erzielen, im Bezug auf diese Tätigkeit als Unternehmer erachtet. Die neue rechtliche Regelung neigt somit ohne jeglichen Zweifel primär zu der faktischen Auffassung der Definition eines Unternehmers.
 
Gleichzeitig wird jedoch auch jede im Handelsregister eingetragene Person als Unternehmer erachtet. Daher sind z.B. eine Aktiengesellschaft oder eine Genossenschaft ebenfalls als Unternehmer zu betrachten, auch wenn sie zu einem anderen als einem unternehmerischen Zweck gegründet wurden.
 
Gemäß dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch gilt als Unternehmer auch jede Person mit einer gewerblichen oder anderen Berechtigung. Sofern sich jedoch die betreffende Person nicht als Unternehmer verhält (keine unternehmerische Tätigkeit betreibt), ist diese nicht als Unternehmer zu erachten.
 
Die praktische Bedeutung einer Unterscheidung zwischen einem Unternehmer und einem Nichtunternehmer besteht darin, dass ein Unternehmer gegenüber anderen (nicht unternehmerisch tätigen) Personen weitaus mehr Pflichten hat. Zu nennen wäre hier z.B. das Verbot eines Missbrauchs der Qualität einer Fachkraft und der wirtschaftlichen Stellung zur Schaffung oder Ausnutzung der Abhängigkeit einer schwächeren Partei sowie zum Herbeiführen eines offensichtlichen und unbegründeten Ungleichgewichts bezüglich der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien.

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JUDr. Petra Budíková, LL.M.

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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