Novellierung des Bürgerlichen Gesetzbuches auf der Tagesordnung?

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  • Bereits in den ersten Monaten der Gültigkeit des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches der Tschechischen Republik Nr. 89/2012 Slg. (nachfolgend nur „Bürgerliches Gesetzbuch”) wurden in der Praxis einige grundsätzliche Probleme festgestellt, die nach einer zügigen Regelung rufen. Das Ministerium für Justiz der Tschechischen Republik erhörte dieses Rufen nach einem halben Jahr der Wirksamkeit des Bürgerlichen Gesetzbuches und nahm die Arbeiten an einer Novelle auf, deren Zweck in der Ausräumung der grundlegendsten Mängel und Fehler bestehen soll. Zur Überraschung aller Spezialisten und Laien präsentierte das Ministerium für Justiz einen Vorschlag zur Änderung durchschnittlich jedes dritten Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese umfangreichen Änderungen bewirkten einen erheblichen Widerspruch in der breiten Öffentlichkeit, dem das Ministerium für Justiz nachgab – es legte eine weitere Version der Novelle auf, mit der nun nur 12 Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches geändert werden sollen.

​Vollmacht vom Alleingesellschafter

Eine durch Unternehmen und Fachöffentlichkeit breit diskutierte und geforderte Änderung betrifft auch die Vertretung von Gesellschaftern kraft Vollmacht bei der Ausübung von Rechten. Laut der aktuellen rechtlichen Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches muss eine Vollmacht in einer solchen Form erteilt werden, in der auf deren Grundlage das entsprechende Rechtsgeschäft vollzogen werden soll. Dies bedeutet, dass im Fall eines Vertrages über die Übertragung eines (Geschäfts-) Anteiles, auf dem die Unterschriften der Beteiligten beglaubigt sein müssen, auch die Unterschriften auf einer für eine Unterzeichnung eines solchen Vertrages erteilten Vollmacht beglaubigt werden müssen. Die größten praktischen Probleme brachte diese Regelung Gesellschaften mit einem Alleingesellschafter. Solche Gesellschafter nehmen nämlich nicht an einer Gesellschafterversammlung teil, sondern entscheiden stattdessen in deren Aufgabenbereich. Solche Entscheidungen erfordern in einigen Fällen (z.B. bei der Änderung einer Gründungsurkunde) die Form eines notariellen Protokolls. Möchte also ein Gesellschafter einer eingliedrigen Gesellschaft eine weitere Person (oft seinen Rechtsanwalt) zur Änderung der Gründungsurkunde bevollmächtigen, muss er eine solche Vollmacht in Form eines vor einem tschechischen Notar ausgefertigten notariellen Protokolls erteilen. Bei ausländischen Alleingesellschaftern fand eine unterstützende Auslegung von Kollisionsnormen Anwendung, indem für eine Erteilung einer Vollmacht die Form einer Erteilung einer Vollmacht genügte, die in jenem Staat gefordert wird, in dem die Vollmacht erteilt wurde. Es handelt sich jedoch nur um eine „Ersatzlösung”.
 
Die vorgelegte Novelle des Bürgerlichen Gesetzbuches hebt eine solch strikte Regelung einer Vollmacht, die eine Gesellschaft mit einem Alleingesellschafter in dieser Weise benachteiligt, auf und ersetzt diese durch eine weniger strenge Formulierung, nach der eine Vollmacht mit einer beglaubigten Unterschrift genügt. Ein solches Vorgehen wird insbesondere Rechtsgeschäfte in allen Gesellschaften betreffen, sofern der Vollmachtgeber Unternehmer bei einer unternehmerischen Tätigkeit oder der Bevollmächtigte Rechtsanwalt ist.
 

Ehegatten von Gesellschaftern

Weitere Unklarheiten bezüglich Gesellschaftern von Gesellschaften brachte das neue Bürgerliche Gesetzbuch im Bereich des gemeinsamen Vermögens von Ehegatten. Gemäß der aktuellen Regelung ist nicht klar, ob Teil des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten nur der Vermögenswert eines Anteils an einer Gesellschaft ist, in der einer der Ehegatten als Gesellschafter wirkt, oder ob die Ehegatten beide Gesellschafter einer solchen Gesellschaft werden. Die Novelle schließt ausdrücklich aus, dass ein Ehegatte eines Gesellschafters auch Gesellschafter in einer Gesellschaft oder Genossenschaft wird (mit Ausnahme einer Wohnungsgenossenschaft).

  

Treuhandfonds, Miteigentum und weitere Änderungen

Die Novelle geht ferner unter anderem für die Zukunft von einer Eintragung von Treuhandfonds in ein öffentliches Register und von einer Wiedereinführung eines Vorkaufsrechtes von Miteigentümern an Miteigentumsanteilen aus. Die finale Fassung der gegenständlichen Novelle liegt jedoch noch nicht vor, da der Gesetzgebungsprozess noch ganz am Anfang steht und noch (auch wesentliche) Änderungen eintreten können.
 
Es bleibt zu hoffen, dass die Novelle pragmatisch die brennendsten Fragen regelt und zügig angenommen wird.

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JUDr. Petra Budíková, LL.M.

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