Angebot und Angebotsannahme

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  • Das neue Bürgerliche Gesetzbuch der Tschechischen Republik bedeutete zum 1. Januar 2014 auch Änderungen im Prozess eines Vertragsschlusses. Obwohl sich damit die allgemeine rechtliche Auffassung zum Prozess eines Vertragsschlusses grundsätzlich nicht geändert hat – es ist stets eine zustimmende Erklärung mindestens zweier Parteien erforderlich – brachte die neue rechtliche Regelung doch einige Neuerungen.
​Eine wesentliche Änderung besteht darin, dass gegenüber der bisherigen rechtlichen Regelung das neue Bürgerliche Gesetzbuch auf eine vollständige Akzeptierung eines Angebotes verzichtet, was in der Praxis erhebliche Probleme verursachen kann. Falls sich nämlich der Antragende nicht gründlich die Antwort der Person durchliest, der das Angebot übersandt wurde, kann es sehr leicht passieren, dass er letzten Endes dem Adressaten des Angebotes für einen Schaden haftet, da das Angebot zwar akzeptiert wurde, jedoch nicht in der ursprünglichen Fassung. Hierauf sollten insbesondere Unternehmer achten, die automatisierte Einkaufssysteme nutzen.  
 
Dem war gemäß der bisherigen Regelung nicht so: Ein Vertrag wurde nicht abgeschlossen, sofern die andere Partei den Antrag nicht ohne Einwendungen annahm, diesen also nicht durch eine bloße Erklärung der Zustimmung akzeptierte. Falls eine Partei ein Angebot nicht in Gänze annahm und mit einer Abweichung antwortete, kam stattdessen ein völlig neues Angebot zustande. Damit ein Vertrag nach der Annahme unter Vorbehalt entstand, musste der ursprünglich Antragende hierzu seine Zustimmung erklären. Falls dieser seine Zustimmung nicht erklärte, kam keine absolute Übereinstimmung zustande und der Vorschlag galt nicht als angenommen. Der Antragende oder gegebenenfalls der Adressat konnten dann immer behaupten, dass kein Vertrag entstanden ist, und dessen Ungültigkeit einwenden.
 
Die im alten Bürgerlichen Gesetzbuch der Tschechischen Republik enthaltene Regelung schien den Autoren der neuen rechtlichen Regelung unpraktisch zu sein. Es kam durchaus häufig vor, dass es bei einem nachfolgenden Missverständnis zwischen dem Antragenden und dem Empfänger des Angebotes zu unnötigen Auseinandersetzungen über die Gültigkeit des Vertrages kam. Hierbei handelte es sich oft um einen Nachtrag, der für den ursprünglichen Entwurf völlig unwesentlich war. Die Autoren des Gesetzes ließen sich daher durch ausländische rechtliche Regelungen inspirieren, in denen es gängig ist, dass eine geringfügige Abweichung einem Vertragsschluss nicht im Wege steht. Die Autoren des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches stützten somit auch den Grundsatz gemäß § 574, auf dem die neue Rechtsvorschrift gründet, wonach ein Rechtsgeschäft eher als gültig denn als ungültig zu betrachten ist. 
 
In § 1740 Abs. 3 wird daher neu die Möglichkeit einer Annahme eines Angebotes mit Abweichung verankert. Es handelt sich jedoch nicht um eine beliebige Antwort. Es gilt nach wie vor, dass es sich um eine Ablehnung des ursprünglichen Angebotes handelt, sofern die Antwort auf dasselbe Nachträge, Vorbehalte oder Einschränkungen beinhaltet. Diese Regel wird zudem durch weitere Bedingungen eingeschränkt. Zu einer Entstehung des Vertrages kommt es gemäß dieser Bestimmung nur, wenn der Adressat das Angebot annimmt, sofern Nachträge oder Abweichungen in seiner Antwort die Bedingungen des Angebotes nicht wesentlich abändern, der Antragende eine solche Annahme des Angebotes nicht unverzüglich zurückweist, und der Antragende eine solche Annahme des Angebotes mit einem Nachtrag oder einer Abweichung nicht vorab ausschließt. Sofern nicht eine der oben angeführten Tatsachen eintritt, wird der Vertrag unter Berücksichtigung unwesentlicher Abweichungen und Ergänzungen durch den Adressaten abgeschlossen.
 
Was aber ist eine wesentliche Änderung eines Angebotes? Dies legt das Gesetz leider nicht ausdrücklich fest. In der Begründung zum neuen Bürgerlichen Gesetzbuch wird lediglich angeführt, dass wir als unwesentliche Abweichung z.B. eine Änderung der Art der Bezahlung oder der Verpackung erachten können. Als Inspiration kann uns hier derweil das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (das UN-Kaufrecht) gelten, das anführt, dass alle Nachträge und Abweichungen bezüglich insbesondere des Kaufpreises, der Qualität und der Warenmenge, des Ortes und des Zeitpunktes der Lieferung, des Haftungsumfanges oder der Regelung von Streitigkeiten als eine wesentliche Änderung des Angebotes gelten. Als unwesentliche Änderung wurde im Ausland z.B. eine Ausweitung einer Preisklausel auch auf ein etwaiges Absinken von Preisen gewertet, als eine wesentliche Änderung z.B. eine Verkürzung der Fälligkeit. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die tschechischen Gerichte nicht eine andere Position beziehen werden und eine wesentliche Änderung nicht in anderer Weise auslegen werden.
 
Diese Frage werden wir somit erst nach entsprechenden Gerichtsentscheidungen beantworten können. In jedem Fall wird immer auch viel von der zwischen den Parteien gängigen Praxis, von den geschäftlichen Gepflogenheiten, von dem Verhalten während der vorläufigen Verhandlungen und von weiteren konkreten Umständen des Einzelfalls abhängen.    
 
Ein weiterer Umstand, der die Entstehung eines Vertrages mit einer Abweichung verhindern kann, besteht darin, dass der Antragende das geänderte Angebot zurückweist, und zwar unverzüglich. Das neue Bürgerliche Gesetzbuch geht also von einer Zustimmung des Antragenden aus, falls dieser schweigt. Hiermit wird der Grundsatz durchbrochen, dass eine Person, die schweigt, keine Zustimmung erteilt. Der Antragende muss daher vorsichtig vorgehen und sorgfältig studieren, was genau ihm der Adressat auf sein Angebot hin antwortet. 
 
Falls der Antragende unnötige Probleme vermeiden möchte und nicht ständig darauf achten möchte, dass er bei einem geänderten Angebot aktiv handeln und seine verweigerte Zustimmung erklären muss, sollte er eine Annahme des Angebotes mit Abweichung bereits im ursprünglichen Antrag ausschließen. Das Gesetz lässt diese Möglichkeit sogar ausdrücklich zu. Unternehmer sollten diese Möglichkeit daher in ihren Geschäftsbedingungen oder ihren E-Mails verankern und somit einen Vertragsschluss mit Abweichungen verhindern.

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JUDr. Petra Budíková, LL.M.

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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