Kurzmitteilung Steuern

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Schreiben der Generalfinanzdirektion zum „tatsächlichen Sitz”

Im Zusammenhang mit dem neuen Vordruck, der für die umsatzsteuerliche Registrierung verwendet wird, wurde von der Generalfinanzdirektion ein Schreiben zum Sitz von Unter-nehmern veröffentlicht. In diesem Schreiben wird betont, dass Unternehmer ihren tatsächlichen Sitz am Ort haben, von dem aus sie gewerblich oder beruflich tätig sind. An diesem Sitz sollten die Unternehmer anwesend und erreichbar sein, von diesem Sitz aus sollten sie beim Besteuerungsverfahren die erforderliche Mitwirkung leisten. Des Weiteren müssen sie an diesem Ort dem Finanzamt ermöglichen, Verwaltungsakte zu treffen (z.B. Durchführung von Außenprüfungen). Der tatsächliche Sitz muss mit dem in öffentlichen Registern eingetragenen Sitz nicht unbedingt übereinstimmen.

   

Unterscheidet sich der formal eingetragene Sitz vom tatsächlichen Sitz, sind Personen, deren Registrierung vor der Gültigkeit des neuen Vordruckes (d.h. vor dem 01.01.2015) erfolgt ist, verpflichtet, den tatsächlichen Sitz im Vordruck „Anzeige über die Änderung der Registrierungsangaben” anzugeben. Die nach dem o.g. Tag registrierten Personen haben den tatsächlichen Sitz im neuen Vordruck abzugeben.

 

Die Nichtanzeige des tatsächlichen Sitzes kann mit einer Geldbuße bis zu TCZK 500 geahndet werden. Wird wegen der Nichtanzeige des tatsächlichen Sitzes entschieden, dass eine Steuerkürzung oder hinterziehung drohen, kann das Finanzamt den Unternehmer als unzuverlässig bezeichnen und die umsatzsteuerliche Registrierung aufheben.
 


 
Am 24.02.2015 hat die Finanzverwaltung die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen präzisiert. Im Jahre 2015
können die Steuererklärungen noch ohne die qualifizierte elektronische Signatur abgegeben werden, wenn sie nachträglich durch den E-Vordruck bestätigt werden.

  

Nach AO galt: Seit 01.01.2015 müssen die Gesellschaften, die im tschechischen ElsterOnline-Portal registriert oder prüfungspflichtig sind, alle Steuererklärungen und -meldungen nach § 72 Abs. 4 AO ausschließlich elektronisch übermitteln. Die Verletzung dieser Pflicht (z.B. wenn die Steuererklärungen und meldungen nicht mit elektronischer Signatur versehen sind) wird mit einer Geldbuße i.H.v. CZK 2.000,00 geahndet werden. Die Verwendung des nachträglichen E-Vordrucks nach § 71 Abs. 3 AO ist nicht möglich.

 

Da die papierlosen Steuererklärungen und -meldungen neu sind, hat die Finanzverwaltung die Verpflichtung zu ihrer elektronischen Übermittlung für das Jahr 2015 vorübergehend gemildert, indem einige Unterlagen ohne elektronische Signatur nach § 71 Abs. 3 AO elektronisch übermittelt werden dürfen. Steuererklärungen und -meldungen, die mit einer elektronischen Signatur nicht versehen sind, müssen innerhalb von fünf Tagen nach ihrer elektronischer Übermittlung bestätigt werden (z.B. durch den E-Vordruck, mündlich zu Protokoll, schriftlich).

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