Anlagespiegel

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In der Buchhaltungspraxis sind zahlreiche betriebswirtschaftliche Auswertungen zu erstellen, die nicht nur von Stakeholdern, sondern vor allem von Muttergesellschaften angefordert werden. Da die Zahlen, über die zu berichten ist, immer umfangreicher sind, verdrängen sie oft diverse aussagefähige Auswertungen, die zur Berufspraxis seit vielen Jahren gehören. Zu diesen Auswertungen zählt auch die Übersicht über die Entwicklung des Anlagevermögens, die als „Anlagespiegel“ oder „Anlagegitter“ bezeichnet wird. In unserem Artikel werden wir die Struktur des Anlagespiegels nach tschechischem und deutschem Bilanzierungsrecht erläutern. Wir werden auch Schwierigkeiten ansprechen, die bei der erstmaligen Erstellung des Anlagespiegels oft entstehen.​
  • ​Obligatorische Erstellung des Anlagespiegels

Obwohl tschechische Rechnungslegungsvorschriften den Begriff „Anlagespiegel" nicht kennen, ist über die Entwicklung des Anlagevermögens im Anhang zu berichten. Gemäß § 39, Abs. 6  DV Nr. 500/2002 Gbl. sind die Gesellschaften verpflichtet, alle wesentlichen Bilanz und GuV Posten im Anhang zu erläutern. Für den Bereich des Anlagevermögens wird diese Verpflichtung durch Erstellung des Anlagespiegels erfüllt.


Die Vorschriften der internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS/IFRS) sind präziser. Obwohl der Begriff „Anlagespiegel" in IAS/IFRS nicht verwendet wird,  sind im IAS 16.73 (Sachanlagen) Pflichtangaben angegeben, die im Anhang anzugeben sind, vor allem dann: (i) Bruttowert von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und kumulierte Abschreibungen am Anfang und zu Ende des Geschäftsjahres, (ii) Zugänge und (iii) Abgänge, (iv) Abschreibungen. Nach IAS/IFRS sind auch die Bewertung mit dem niedrigeren beizulegenden Stichtagswert oder die Unternehmenszusammenschlüsse geregelt. Da diese Regelungen entweder für IAS/IFRS charakteristisch oder mit einer besonderen Lage (Verschmelzung, Erstellung des Konzernabschlusses) verbunden sind, werden wir sie in unserem Artikel nicht ansprechen.


Betriebswirtschaftliche Auswertungen, die für die Unternehmenssteuerung oder Erstellung eines Konzernabschlusses erforderlich sind, sind Ihnen bestimmt gut bekannt. Nach unseren langjährigen Erfahrungen gehört der Anlagespiegel fast zu allen Reporting Packages.


  • Struktur des Anlagespiegels

Im Anlagespiegel ist die Entwicklung des Anlagebereiches während des Geschäftsjahres darzustellen. Jeder Anlagespiegel enthält mehrere Spalten (vgl. unten), in denen die Entwicklung der einzelnen Vermögensgegenstände im jeweiligen Geschäftsjahr gezeigt wird. Im Anhang nach tschechischem Recht wird die Bestandsänderung aller bilanzierten Vermögensgegenstände erläutert.

 

  • Anschaffungskosten – Anschaffungskosten angesetzt zum Bruttowert, der den Konten der Kontengruppen 01 bis 06 entnommen wird. Die Anschaffungskosten werden im Anlagespiegel zweimal angegeben: als Anfangsbestand (z.B. zum 01.01.2015) und als Endbestand (z.B. zum 31.12.2015).


  • Zugänge – zum Bruttowert angesetzte Zugänge zu Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im jeweiligen Geschäftsjahr (in unserem Fall im Jahre 2015).


  • Abgänge – zu Anschaffungskosten angesetzte Abgänge von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im jeweiligen Geschäftsjahr.


  • Kumulierte Abschreibungen – Anfangs/Endbestand der kumulierten Abschreibungen. Die Angaben entsprechen dem Anfangsbestand und Saldo der Konten der Kontengruppen 07 und 08.


  • Abschreibungen – Abschreibungen des Geschäftsjahres.


  • Abschreibungen auf noch nicht voll abgeschriebene Abgänge - Abschreibungen von Abgängen, die bei ihrem Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen nicht voll abgeschrieben sind.


  • Abgänge – zu Anschaffungskosten angesetzte Abgänge des Geschäftsjahres.


  • Wertberichtigungen – Wertberichtigungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, soweit sie gebildet werden (Konten der Kontengruppe 09).


  • Umbuchungen – Umbuchungen, vor allem vom Konto „Anlagen im Bau" auf das entsprechende Anlagekonto.


Bei Erstellung des Anlagespiegels gelten folgende Grundsätze: Anschaffungskosten (Anfangsbestand) zzgl. Zugänge abz. Abgänge = Anschaffungskosten (Endbestand) und kumulierte Abschreibungen (Anfangsbestand) zzgl. Abschreibungen abz. Abschreibungen auf nicht abgeschriebene Abgänge abz. Anschaffungskosten für Abgänge = kumulierte Abschreibungen (Endbestand).


Musteranlagespiegel:​

 

​Bauten​Technische Maschinen, anderen Anlagen, Betriebs- und Geschäftsaustattung​Grundstücke
​Anschaffungskosten (01.01.2015)​0,000,00​0,00

​Zugänge

​0,00​0,00​0,00
​Abgänge​0,00​0,00​0,00
​Umbuchungen​0,00​0,00​0,00
Anschaffungskosten (31.12.2015)0,000,000,00
​Kum. AfA
(01.01.2015)
​0,000,00​0,00​
​Abschreibungen​0,000,00​​0,00
​Abschreibungen von Abgängen​0,000,00​​0,00
​Abgänge
(31.12.2015)
0,00​0,00​0,00​
Kum. AfA
(31.12.2015)
0,000,000,00
​Wertberichtigungen​0,00​0,00​0,00
Nettobuchwert0,00​0,000,00

 

 

Bei Erstellung des Anlagespiegels werden folgende Grundsätze beachtet:

  1. Jeder Zugang wird in der Spalte „Zugänge" nur einmal erfasst, und zwar im Jahre, in dem er zum ersten Mal aktiviert wird
  2. Es werden nicht Bestandsänderungen, sondern Endbestände gezeigt
  3. Es werden keine internen Umbuchungen, nur die tatsächlichen Bestandsänderungen erfasst.

Diese Grundsätze sind insbesondere unter besonderen Umständen, die durchaus möglich sind, zu beachten.


  • Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau ​

Der Erwerb von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens kann unter folgenden Umständen erfolgen: Im Jahre 2014 wird eine Anzahlung geleistet (Mio. 1 CZK), die Anschaffungskosten i.H.v. Mio. 2 CZK werden auf dem Konto 042 (Anlagen im  Bau) verbucht. Im Jahre 2015 werden weitere Anschaffungskosten i.H.v. Mio. 8 CZK bezahlt, die Anlage wird aktiviert. Der Erwerb sollte wie folgt verbucht werden:


Im Jahre 2014 wird die Anzahlung i.H.v. Mio. 1 CZK auf dem Anzahlungskonto 052 verbucht, die Anschaffungskosten i.H.v. Mio. 2 CZK werden auf dem Konto 042 (Anlagen im Bau) erfasst. Diese Beträge sind im Anlagespiegel als Zugänge auszuweisen. Im Jahre 2015 werden Grundsätze I. und II. beachtet: Der Betrag i.H.v. Mio. 2 CZK, der zum 31.12.2014 als Anlagen im Bau bilanziert wurde, wird auf das Anlagekonto (Grundstücke, Maschinen usw.) umgebucht. Die Umbuchung wird in der Spalte „Umbuchungen" gezeigt, da die Erfassung in der Spalte „Zugänge" unzulässig ist (Verstoß gegen den Grundsatz I., nach dem jeder Betrag in der Spalte „Zugänge" nur einmal zu erfassen ist). Nach diesem Schema wird auch die geleistete Anzahlung i.H.v. Mio. 2 CZK ausgewiesen. Der Betrag i.H.v. Mio. 8 CZK wurde jedoch im Jahre 2015 zuerst auf dem Konto 042 verbucht und erst anschließend auf das Anlagekonto umgebucht. Es muss der Grundsatz II. beachtet werden, nach dem ausschließlich der Endbestand berücksichtigt wird. Da die Anlage zum Bilanzstichtag aktiviert wurde, wird der Betrag i.H.v. Mio. 8 CZK in der Spalte „Zugänge" ausgewiesen.


Durch die Einhaltung dieser Grundsätze können die Investitionen im jeweiligen Geschäftsjahr präzis ermittelt werden. Die Angaben der Spalte „Zugänge" können auch zu anderen Zwecken, z.B. bei Erstellung einer Kapitalflussrechnung, verwendet werden. Die Grundsätze ersparen darüber hinaus viele Umbuchungen.


  • Modernisierungs und Erhaltungsaufwand 

Die im Geschäftsjahr erworbenen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens werden auf dem Konto 04X (Anlagen im Bau) erfasst. Zum Bilanzstichtag wird geprüft, ob die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens oder die nachträglichen Anschaffungskosten aktivierungsfähig sind oder ein Erhaltungsaufwand vorliegt. Aktivierungsfähige Anlagen werden aktiviert.

   

Nicht aktivierte Anlagen sind im Anlagespiegel wie folgt auszuweisen: die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die zuerst auf dem Konto 042 erfasst und anschließend aufwandswirksam verbucht wurden, dürfen nach dem Grundsatz III. (tatsächliche Bestandsänderung) in den Spalten „Zugänge" und „Abgänge" nicht angegeben werden. Da im Anlagespiegel ausschließlich der Endbestand anzugeben ist, sind die aktivierten Vermögensgegenstände nur in der Spalte „Zugänge" auszuweisen.    


  • Abgänge und ihre volle Abschreibungen

Beim Ausscheiden von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist insbesondere der Wertansatz der Vermögensgegenstände zu prüfen, die beim Ausscheiden nicht voll abgeschrieben waren. Wird der Buchwert nicht per 551 an 08X und anschließend per 08X an 02X, sondern vereinfacht per 551 an 02X verbucht, muss der Buchwert in der Spalte „Abschreibung noch nicht abgeschriebener Abgänge" und zugleich in der Spalte „Abgänge zu Anschaffungskosten" angegeben werden. Als Kontrollinstrument gilt die Übereinstimmung der Spalte „Abgänge" mit der Spalte „Abgänge zu Anschaffungskosten".


  • Fazit

Der Anlagespiegel ist eine aussagefähige Übersicht, deren Erstellung durch Nutzer, vor allem durch die Controlling Abteilungen von Muttergesellschaften, fast immer angefordert wird. Erforderliche Kenntnisse für die Erstellung des Anlagespiegels sparen Zeit und vermeiden zeitaufwendige nachträgliche Berichtigungen in hektischer Zeit bei Erstellung des Jahresabschlusses. Wir hoffen, dass Ihnen unser Artikel mit praktischen Beispielen hilft, den Anlagespiegel effizient zu erstellen.

Kontakt

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Ing. Lenka Kudrnová

Auditor (Tschechische Rep.)

+420 236 1633 20

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