Lockere Regeln für die Beanspruchung von Investitionszulagen

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Außenprüfungen von Unternehmen, die Investitionszulagen in Form einer Steuerermäßigung beanspruchen, zielen vor allem auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Investitionszulagen. Am 01.05.2015 ist das Änderungsgesetz zum Investitionszulagengesetz in Kraft getreten, durch das u.a. auch das Einkommensteuergesetz geändert wird. Das Änderungsgesetz wurde verabschiedet, um das EU Recht ins nationale Steuerrecht zu implementieren und die Konkurrenzfähigkeit der Tschechischen Republik für Anleger zu verbessern. Die Sanktionen für die Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Investitionszulagen haben drei wichtige Änderungen erfahren.​
Sollten die Verrechnungspreise von Unternehmen, die Investitionszulagen in Form einer Steuerermäßigung beanspruchen, dem Grundsatz des Fremdvergleichs nicht entsprechen, drohen diesen Unterneh­men nunmehr niedrigere steuerliche Sanktionen. Hat das Finanzamt vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes festgestellt, dass die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage durch Geschäfte mit verbundenen Unternehmen ordnungswidrig erhöht wurde, konnte die Steuerermäßigung voll, und zwar auch rückwirkend für alle abgelaufenen Geschäftsjahre, in denen die Zulage beansprucht wurde, verweigert werden. Eine unrichtige Kalkulation von Verrechnungspreisen wurde streng sanktioniert, wobei den Unternehmen, denen die Investitionszulagen gewährt wurden, noch strengere Sanktionen drohten.

 

Die Sanktionen für den Verstoß gegen den Grundsatz des Fremdvergleichs wurden entschärft. Nunmehr wird die Steuerermäßigung im Veranlagungszeitraum, in dem die Verrechnungspreise unrichtig kalkuliert werden, herabgesetzt, die Steuerermäßigung als solche wird jedoch weiterhin gewährt. Inwieweit die Steuerermäßigung vermindert wird, hängt von unrichtig kalkulierten Verrechnungspreisen und somit vom zu versteuernden Einkommen ab.

 

Eine weitere Entschärfung der Sanktionen betrifft die Umwandlungen. Vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes ist bei einer Umwandlung der Anspruch auf die Steuerermäßigung in voller Höhe, und zwar rückwirkend für abgelaufene Veranlagungszeiträume, in denen die Steuerermäßigung beansprucht wurde, erloschen (wie beim Verstoß gegen den Grundsatz des Fremdvergleichs). Die Unternehmen waren nach der Umwandlung verpflichtet, Berichtigungserklä­rungen der Körperschaftsteuer für alle Veranlagungszeiträume abzugeben, in denen die Steuerermäßigung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wurde. Nunmehr erlischt der Anspruch auf die Steuerermäßigung nur in den Folgejahren, die bereits beanspruchten Investitionszulagen müssen nicht erstattet werden.

 

Die Steuerermäßigung wird des Weiteren nach einem neuen Schema berechnet. Vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes ergab sich die Steuerermäßigung aus der Differenz zwischen der Körperschaftsteuer für den aktuellen Veranlagungszeitraum und der Körperschaftsteuer für einen von zwei unmittelbar vorangehenden Veranlagungszeiträumen, für den die Steuerermäßigung erstmals zu beanspruchen war, wobei jeweils der höhere Betrag maßgebend war (nach Anpassung um Werte der zwischenjährlichen Branchenindexe und unter Berücksichtigung der Körperschaftsteuersätze) – Wert S2. Aktuell berechnet sich der Wert S2 als arithmetischer Durchschnitt der Körperschaftsteuern für drei letzte Veranlagungszeiträume vor dem Veranlagungszeitraum, in dem die Steuerermäßigung erstmals zu beanspruchen war. Auch diese Neuregelung ist vorteilhaft, da nach dem neuen Berechnungschema meistens eine höhere Steuerermäßigung gewährt wird.

 

Die o.g. Neuregelungen sind im Unterschied zu den meisten Änderungen des Steuerechtes für die Steuerpflichtigen vorteilhaft. Die Entschärfung der Sanktionen bei Umwandlungen und beim Verstoß gegen den Grundsatz des Fremdvergleichs kann gemeinsam mit der neuen Berechnung der Steuerermäßigung die Beanspruchung von Investitionszulagen anspornen. ​

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Ing. Petr Tomeš

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