Gesetzgebung

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​Besteuerung unentgeltlicher Einnahmen

 

Der tschechischen Steuerberaterkammer ist es nach fast einem Jahr gelungen, im Rahmen eines Koordinationsausschusses mit der Generalfinanzdirektion (GFD) einen Beitrag betreffend die steuerlichen Auswirkungen unentgeltlicher Einnahmen abzuschließen.

Unentgeltliche Einnahmen werden seit dem Jahr 2014 im Einkommensteuergesetz geregelt, und zwar im Anschluss auf die Aufhebung des Erbschaft-, Schenkung- und Immobilienübertragungsteuergesetzes. Die neue Regelung hat eine Reihe von Fragen mit sich gebracht, auf die es erst jetzt der GFD gelungen ist, zumindest teilweise befriedigende Antworten zu finden:

  • ​Wird einem Steuerpflichtigen eine unentgeltliche Dienstleistung (z.B. Bürostreichen, unentgeltlich geführte Buchhaltung), ein zinsfreies Darlehen, Leihe oder Bittleihe gewährt, ist um diese unentgeltliche Einnahme die Steuerbemessungsgrundlage zu erhöhen. Die Steuerbemessungsgrundlage kann um denselben Betrag auch gemindert werden, falls die unentgeltliche Einnahme zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung steuerpflichtiger Einnahmen dient.

  • Bei einem/r zinsfreien Darlehen, Leihe oder Bittleihe findet die Bestimmung über den Fremdvergleichsgrundsatz seit 2015 keine Anwendung.

  • Laut GFD muss der Steuerpflichtige immer imstande sein, eine Bewertung der unentgeltlichen Einnahme nachzuweisen, d.h. auch dann, wenn die Gesamtauswirkung der unentgeltlichen Einnahme auf die Steuerbemessungsgrundlage neutral ist.

  • Eine Sicherungsübereignung mit einer anschließenden Leihe und ferner Leihe von Maschinen, Anlagen, Schablonen und Formen für die Sicherstellung von Vertragslieferungen ist keine unentgeltliche Einnahme des Entleihers.

  • Ein zinsfreies Darlehen des Gesellschafters an die Gesellschaft stellt keine unentgeltliche Einnahme der Gesellschaft dar.

  • Bei einer Bürgschaft des Gesellschafters für die Gesellschaft entsteht bei der Gesellschaft keine unentgeltliche Einnahme.


 

Ferner entsteht keine unentgeltliche Einnahme bei:

  • ​einer steuerlichen Haftung für die Grunderwerbsteuer,
  • einer Haftung für gegenseitige Schulden bei einer Spaltung gemäß dem Gesetz über Umgründungen und
  • einer Haftung bei einer Unternehmensübertragung.
 

 

​Mitteilung der GFD zu ausgewählten Problemen betreffend die Besteuerung unentgeltlicher Einnahmen

 

Die Generalfinanzdirektion hat eine Mitteilung veröffentlicht, in der sie sich vor allem mit unentgeltlichen Einnahmen der von lokalen Gebietskörperschaften errichteten Zuwendungsorganisationen beschäftigt.

Einige Schlussfolgerungen der GFD betreffen jedoch auch Unternehmer. Gesellschaftereinlagen in die Gesellschaft und ähnliche Vermögensübertragungen stellen laut der GFD keine steuerpflichtige Einnahme für die Zwecke der Körperschaftsteuer dar. Unter einer Einlage wird hierbei eine Grund-/Stammkapitaleinlage einschließlich anderer Leistungen zu Gunsten des Eigenkapitals verstanden, d.h. eine Vermögensübertragung in finanzieller und nichtfinanzieller Form vom Einleger in die juristische Person, an der der Einleger eine Beteiligung hält.​

Kontakt

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Mgr. Jakub Šotník

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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+420 236 1632 10

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