Elektronische Umsatzmeldungen II

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Schnell gelesen:

Die elektronische Umsatzmeldung (nachfolgend auch „Meldepflicht für Bargeldgeschäfte”) wurde von der Finanzverwaltung zusammen mit der Kontrollmeldung als Instrument gegen die Steuerhinterziehung und -kürzung eingeführt. Nach dem Begründungsbericht sollten die Steuereinnahmen bis um Mrd. 12 CZK erhöht werden.​

​Was ist die Meldepflicht für Bargeldgeschäfte?

Abweichend von den Registrierungskassen mit einem maschinenlesbaren Code werden die Bargeldgeschäfte online gemeldet. Elektronische Umsatzmeldungen sind de facto sehr einfach. Der Zahlungsempfänger ist – bis auf Ausnahmen bei einer vereinfachten Umsatzmeldung oder Überschreitung der Reaktionszeit – verpflichtet, für die Baroder Kartenzahlungen einen Beleg mit einem Code auszustellen, das von der Finanzverwaltung online vergeben wird (Barcode). Wird das Bargeldgeschäft der Finanzverwaltung nicht gemeldet, wird von der Finanzverwaltung kein Barcode vergeben. Ein Beleg kann in diesem Falle nicht ausgestellt werden.

 

Wer ist meldepflichtig?

Meldepflichtig sind einkommen- und körperschaftsteuerpflichtige Subjekte. Das Gesetz über meldepflichtige Bargeldgeschäfte zielt vor allem darauf, dass Bar- und Kartenzahlungen beim Gewerbebetrieb gemeldet werden. Meldepflichtig sind nicht nur natürliche Personen – Gewerbetreibende, sondern auch Körperschaften mit der Rechtsform einer AG oder GmbH und zahlreiche weitere Subjekte – Treuhandfonds oder OHG, wenn sie gewerblich tätig sind.


Bei einer OHG und KG wird der Barumsatz nicht von Gesellschaftern, sondern von der Gesellschaft selbst gemeldet, obwohl die Einkünfte nicht bei der Gesellschaft, sondern bei deren Gesellschaftern steuerpflichtig sind.

 

Bei einem Kommissionsverkauf ist der Kommissionär, der im Namen und auf Rechnung des Kommittenten handelt, meldepflichtig. Mit der Aufzeichnungspflicht kann auch ein Dritter beauftragt werden. Dieser bevollmächtigte Vertreter kann mit der Aufzeichnungspflicht auch dann beauftragt werden, wenn der Barumsatz von mehreren Steuerpflichtigen erzielt wird (z.B. Erträge aus der Vermietung oder Veräußerung der im Miteigentum stehenden Gegenstände).

 

Wie erfolgt die Anzeige?

Vor Erzielung des ersten meldepflichtigen Bargeldgeschäftes sind bei der Finanzverwaltung die Meldedaten zu beantragen (der Benutzername und das Passwort bzw. das smsTAN-Verfahren). Die Meldedaten werden von der Finanzverwaltung elektronisch übermittelt, wenn ein elektronischer Antrag gestellt wird, oder bei einer Verhandlung vergeben, wenn der Antrag zur Niederschrift erklärt wird. Eine andere Meldeform ist nicht möglich.

 

Nach der Zertifizierung und Anmeldung im Online-Portal der Finanzverwaltung hat der Steuerpflichtige seine Betriebsstätten zu melden. Des Weiteren müssen von der Finanzverwaltung die Zugangsdaten zum Online- Portal erteilt werden.​


Wie sind die Bargeldgeschäfte aufzuzeichnen?

Nach der Zertifizierung können die Bargeldgeschäfte gemeldet werden. Nach dem Gesetz über meldepflichtige Bargeldgeschäfte ist eine allgemeine oder vereinfachte

Aufzeichnung zulässig.

 

Die vereinfachte Aufzeichnung ist nach gesetzlichen Vorschriften beim Verkauf von Waren und Erbringung von Leistungen in öffentlichen Verkehrsmitteln oder in Ausnahmefällen auf Antrag des Steuerpflichtigen hin zulässig. Zu diesen Ausnahmefällen gehören die Fälle, in denen durch eine allgemeine Aufzeichnung ein wirtschaftlicher Ablauf des meldepflichtigen Gewerbes verhindert oder erschwert wird. Als typisches Beispiel gilt der Gewerbebetrieb in einem Gebiet ohne Netzabdeckung. Bei der vereinfachten Aufzeichnung erfolgt der Datenaustausch mit der Finanzverwaltung nicht online, sondern erst verspätet. Aus diesem Grunde kann im Beleg der Barcode nicht stehen. Meldepflichtige Angaben müssen der Finanzverwaltung jedoch innerhalb von fünf Tagen nach dem Bargeldgeschäft gemeldet werden.

 

Die meisten Bargeldgeschäfte werden allgemein aufgezeichnet. Im Online-Portal der Finanzverwaltung werden zuerst die mit dem Zertifikat versehenen Bargeldgeschäfte elektronisch gemeldet. Von der Finanzverwaltung wird eine Empfangsbestätigung mit dem Barcode zurückgesandt, der im Beleg anzugeben ist. Sollte das Signal beim Datenaustausch mit der Finanzverwaltung unterbrochen werden (es wird die gesetzliche Reaktionszeit überschritten), kann der Beleg ohne den Barcode ausgestellt werden. Das Bargeldgeschäft muss der Finanzverwaltung innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden.

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Motive für die Abgabe der Umsatzmeldungen?

An dieser Stelle möchten wir betonen, dass der Zahlungsempfänger verpflichtet ist, den Beleg auszustellen, der Kunden jedoch nicht verpflichtet ist, diesen Beleg entgegenzunehmen oder aufzubewahren. Im Online-Portal der Finanzverwaltung kann jedoch geprüft werden, ob das Bargeldgeschäft der Finanzverwaltung gemeldet wurde

oder nicht.

 

Die Nichtausstellung des Beleges und die unterlassene elektronische Meldung der Bargeldgeschäfte stellen eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit dem Ordnungsgeld bis zu TCZK 500 geahndet werden kann.

 

Wird jedoch von der Aufsichtsbehörde festgestellt, dass die Belegerteilungs- oder Meldepflicht schwerwiegend verletzt wird, ist es kraft Gesetzes möglich, die Betriebsstätte sofort zu schließen oder den meldepflichtigen Gewerbebetrieb vorläufig einzustellen.

 

Kraft Gesetzes können von Mitarbeitern der Finanz- oder Zollbehörden auch Kontrolleinkäufe vorgenommen werden, bei denen die Erfüllung der Meldepflicht geprüft wird.

 

Als positiven Impuls führt das Gesetz über meldepflichtige Bargeldgeschäfte eine Beleglotterie mit Sachpreisen oder Geldgewinnen ein, an der meldepflichtige Gewerbetreibende und Unternehmen nach Zusendung von Belegen oder Belegangaben teilnehmen können.​

Kontakt

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​Jan Holeček

Steuerberater (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 1632 26

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