Gesetzgebung

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​Unwirksame Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen

Durch das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz Nr. 113/2016 Gbl. wurde u.a. die elektronische Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen, berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen, Kontrollmeldungen, Zusammenfassenden Meldungen, der Anzeige über die Umsatzsteuerschuldverhältnisse sowie der Anzeige über Änderungen von meldepflichtigen Daten und Anlagen leicht geändert.

 

Ab dem 1. Mai 2016 gelten diese Meldungen als nicht abgegeben, wenn sie dem Finanzamt im vorgegebenen Format oder in der vorgegebenen Datenstruktur elektronisch nicht übermittelt werden. Werden z.B. die Umsatzsteuervoranmeldung oder Kontrollmeldung über das elektronische Online- Portal der Finanzverwaltung abgegeben (als XML-Datei), wobei sie kritische oder nicht tolerierbare Fehler enthalten, wird davon ausgegangen, dass sie nicht abgegeben wurden.

 

Dadurch erhöht sich das Risiko, dass nach Ablauf der Schonfrist von fünf Tagen Verspätungszuschläge von 0,5 % erhoben werden (höchstens jedoch 5 % der festgesetzten Steuer oder TCZK 300). Bei der Nichtangabe der Kontrollmeldung kann das Ordnungsgeld festgesetzt werden. Es beträgt mindestens CZK 1.000.

 

Obwohl von der Finanzverwaltung elektronisch bestätigt werden sollte, dass die Meldung als nicht abgegeben gilt, empfehlen wir Ihnen, die XML-Meldungen vor ihrer Übermittlung dem Finanzamt im Online-Portal der Finanzverwaltung zu prüfen.

 

Rechnungslegungs-Änderungsgesetz

Im Abgeordnetenhaus wird das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz besprochen, das am 1. Juli 2017 in Kraft treten sollte. In das Änderungsgesetz sollten u.a. die EU-Vorschriften für sonstige berichtspflichtige Angaben implementiert werden.

 

Die neue Berichtspflicht gilt für große Gesellschaften und Konzernunternehmen, die in den Konzernabschluss einbezogen werden und zu großen Konzernen gehören (mit mehr als 500 Mitarbeitern), wenn diese Gesellschaften als sog. Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten.

 

Zu den neuen berichtspflichtigen Angaben gehören: der Umwelt-, Sozial-, Beschäftigungsbericht und der Compliance- Bericht (Einhaltung der Menschenrechte, Prävention und Bekämpfung von Korruption). Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob die neuen berichtspflichtigen Angaben im Lagebericht (Konzernlagebericht) enthalten sind, dem offen gelegten Lagebericht als gesonderter Bericht beigefügt oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Bilanzstichtag auf der Webseite des Unternehmens veröffentlicht wurden.

 

Als von öffentliche Interesse Unternehmen gelten u.a. börsennotierte Unternehmen, die auf dem europäischen Kapitalmarkt tätig sind, Banken, Sparkassen, Versicherungsunternehmen, Pensionsgesellschaften oder Krankenkassen.

Kontakt

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Mgr. Jakub Šotník

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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