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​Novelle des tschechischen Baugesetzes nicht vor 2017?

Die geplante Novelle des Gesetzes über die Gebietsplanung und Bauordnung (des Baugesetzes), durch welche insbesondere die Genehmigung von Bauten und deren Realisierung vereinfacht werden soll und die nach der ursprünglichen Absicht des tschechischen Ministeriums für regionale Entwicklung bereits seit dem 1. Juli 2016 in Kraft sein sollte, wird frühestens am Anfang 2017, wahrscheinlicher jedoch erst am 1. Juli 2017, in Kraft treten.


Eine der wesentlichen Neuerungen im Rahmen der anstehenden Novelle des Baugesetzes stellt das sog. koordinierte Verfahren dar. Die Realisierung von Bauprojekten muss in zwei voneinander (bis zu einem gewissen Maß) unabhängigen Genehmigungsverfahren genehmigt werden, und zwar in einem Raumordnungsverfahren (in dem insbesondere über die Platzierung von Bauten und über die Wahrung der Interessen des betreffenden Gebietes entschieden wird) und in einem Bauverfahren (in dem insbesondere über die konkrete Gestaltung eines Baus entschieden wird). Nach aktuell geltender Rechtsregelung kann ein kombiniertes Gebiets- und Bauverfahren nur durchgeführt werden, wenn das betreffende Bauamt für beide Verfahren zuständig ist. Ein koordiniertes Verfahren ermöglicht ein einziges Verfahren auch bei Bauten, die nach der aktuellen rechtlichen Regelung in die Zuständigkeit mehrerer Bauämter fallen (eine Bahn, Verkehrsstraßen und andere Bauwerke).
 
Die erwähnte Novelle bringt neben dem koordinierten Verfahren ferner den Zusammenschluss des Raumordnungsverfahrens und der Umweltverträglichkeitsprüfung (EIA) mit sich. Falls in dem betreffenden Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden muss, würde neu das Bauamt den Antrag auf Ausgabe eines Raumordnungsbescheides auch mit der für die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständigen Behörde verhandeln. Nicht zuletzt sieht die Novelle eine Verkürzung der Frist zur Stellung eines Überprüfungsantrags / Antrags auf Aufhebung von Maßnahmen allgemeiner Natur (Raumordnungspläne) auf sechs Monate vor (derzeit beträgt diese Frist drei Jahre).

Zu diesem Gesetzesentwurf wurden im Rahmen eines ressortübergreifenden Abstimmungsverfahrens mehr als zweitausend Anmerkungen vorgebracht. Durch deren Bearbeitung verzögerte sich die Realisierung der gegenständlichen Novelle entgegen dem ursprünglichen Plan des Ministeriums für regionale Entwicklung. Der Entwurf der Novelle wird derzeit vom Legislativrat der tschechischen Regierung verhandelt, im Zuge des langen Gesetzgebungsprozesses können sich somit noch zahlreiche Änderungen ergeben.

Was bringt die anstehende Novelle des Bürgerlichen Gesetzbuchs?

Das tschechische Bürgerliche Gesetzbuch Nr. 89/2012 Slg. (nachfolgend nur „Bürgerliches Gesetzbuch”) ist seit 1. Januar 2014 in Kraft. In seiner jetzigen Form wird es jedoch keine drei Jahre bestehen. Am 3. November 2015 legte die tschechische Regierung dem Abgeordnetenhaus des tschechischen Parlaments einen Gesetzesentwurf vor, durch welchen das Bürgerliche Gesetzbuch geändert wird. Die erste Lesung dieses Entwurfs fand am 4. Mai 2016 im Rahmen der 44. Sitzung des Abgeordnetenhauses statt. In diesem Beitrag sollen einige Änderungen im Zuge dieser Novellierung dargelegt werden.​


Laut der Begründung des Gesetzgebers wurden einige Eingriffe vorgenommen, um insbesondere die bestehenden Auslegungsschwierigkeiten auszuräumen. Es handelt sich z.B. um die Bestimmung des § 441 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für Fälle, in welchen es für ein Rechtsgeschäft einer bestimmten Sonderform bedarf, das Gesetz dieses Formerfordernis auch für eine Vollmacht im Zusammenhang mit diesen Handlungen festlegt. Danach müsste jedoch in Fällen, in welchen ein Rechtsgeschäft der Form einer öffentlichen Urkunde (eines notariellen Protokolls) bedarf, auch eine Vollmacht in Form eines notariellen Protokolls erteilt werden. Diese strikte Auslegung hat sich in der Praxis nicht bewährt und der Gesetzgeber schlägt nun in Bezug auf die Stellungnahme des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik vor, dass im Gesetz für eine Vollmacht die Schriftform mit amtlich beglaubigter Unterschrift ausdrücklich als ausreichend festlegt wird. Auch in Bezug auf die Beziehung zwischen der ehelichen Gütergemeinschaft und einem Anteil des Ehepartners in einer Gesellschaft sollen keine weiteren Zweifel mehr entstehen. In § 709 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nämlich eine Regel verankert, wonach auch ein Anteil des Ehepartners in einer Gesellschaft oder Genossenschaft Bestandteil der ehelichen Gütergemeinschaft wird, falls der Ehepartner während des Bestehens der Ehe Gesellschafter/Mitglied wurde (mit Ausnahme von Fällen, in denen er den Anteil in sein ausschließliches Eigentum erwarb). In Bezug auf einen Ehepartner war nicht ganz offensichtlich, ob dieser nur Berechtigter bezüglich des Vermögenswertes dieses Anteils oder auch Gesellschafter/Mitglied einer solchen Gesellschaft wird. Die Novelle enthält eine ausdrückliche Bestimmung, die auch mit der vorherigen rechtlichen Reglung (nach dem alten Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch) in Einklang steht, wonach in diesem Fall eine Beteiligung des anderen Ehepartners in der Gesellschaft (mit Ausnahme von Wohnungsgenossenschaften) nicht begründet wird.

Die bedeutendste und wohl am meisten diskutierte Änderung stellt der Entwurf einer neuen Regelung von Treuhandfonds dar. Vorwiegend auf Veranlassung der in Strafverfahren tätigen Organe – mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Missbrauchs von Treuhandfonds zur Legalisierung von Erträgen aus strafbarer Tätigkeit – soll ein Zentralregister dieser Fonds errichtet und eine Eintragungspflicht eingeführt werden. Der Gründungsvertrag wäre als Quelle relevanter Informationen nicht ausreichend. Bei vertraglich errichteten Fonds sollte diese Eintragung zudem einen konstitutiven Charakter haben, solche Fonds würden danach rechtlich gesehen erst mit deren Eintragung entstehen. Das Hauptziel dieser Regelung – eine Entanonymisierung der Gründer eines Fonds – erweist sich zugleich als die größte Hürde. Die Gegner dieser Änderung sind nämlich der Auffassung, dass gerade die Anonymität des Gründers (und auch des Begünstigten) in manchen Fällen das Begriffsmerkmal eines Treuhandfonds darstellen kann. Durch die Veröffentlichung einiger Informationen könnten in der Praxis absurde Situationen entstehen, wenn im Falle eines Treuhandfonds, welcher zur Unterstützung eines Studiums errichtet wurde, solche Informationen z.B. Mitstudenten eines begünstigten Studenten erlangen. Dies ist mit ein Grund, warum beispielsweise der Minister für Menschenrechte Jiří Dienstbier diese Änderung als wesentlich und konzeptionell erachtet und deren Streichung befürworten würde.

 

 Auf die Frage, ob und wann die oben angeführten Änderungen erwartet werden können, gibt es derweil keine einfache Antwort. Das tschechische Abgeordnetenhaus leitete den Gesetzesentwurf zur Verhandlung an die Parlamentsausschüsse weiter. Diese gaben ihn am 27. Juni 2016 mit Änderungsvorschlägen an die Abgeordneten zurück. Die zweite Lesung steht auf der Tagesordnung der 48. Parlamentssitzung.


Kontakt: petra.budikova@roedl.cz


Der Mindestlohn in Deutschland wird wohl auf 8,84 EUR steigen

Die Mindestlohnkommission schlug Ende Juni vor, den Mindestlohn ab 2017 um 34 Cent anzuheben.

Das deutsche Mindestlohngesetz

Am 1. Januar 2015 trat das deutsche Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes (MiLoG) in Kraft. Über dieses Gesetz ist bereits viel diskutiert und geschrieben worden – nicht nur innerhalb sondern auch außerhalb Deutschlands.

 

Anhebung des Mindestlohnes zum 1. Januar 2017 um 34 Cent sehr wahrscheinlich​


Zum 1. Januar 2017 wird zum ersten Mal die Möglichkeit bestehen, die Höhe des Mindestlohnes anzuheben. Die Möglichkeit zur Anhebung des Mindestlohns ergibt sich aus dem MiLoG selbst. Danach kann der Mindestlohn alle zwei Jahre angepasst werden. Zuständig für die Anpassung des Mindestlohns ist die sog. Mindestlohnkommission. Diese besteht aus einem Vorsitzenden, sechs weiteren stimmberechtigten ständigen Mitgliedern und zwei Mitgliedern aus Kreisen der Wissenschaft ohne Stimmrecht (sog. beratende Mitglieder). Die Mindestlohnkommission konnte über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns erstmals bis zum 30. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 entscheiden. Dies tat sie Ende Juni und empfahl, dass der Mindestlohn ab 2017 um 34 Cent angehoben wird. Folgt das Bundesarbeitsministerium diesem Vorschlag, wovon auszugehen ist, wird der deutsche Mindestlohn ab 1. Januar 2017 auf 8,84 EUR steigen.

 

Konsequenzen / Rechtsfolgen

 

In Anbetracht der hohen Geldbußen bleibt bis zur Klärung der europarechtlichen Konformität des deutschen MiLoG nach wie vor nur zu empfehlen, die Regelungen des MiLoG einzuhalten. Dies bedeutet, für eine Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den deutschen Mindestlohn von derzeit 8,50 EUR und nach seiner wahrscheinlichen Anhebung ab dem 1. Januar 2017 in Höhe von 8,84 EUR zu zahlen sowie die Informations-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten einzuhalten.​


Kontakt: alena.klikar@roedl.cz

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