Rechtsprechung

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​​Unbefristete Beweislast des Steuerpflichtigen – Anschaffungskosten

Der Verwaltungsgerichtshof hat beurteilt, ob bei der Veräußerung von beweglichen Wirtschaftsgütern (einer Immobilie) die Anschaffungskosten für die veräußerte Immobilie nachzuweisen sind, wenn zwischen dem Erwerb und der Veräußerung der Immobilie eine lange Dauer (mehr als 18 Jahre) abgelaufen ist.

 

Im beurteilten Falle waren die Originalbelege für die erworbenen Wirtschaftsgüter und deren Anschaffungskosten nicht vorhanden. Vom Steuerpflichtigen wurde nur das Bestandsverzeichnis vorgelegt, aus dem die Anschaffungskosten bzw. Anschaffungskosten, mit denen die Wirtschaftsgüter bei ihrem Erwerb bewertet wurden, nicht ersichtlich waren. Der Steuerpflichtige hat argumentiert, dass aus dem Bestandsverzeichnis die Überführung der Immobilie zum Betriebsvermögen offensichtlich ist und die Buchhaltungsbelege für den Erwerb nach dem Aufbewahrungs- und Rechnungslegungsgesetz inzwischen vernichtet wurden. Der Steuerpflichtige hat noch betont, dass zwischen dem Erwerb und der Veräußerung viele Mitarbeiter ausgeschieden sind und die Kontinuität und die „Anschaffungsgeschichte” nicht mehr bekannt sind.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Argumente abgelehnt und betont, dass die Anschaffungskosten und der erste Bilanzansatz der Wirtschaftsgüter nicht nachgewiesen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Rechtsprechungen verwiesen, nach denen die Anschaffungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter primär von Steuerpflichtigen nachzuweisen sind. Können die Nachweise nicht beschafft werden, dürfen steuerrechtliche Abschreibungen nicht vorgenommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat betont, dass der Steuerpflichtige die Beweislast trägt und Nachweise zu beschaffen oder dem Finanzamt die Originalbelege mindestens zu nennen und eine alternative Nachweisform vorzuschlagen hat. Die Behauptung des Steuerpflichtigen, dass die Originalbelege in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorschriften vernichtet wurden, wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht akzeptiert. Werden die Originalbelege vernichtet, sind nach dem Verwaltungsgerichtshof andere Nachweise zu erbringen, wenn solche vorliegen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat des Weiteren den Argument des Steuerpflichtigen abgelehnt, dass die Buch- und Steuerwerte von veräußerten Wirtschaftsgütern durch die Bücher – Bestandsverzeichnisse oder Anlagekarten – nachgewiesen werden können, wobei die Originalbelege erst dann vorzulegen sind, wenn der Erwerb vom Finanzamt angefochten wird.

 

Kürzung der steuerrechtlichen Abschreibungen bei der Nichtnutzung der Wirtschaftsgüter

Bei der Außenprüfung wurden steuerrechtliche Abschreibungen auf die Garage und angemessene steuerrechtliche Abschreibungen auf ein Wohnhaus angefochten, da die Garage und einige Wohnungen im Wohnhaus wegen ihrem unzureichenden technischen Zustand nicht vermietet werden konnten. Die Betriebsprüfer haben behauptet, dass volle steuerrechtliche Abschreibungen nur dann zulässig sind, wenn die Garage und die Wohnungen innerhalb des ganzen Veranlagungszeitraums vermietet werden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ansicht des Unternehmens vertreten. Dienen die beweglichen Wirtschaftsgüter ausschließlich der Erzielung der Einkünfte, wobei einige Wirtschaftsgüter aus technischen Gründen vorübergehend nicht genutzt werden können, sind die Voraussetzungen für die Kürzung der steuerrechtlichen Abschreibungen nicht erfüllt.

 

Nach dem Verwaltungsgerichtshof ist es bei steuerrechtlichen Abschreibungen auf bewegliche Wirtschaftsgüter maßgebend, wie die beweglichen Wirtschaftsgüter genutzt werden. Es ist entscheidend, dass die beweglichen Wirtschaftsgüter der Erzielung der Einkünfte dienen, wobei es keine Rolle spielt, inwieweit (in welchem Umfang) die Wirtschaftsgüter für die Geschäftsstätigkeit genutzt werden. Es wird zwischen einer teilwiese betrieblichen und teilweise privaten Nutzung und einer ausschließlich betrieblichen Nutzung (egal, in welchem Umfang) unterschieden. Im zweiten Falle sind die Voraussetzungen für die Kürzung von Abschreibungen nicht erfüllt, es können volle steuerrechtliche Abschreibungen vorgenommen werden. Dienen die beweglichen Wirtschaftsgüter ausschließlich der Erzielung der Einkünfte (kein Eigenverbrauch), wird auch bei vorübergehenden Nutzungsbeschränkungen z.B. aus technischen Gründen davon ausgegangen, dass die Wirtschaftsgüter ausschließlich zur Erzielung der Einkünfte genutzt werden.

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Mgr. Jakub Šotník

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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