Vertreten Sie Ihre Gesellschaft nach den Buchstaben des Gesetzes?

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​

  • ​Schnell gelesen:

Im Zusammenhang mit der Neufassung des tschechischen Privatrechtes stand unter anderem die Frage im Raum, ob die gültigen Rechtsvorschriften die Vertretung einer Gesellschaft durch ein gemeinsames Handeln des Statutarorganes und eines Prokuristen ermöglichen. Die Auffassungen der Fachöffentlichkeit gehen in dieser Sache nach wie vor auseinander, einen Lösungsansatz brachte aber unlängst (endlich) ein Urteil des Obergerichtes in Prag.  
​Dieser Artikel soll die grundlegenden Begrifflichkeiten der gegenständlichen Problematik erläutern, die durch das Obergericht als zentrale Argumente bei der Konzipierung der Antwort auf die gestellte Frage verwendet wurden.
  

Gesetzliche und vertragliche Vertretung einer Gesellschaft

Beginnend mit dem 1. Januar 2014, d.h. dem Inkrafttreten der sog. Rekodifizierung des Privatrechtes in der Tschechischen Republik, kam es zu einer Änderung in der Konzeption juristischer Person, die nun als Subjekte gelten, die ihren Willen nicht durch ein eigenes Handeln erklären können. Tschechische juristische Personen müssen daher künftig bei jedwedem Handeln durch Dritte vertreten werden.

Gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person ist deren Statutarorgan, also deren satzungsmäßiges Organ. Gemäß § 163 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuches obliegen einem Statutarorgan sämtliche Zuständigkeiten, die nicht einem anderen Organ der juristischen Person anvertraut wurden – durch den Gründungsakt, das Gesetz oder eine Entscheidung eines Organes der öffentlichen Gewalt. Das Bürgerliche Gesetzbuch lässt des Weiteren zu, dass eine juristische Person durch ihren Arbeitnehmer vertreten wird, und zwar in einem mit Blick auf seinen Arbeitsinhalt oder seine Funktion üblichen Umfang.

Neben einer gesetzlichen Vertretung juristischer Personen kann eine juristische Person auch auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung vertreten werden – typischerweise durch eine Prokura oder eine Vollmacht.


Statutarorgan vs. Prokura

Das Statutarorgan ist gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person, es ist ihr Leitungs-, Geschäftsführungs- und exekutives Organ. Durch die Erteilung einer Prokura bevollmächtigt die juristische Person eine konkrete natürliche Person zu allen Rechtsgeschäften, zu denen es im Unternehmen kommt.

 
Auf den ersten Blick scheint es, dass sich ein Statutarorgan und eine Prokura bezüglich ihres Zuständigkeitskreises sehr nahe sind, jedoch sollten diese rechtlichen Institute nicht verwechselt werden (siehe unten).


Art der Vertretung vs. interne Beschränkungen

Die Art und Weise der Vertretung ist als Umfang zu verstehen, in dem die konkrete Person die juristische Person vertreten kann.

Was das Statutarorgan betrifft, so hängt die Art der Vertretung von der Anzahl seiner Mitglieder und auch von dem Gründungsakt der Gesellschaft ab, wie dieser diese Frage regelt. Das Bürgerliche Gesetzbuch lässt in § 164 Abs. 2 zu, dass die Gesellschaft vertreten wird entweder durch jedes Mitglied des Statutarorgans allein, durch mehrere Mitglieder gemeinsam (und dies stets oder nur in bestimmten Fragen) oder jeweils durch alle Mitglieder gemeinsam. Folge einer Nichteinhaltung der gewählten Art und Weise der Vertretung ist die Nichtigkeit eines solchen Handelns; gegebenenfalls wird ein solches Handeln auf Grundlage einer Beurteilung der konkreten Umstände der juristischen Person überhaupt nicht zugerechnet und kann direkt das handelnde Mitglied des Statutarorgans verpflichten.

Die Art und Weise der Vertretung einer juristischen Person bei Erteilung einer Prokura ist im Grunde identisch geregelt. Wurde einer Person Prokura erteilt, vertritt diese Person die Gesellschaft allein. Bei der Erteilung der Prokura an mehrere Personen kann die Gesellschaft nach eigenem Ermessen festlegen, ob sie jeder Prokurist allein oder nur zusammen mit einem anderen Prokuristen vertreten kann. Die Nichteinhaltung der festgelegten Art und Weise des Handelns im Fall einer Prokura hat die gleichen Folgen wie im Fall eines Statutarorgans.

 
Die Art und Weise eines Handelns des Statutarorgans und eine Prokura sind stets in das Handelsregister einzutragen.

Unter internen Beschränkungen eines Mitgliedes des Statutarorgans oder eines Prokuristen sind Beschränkungen bei der Vertretung der juristischen Person mit Wirkungen nach innen zu verstehen. In der Praxis handelt es sich hierbei insbesondere um Fälle, in denen vor dem eigentlichen Handeln mit Dritten eine vorherige Zustimmung der anderen Mitglieder/eines anderen Organs der Gesellschaft eingeholt werden muss. Obwohl die angeführte Beschränkung gegenüber Dritten keine Wirkungen entfaltet, verpflichtet solches Handeln des Statutarorgans oder des Prokuristen die Gesellschaft gleichwohl.

Interne Beschränkungen für ein Statutarorgan oder einen Prokuristen werden nicht in das Handelsregister eingetragen.


Kombination eines Handelns durch das Statutarorgan und einen Prokuristen – ja oder nein?

Bei der Suche nach Angaben im Handelsregister treffen wir aktuell häufig auf Fälle, in denen eine juristische Person durch „zwei Mitglieder des Statutarorgans gemeinsam oder durch ein Mitglied des Statutarorgans zusammen mit einem Prokuristen” vertreten wird. Eine solche Art der Vertretung ist jedoch nach tschechischem Recht unzulässig, wie aus dem Urteil des Obergerichtes in Prag vom 04.08.2015, Aktenzeichen 14 Cmo 184/2014, folgt (nachfolgend nur „Urteil”).

Das Obergericht stützt sein Urteil auf das Argument, dass ausgeschlossen ist, einen Prokuristen einer Gesellschaft mit dem Geschäftsführer der Gesellschaft gleichzusetzen. Das Gesetz unterscheidet nämlich eindeutig zwischen einem Statutarorgan und einer Prokura als einer vertraglichen Vertretung. Während das Statutarorgan bei seinem Handeln in keiner Weise eingeschränkt ist, kann ein Prokurist die Gesellschaft nur beim Betreiben des Unternehmens als solchem vertreten.

Das Obergericht begründet seine Auffassung auch durch einen Verweis auf den oben angeführten § 163 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese Bestimmung kann jedoch auf einen Prokuristen gar nicht angewendet werden, da ein Prokurist nicht als Organ einer juristischen Person betrachtet werden kann.

Das Obergericht schließt eindeutig, dass ein Handeln eines Mitgliedes des Statutarorgans nicht mit dem Handeln eines Prokuristen kombiniert werden kann. Eine Bejahung eines solchen Vorgehens würde zu dem absurden Schluss führen, dass eine Berechtigung zur Vertretung der Gesellschaft zusammen mit dem Statutarorgan auch anderen Personen zuerkannt werden könnte, die die Gesellschaft direkt kraft Gesetzes oder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung vertreten. Eine Kombination eines Handelns eines Statutarorgans und eines Prokuristen wäre lediglich als eine interne Beschränkung des Statutarorgans oder des Prokuristen denkbar. Eine solche Beschränkung wird jedoch, wie bereits angeführt, nicht in das Handelsregister eingetragen. Eine interne Beschränkung darf nicht mit der Vertretungsmacht einer juristischen Person verwechselt werden.


Empfehlung

Auf Grundlage der aktuellen gerichtlichen Praxis ist ausgeschlossen, das Handeln eines Mitgliedes des Statutarorgans mit dem Handeln eines Prokuristen zu verknüpfen und eine solche Vertretungsmacht überhaupt in das tschechische Handelsregister einzutragen. Nach unseren Erfahrungen geht dieser unerwünschte Zustand gleichwohl aus zahlreichen Handelsregistereinträgen hervor. Den betreffenden Gesellschaften bzw. ihren Geschäftsführern kann empfohlen werden, ihre Gründungsakte und Handelsregistereintragungen diesbezüglich schnellstens mit der Rechtsordnung und der Rechtsprechung in Einklang zu bringen.​

Kontakt

Contact Person Picture

Mgr. Václav Vlk

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

Associate Partner

+420 236 1637 20

Anfrage senden

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu