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​Beweise für eine Steuerhinterziehung

Das Oberste Verwaltungsgericht hat sich mit der angeblichen Umsatzsteuerhinterziehung befasst, bei der das Finanzamt den Vorsteuerabzug abgewiesen hat. Nach Beurteilung des Finanzamtes sollte nicht nach­ge­wiesen werden, dass die steuerpflichtige Lieferung (Erwerb von Elektrokabeln) tatsächlich beansprucht wurde. Die betroffene Gesellschaft hat einen Einspruch gegen diese Entscheidung eingelegt. Die Berufungsinstanz hat nicht geprüft, ob die Lieferung ausgeführt worden ist oder nicht, sondern nur die Beteiligung der Gesellschaft an der Steuerhinterziehung beurteilt. Das Oberste Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsakt des Finanzamtes abgelehnt und darauf hingewiesen, dass zu unterscheiden ist, ob das Unternehmen zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist, da der Unternehmer nicht nachweist, dass die Lieferung ausgeführt worden ist, oder ob die Vorsteuer abgezogen werden kann, der Vorsteuerabzug jedoch unter Umständen ausgeschlossen ist. Nach Auffassung des Obersten Verwaltungsgerichts kann das Finanzamt über die Beteiligung an einer Steuerhinterziehung erst dann entscheiden, wenn es hinreichend sicher ist, dass die steuerpflichtige Lieferung ausgeführt worden ist. Analog muss das Finanzamt vorgehen, wenn es feststellt, dass die steuerpflichtige Lieferung ausgeführt wurde, jedoch Zweifel daran bestehen, von wem die Gegenstände geliefert wurden. Sollte der Unternehmer im Gegenteil nicht nachweisen, dass die Lieferung beansprucht wurde (z.B. wenn er die Beweislast nicht trägt oder eine nicht ausgeführte Lieferung erklärt), soll sich das Finanzamt mit der Beteiligung an der Steuerhinterziehung nicht befassen. 
 
Das Oberste Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang betont, dass die Beweislast, ob eine Steuerhinterziehung begangen wurde, grundsätzlich das Finanzamt trägt. Des Weiteren wurde betont, dass in einem Rechtsstaat nicht möglich ist, die Beweislast auf die Gesellschaften abzuwälzen.
 
Zum Schluss hat das Oberste Verwaltungsgericht beurteilt, welche Beweise vom Finanzamt zu beschaffen sind, um die Beteiligung an einer Steuerhinterziehung nachzuweisen. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss die Beteiligung an einer Steuerhinterziehung durch objektive Sachverhalte nachgewiesen sein. Die Argumente der Berufungsinstanz, dass der Lieferer nicht ansprechbar ist und er nur eine niedrige Umsatzsteuer erklärt und abgeführt hat, wurden vom Obersten Verwaltungsgericht als unzureichend abgewiesen. Als weitere Indizien für eine Steuerhinterziehung bieten sich nicht hinreichende interne Kontrollmechanismen der Gesellschaft bzw. von der Gesellschaft nicht getroffene Maßnahmen gegen die Beteiligung an einer Steuerhinterziehung. Das Finanzamt ist jedoch verpflichtet, bei seiner Entscheidung diese Indizien zu berücksichtigen, um hinreichende Sicherheit zu haben, dass sich die Gesellschaft an einer Steue­rhin­terziehung beteiligt.   ​

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Mgr. Jakub Šotník

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