Wird die Eintreibung eines Schadenersatzes für ein wettbewerbswidriges Verhalten einfacher und effizienter?

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​​​

Schnell gelesen:

Die tschechische Regierung verabschiedete am 23. November 2016 einen Entwurf des Gesetzes über Schadenersatz im Wettbewerbsumfeld, das zu einer effizienteren Eintreibung des Ersatzes eines durch eine Wettbewerbsverzerrung verursachten Schadens beitragen soll. Worin bestehen die durch dieses Gesetz vorgesehenen Änderungen gegenüber der heutigen Regelung des Schadenersatzes im Wettbewerbsumfeld? Und kann das Gesetz tatsächlich zu einer effizienteren Eintreibung eines Schadenersatzes beitragen? 

​Wettbewerbsrecht

Die Regelung des Wettbewerbs bzw. dessen Schutzes unterscheidet eine öffentlich-rechtliche und eine privatrechtliche Ebene.

Die öffentlich-rechtliche Ebene schützt Wettbewerber vor Wettbewerbsbeschränkungen, die vor allem durch eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung oder mittels eines Kartells (einer Vereinbarung zwischen Unternehmen, deren Ziel eine Wettbewerbsverzerrung ist) erfolgen. Eine zentrale Rechtsquelle der öffentlich-rechtlichen Regelung des Wettbewerbsschutzes stellt das Gesetz Nr. 143/2001 Slg. über den Wettbewerbsschutz und die Änderungen bestimmter Gesetze (Wettbewerbsschutzgesetz) der Tschechischen Republik dar, wobei auf der Ebene des EU-Rechts der Schutz vor Wettbewerbsverzerrung oder -beschränkung direkt im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und auch im sekundären Rechts verankert ist.

Die privatrechtliche Ebene definiert den sog. unlauteren Wettbewerb und einen Schutz vor diesem. Eine Rechtsquelle für den Bereich des unlauteren Wettbewerbs stellen die Bestimmungen des § 2976 ff. des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch der Tschechischen Republik dar, wobei das Bürgerliche Gesetzbuch besagt, dass ein unlauterer Wettbewerb ein Verhalten ist, das geeignet ist, Mitbewerbern oder Kunden einen Schaden zu verursachen, und es legt ein Verbot eines unlauteren Wettbewerbs fest. Des Weiteren führt das Bürgerliche Gesetzbuch einige Beispiele bestimmter Verhaltensweisen an (bspw. Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses, irreführende Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen oder irreführende Werbung), die den Tatbestand eines unlauteren Wettbewerbs erfüllen.


Ersatz eines durch einen Verstoß gegen die Regeln des Wettbewerbs verursachten Schadens laut gegenwärtigen Rechtsvorschriften

Werden die Rechte einer bestimmten Person durch ein wettbewerbswidriges Verhalten verletzt, ist diese Person berechtigt, vom Wettbewerber zu fordern, dass er das wettbewerbswidrige Verhalten unterlässt (oder den vorschriftswidrigen Zustand behebt). Des Weiteren kann diese eine angemessene Wiedergutmachung, einen Schadenersatz und die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen. In diesem Zusammenhang kann ergänzt werden, dass eine angemessene Wiedergutmachung das Ziel hat, einen durch den Wettbewerber verursachten immateriellen Schaden, bspw. eine Schädigung des Rufes zu ersetzen.

Die privatrechtliche Ebene und die öffentlich-rechtliche Ebene der Wettbewerbsregelung überschneiden sich in bestimmten Fällen. Einen solchen Fall stellt die Bestimmung des § 2990 des Bürgerlichen Gesetzbuches dar, die besagt, dass einer Person, deren Rechte durch eine verbotene Wettbewerbsbeschränkung bedroht oder verletzt wurden, dieselben Rechte zustehen, wie einer Person, deren Rechte durch einen unlauteren Wettbewerb bedroht oder verletzt wurden. Falls jemand also gegen die öffentlich-rechtlichen Regelungen des Wettbewerbsrechts verstößt (bspw. seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt), kann eine Person, deren Rechte dadurch bedroht oder verletzt wurden, die Schutzinstrumente des Privatrechts in Anspruch nehmen – bspw. kann diese Person einen Schadenersatz oder eine angemessene Wiedergutmachung fordern.


Neue Regelung im Gesetz über Schadenersatz im Wettbewerbsumfeld

Das Ziel des Gesetzes über Schadenersatz im Wettbewerbsumfeld ist eine Umsetzung der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union („Richtlinie”). Da der Wettbewerb oft einen grenzübergreifenden Charakter hat, können ungleiche Bedingungen bei einer Eintreibung eines Schadenersatzes im Wettbewerbsumfeld zu einem Wettbewerbsvorteil einer in einem Mitgliedstaat mit einer günstigeren Schadenersatzregelung ansässigen Gesellschaft führen. Aus diesem Grund entschied sich die Europäische Union mittels der angeführten Richtlinie eine Regelung zu erlassen, die die grundlegenden Prinzipien einer privatrechtlichen Eintreibung eines Schadenersatzes für einen Verstoß gegen die öffentlich-rechtliche Regelung des Wettbewerbsrechts harmonisiert.

Der Gesetzesentwurf über Schadenersatz im Wettbewerbsumfeld verankert sowohl materiell-rechtliche als auch prozessrechtliche Regeln. Vor allem aus diesem Grund wurde ein eigenständiges Gesetz geschaffen; falls dies nicht auf diesem Wege erfolgt wäre, hätten sowohl das Bürgerliche Gesetzbuch als auch das Gesetz Nr. 99/1963 Slg., Zivilprozessordnung der Tschechischen Republik geändert werden müssen. Das Gesetz über Schadenersatz im Wettbewerbsumfeld wird dem Bürgerlichen Gesetzbuch und der Zivilprozessordnung als ein spezielles Gesetz vorgehen (d.h. falls das Gesetz über Schadenersatz im Wettbewerbsumfeld etwas Anderes als das Bürgerliche Gesetzbuch und die Zivilprozessordnung festlegt, wird das Gesetz über Schadenersatz im Wettbewerbsumfeld angewendet).

Der Gesetzesentwurf führt die Regel ein, dass ein Schaden immer in voller Höhe ersetzt werden muss; eine Minderung aus besonderen Gründen durch ein Gericht wird nicht festgelegt (im Gegensatz zur Regelung des Schadenersatzes im Bürgerlichen Gesetzbuch). Falls der Wettbewerb wegen eines gemeinsamen Handelns mehrerer Rechtsträger beschränkt wird, werden diese verpflichtet sein, den entstandenen Schaden als Gesamtschuldner zu ersetzen. Der Entwurf enthält auch eine spezielle Regelung des Schadenersatzes für kleine und mittlere Unternehmen, laut welcher kleine und mittlere Unternehmen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen nur einen ihren direkten oder indirekten Abnehmern verursachten Schaden ersetzen müssen. Ebenfalls wird ein sog. mitwirkender Schädiger bei Erfüllung bestimmter Bedingungen nur dazu verpflichtet sein, einen seinen direkten oder indirekten Abnehmern verursachten Schaden zu ersetzen. Ein mitwirkender Schädiger wird als eine Person definiert, bei der seitens einer zum Schutz des Wettbewerbs befugten Behörde von der Auferlegung der Strafe abgesehen wurde, weil dieser mit dieser Behörde bei der Untersuchung freiwillig und von anderen Beteiligten unabhängig zusammenarbeitete und ihr Auskünfte erteilte.

Eine weitere Neuerung, mit der das Gesetz die Stellung möglicher Geschädigter verbessert, ist die Einführung einer fünfjährigen Verjährungsfrist, die an dem Tag zu laufen beginnt, an dem die Person, der durch eine Wettbewerbsbeschränkung ein Schaden zugefügt wurde, diesen Schaden feststellt oder ihn hätte feststellen sollen und können. Die Verjährungsfrist setzt jedoch frühestens an dem Tag ein, an dem die Wettbewerbsbeschränkung abgestellt wurde. Sie wird ferner für den Zeitraum ausgesetzt, in dem ein Verfahren geführt wird oder eine Untersuchung einer zum Schutz des Wettbewerbs befugten Behörde erfolgt.

Neben dem oben Angeführten soll das Gesetz die Prozessstellung der Geschädigten verbessern, indem die Beweislast vom Geschädigten auf den Schädiger übertragen wird. Falls nachgewiesen wird (bspw. im Rahmen eines Verfahrens vor einer zum Schutz des Wettbewerbs befugten Behörde), dass ein Rechtsträger den Wettbewerb beschränkt hat, wird während eines Gerichtsverfahrens über einen Schadenersatz davon ausgegangen, dass der Wettbewerb beschränkt wurde, es sei denn Gegenteiliges wird nachgewiesen. Das Beweisverfahren soll des Weiteren durch die Pflicht des Beklagten (und Dritter) vereinfacht werden, in dem Verfahren über Schadenersatz dem Gericht alle zur Geltendmachung des Rechts auf Schadenersatz notwendigen Dokumente vorzulegen (bspw. Beweismittel aus der Akte, die sich auf das Verfahren vor einer zum Schutz des Wettbewerbs befugten Behörde bezieht).


Fazit

Das Gesetz sollte zu einer einfacheren und effizienteren Eintreibung des Ersatzes eines durch eine Wettbewerbsbeschränkung verursachten Schadens beitragen. Es ist jedoch auch hervorzuheben, dass einige (in ausländischen Regelungen gängige) Instrumente, die eine weitere notwendige Verbesserung dieses Rechtsgebiets bedeuten könnten (bspw. Verbandsklage), von diesem Gesetz nicht eingeführt werden. Die Regelung kann daher in der Zukunft durchaus ausgebaut werden.

Abschließend ist festzustellen, dass die Richtlinie bis zum 27. Dezember 2016 hätte umgesetzt werden müssen. Der Gesetzesentwurf wurde bislang jedoch erst durch die tschechische Regierung verabschiedet und der Gesetzgebungsprozess im Parlament wurde noch nicht eingeleitet. ​

Kontakt

Contact Person Picture

JUDr. Petra Budíková, LL.M.

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

Partner

+420 236 1637 30

Anfrage senden

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu