Neue Regelungen für die Berichterstattung im Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht

PrintMailRate-it

​Schnell gelesen:

Im letzten Jahr war die Tschechische Republik verpflichtet, die EU-Richtlinie zur Änderung der Abschlussprüferrichtlinie und die EU-Abschlussprüferverordnung ins nationale Recht umzusetzen. Darüber hinaus wurden das tschechische Wirtschaftsprüfergesetz und die International Accounting Standards geändert. Als Reaktion wurde in der Wirtschaftsprüferversammlung eine neue IASB-Verlautbarung verabschiedet und anschließend von der Wirtschaftsprüferkammer erlassen. Diese IASB-Verlautbarung hat tief greifende Veränderungen für den Bestätigungsvermerk und den Prüfungsbericht gebracht. Die neuen Regelungen zur Ausgestaltung des Bestätigungsvermerkes und Prüfungsberichtes gelten jedoch nicht für die Abschlussprüfungen aller Unternehmen und sind auch ab unterschiedlichen Jahren anzuwenden.
​Die Neuregelungen zur gesetzlichen Abschlussprüfung sollten die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer verstärken und die Transparenz und Aussagekraft der Bestätigungsvermerke erhöhen. Die EU-Reform der gesetzlichen Abschlussprüfung sollte zuerst auf den nach der Finanzkrise neu gestalteten Markt reagieren und die gesetzliche Abschlussprüfung von kleinen und mittelgroßen Unternehmen vereinfachen. Sie mündete letztendlich in eine neue Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014), die mehrere Pflichten und striktere Regeln für gesetzliche Abschlussprüfungen der Unternehmen vom öffentlichen Interesse, Körperschaften des öffentlichen Rechtes, börsennotierte Unternehmen und deren Abschlussprüfer vorschreibt. 

Durch die EU-Neuregelungen wurden bei gesetzlichen Abschlussprüfungen der Unternehmen vom öffentlichen Interesse (Public Interest Entities, kurz: PIEs) eine externe Rotation des Abschlussprüfers, Grundsätze für die Aus­wahl des Abschlussprüfers, die Begrenzung der Nichtprüfungsleistungen oder die Wahl eines Prüfungsausschusses eingeführt. Auch die Ausgestaltung des Prüfungsberichtes für PIEs und börsennotierte Unternehmen wurde geändert, da der Abschlussprüfer neu über Key Audit Matters (über Prüfungsschwerpunkte) berichten muss. Zu Key Audit Matters gehören wesentliche festgestellte Fehlerrisiken, wesentliche Ermessensentscheidungen des Prüfers bei der Beurteilung von Schätzungen der Ge­schäftsleitung, wesentliche Geschäftsvorfälle und Ereignisse während des Geschäftsjahres, Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden, Prüfungsmethoden, Schwierigkeiten bei der Abschlussprüfung, Buchungs- und Bewertungsfehler, Schwachstellen des internen Kontrollsystems und ihre Beurteilung durch den Ab­schlussprüfer oder Sachverhalte, die mit dem Überwachungsorgan des geprüften Unternehmens besprochen wurden. Der Prüfungsbericht ist um Key Audit Matters zu erweitern, wenn die Abschlussprüfung von PIEs für ein Geschäftsjahr vorgenommen wird, das am 17. Juni 2016 oder nach diesem Tag beginnt. Entspricht das Geschäftsjahr von PIEs einem Kalenderjahr, muss über Key Audit Matters zum ersten Mal im Bestätigungsvermerk für das Kalenderjahr 2017 berichtet werden. Werden börsennotierte Unternehmen geprüft, ist um Key Audit Matters schon der Bestätigungsvermerk für das Jahr 2016 zu erweitern.

Das war eine Kurzdarstellung der wichtigsten Neuerungen in der Ausgestaltung des Prüfungsberichtes bzw. Bestätigungsvermerkes für PIEs und börsennotierte Unternehmen. Darüber hinaus wurde die Berichterstattung für andere  Unternehmen erweitert – für Unternehmen, die weder börsennotiert noch vom öffentlichen Interesse sind.

Neue Ausgestaltung des Bestätigungsvermerkes für alle Unternehmen

Wird die gesetzliche Abschlussprüfung für Geschäftsjahre vorgenommen, die am oder nach dem 15. Dezember 2016 enden, ändert sich die Ausgestaltung des Bestätigungsvermerkes wie folgt:

  • geänderte Ausgestaltung des Prüfungsberichtes (Bestätigungsvermerkes)
  • neue Gliederung des Prüfungsberichtes (Bestätigungsvermerkes) – die Darstellung des Prüfungsurteils erfolgt nicht an letzter Stelle, sondern neu an erster Stelle
  • erweiterte Berichterstattung über die Verantwortung des Abschlussprüfers und der Geschäftsleitung für den Jahresabschluss 
  • neuer Bestandteil des Bestätigungsvermerkes bei der gefährdeten Unternehmensfortführung – ist die Unternehmensfortführung gefährdet, wird der Bestätigungsvermerk um einen neuen Bestandteil erweitert   
  • geänderte Formulierung des Bestätigungsvermerkes zum Lagebericht 

Obwohl die neue Gliederung des Prüfungsberichtes rein formell ist, sollte man wissen, dass der Bestätigungsvermerk neu nicht an letzter, sondern an erster Stelle des Prüfungsberichtes steht. Wichtiger ist die neu formulierte Verantwortung der Geschäftsleitung für die Beurteilung der Unternehmensfortführung
 
Beispiel dieser Berichterstattung nach dem Prüfungsstandard und den Prüfungsgrundsätzen: „Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses haben die gesetzlichen Vertreter zu prüfen, ob die Unternehmensfortführung nicht gefährdet ist und, wenn relevant, im Anhang aufzuklären, dass keine bestandsgefährdenden Tatsachen bestehen und der Jahresabschluss unter Annahme der Unternehmensfortführung aufgestellt worden ist. Dies betrifft nicht die Fälle, in denen der Vorstand die Auflösung der Gesellschaft oder die Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit plant oder die Gesellschaft unter objektiven Umständen aufgelöst bzw. ihre Geschäftstätigkeit eingestellt werden muss.“
 
Auch die Verantwortung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss wird neu formuliert, wobei der Abschlussprüfer die Unrichtigkeiten und Verstöße aufzudecken und auszuwerten hat, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, das rechnungslegungsbezogene interne Kontrollsystem der Gesellschaft so kennenzulernen hat, um die erforderlichen Prüfungshandlungen durchführen zu können, die angewandten Bilanzierungsgrundsätze und Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sowie die Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen und die Gesamtdarstellung, Gliederung und den Inhalt des Jahresabschlusses zu würdigen und zu prüfen hat.
 
Sollte die Unternehmensfortführung nicht hinreichend sicher sein, sind mehrere bestandsgefährdenden Tatsachen und mehrere Formen der Berichterstattung möglich. Bei unseren Abschlussprüfungen haben wir uns meistens mit dem Fall befasst, in dem der Jahresabschluss unter der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufgestellt wurde, jedoch eine hohe Unsicherheit bestand (über die hinreichend im Anhang berichtet wurde), ob das Unternehmen fortgeführt werden kann. Der Bestätigungsvermerk enthält in diesem Falle einen Hinweis (auf den Anhang) – einen neuen Abschnitt, der  „Aussagen zu einer nicht hinreichend sicheren Unternehmensfortführung“ heißt. In diesem Abschnitt des Prüfungsberichtes hat der Abschlussprüfer anzugeben, dass die Annahme der Unternehmensfortführung angemessen ist, diesbezüglich jedoch eine erhebliche Unsicherheit besteht. Die Unsicherheit führt allerdings nicht zur Modifizierung des Bestätigungsvermerkes. 
 
Schon bei gesetzlichen Abschlussprüfungen für das Jahr 2015 musste im Prüfungsbericht das Urteil über die Prüfung des Lageberichtes enthalten sein – für den Jahresabschluss musste ein einziger Prüfungsbericht erlassen werden. Der Abschlussprüfer beurteilt sonstige Angaben (Other Information) über die Lage der Gesellschaft, wobei er prüft, ob der Lagebericht in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss steht, den gesetzlichen Vorschriften entspricht und nach den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen nicht als wesentlich unrichtig erscheint.

Zusammenfassung

Die Neuregelungen für die gesetzliche Abschlussprüfung und die Ausgestaltung des Prüfungsberichtes sind vor allem für Unternehmen vom öffentlichen Interesse, Körperschaften des öffentlichen Rechts und börsennotierte Unternehmen wichtig. Die Gliederung des Prüfungsberichtes und die Darstellung des Prüfungsurteiles an erster Stelle sind ermessensabhängig. Die neu formulierte Berichtserstattung über die Unternehmensfortführung sollte zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft immer besprochen werden. Ist die Annahme der Unternehmensfortführung nicht hinreichend sicher, muss darüber im neuen Abschnitt des Bestätigungsvermerkes berichtet werden.

Kontakt

Contact Person Picture

Ing. Lenka Kudrnová

Auditor (Tschechische Rep.)

+420 236 1633 20

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu