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Die Vorschriften für die Kontrollmeldung wurden vom Verfassungsgericht teilweise aufgehoben 

Die Regelung des Umsatzsteuergesetzes, nach der in den Kontrollmeldungen „für die Steuerverwaltung erforderliche Angaben“ zu machen sind, wobei diese Angaben im UStG nicht erläutert werden, wurde aufgehoben. Die Angaben stehen nur in dem von der Finanzverwaltung erstellten elektronischen Vordruck der Kontrollmeldung. Das Verfassungsgericht hat festgestellt, dass mindestens allgemeine meldepflichtige Angaben gesetzlich vorzuschreiben sind. Die Vorschrift über meldepflichtige Angaben wird erst zum 31. Dezember 2017 aufgehoben, da die gesetzliche Regelung der Kontrollmeldung durch eine sofortige Aufhebung ihren Sinn verlieren würde. 
 
Da auch die Vordrucke weiterer Erklärungen und Meldungen durch gesetzliche Vorschriften (nicht) geregelt sind, ist ihre verfassungsrechtliche Konformität umstritten.
 
Das Verfassungsgericht hat des Weiteren - ab der Offenlegung im Gesetzesblatt - auch die Bestimmung aufgehoben, nach dem die Aufforderung des Finanzamtes, die von Finanzamt elektronisch übermittelt wird (per E-Mail), mit ihrer Absendung als zugestellt gilt. Für die Zustellung war bislang die Absendung der Aufforderung maßgebend, wobei ein öffentliches Datennetz nicht immer verlässlich ist (z.B. bei Pannen oder einem strengen Spamfilter) und die Aufforderung beim Empfänger  nicht eingehen muss. 
 
Nach dem Vorschlag, der dem Verfassungsgericht vorgelegt wurde, sollten auch weitere  Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes, welche die Kontrollmeldungen regeln, aufgehoben werden. Die vorgeschlagene Aufhebung dieser Bestimmungen wurde vom Verfassungsgericht jedoch abgelehnt.  

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Mgr. Jakub Šotník

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