Informationspflicht im Zuge des Gesetzes über die Meldepflicht für Bargeldgeschäfte

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​Das Thema der elektronischen Meldepflicht für Bargeldgeschäfte („EET“) ist in der tschechischen Öffentlichkeit aktuell ein heiß diskutiertes Thema. Weniger im Fokus des Medieninteresses steht hingegen die Mitteilungspflicht, die sich aus dem Gesetz über meldepflichtige Bargeldgeschäfte für Gewerbetreibende ergibt, die nach diesem Gesetz verpflichtet sind, ihre Umsätze zu erfassen. Diese Gewerbetreibenden sind kraft Gesetzes verpflichtet, an dem Ort, an dem meldepflichtige Bargeldgeschäfte realisiert werden, einen sichtbaren und lesbaren Hinweis anzubringen, wonach ihre Geschäfte meldepflichtig sind und der Gewerbetreibende verpflichtet ist, dem Kunden eine Rechnung auszustellen.
 
Das Gesetz enthält unmittelbar den Wortlaut des auszuhängenden Hinweises, der im Falle einer regulären Meldung wie folgt lautet: „Der Verkäufer ist gemäß dem Gesetz über meldepflichtige Bargeldgeschäfte verpflichtet, dem Käufer eine Rechnung auszustellen. Er ist zugleich verpflichtet, die entgegengenommene Zahlung dem Finanzamt online zu melden; im Falle einer technischen Störung spätestens innerhalb von 48 Stunden.” Falls ein Gewerbetreibender seine Geschäfte im Rahmen eines sog. vereinfachten Verfahrens meldet, gibt das Gesetz einen Hinweis vor, der wie folgt lautet: „Der Verkäufer ist gemäß dem Gesetz über meldepflichtige Bargeldgeschäfte verpflichtet, dem Käufer eine Rechnung auszustellen. Der Empfänger einer Zahlung meldet die Geschäfte im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens, d.h. er ist verpflichtet, jede entgegengenommene Zahlung dem Finanzamt spätestens innerhalb von 5 Tagen zu melden.”

Kontakt

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Mgr. Martina Pumprlova

Rechtsanwaltskonzipientin (Tschechische Rep.)

+420 236 1637 43

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