Gesetzgebung in der Tschechischen Republik

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​Schreiben der Generalfinanzdirektion betr. elektronische Bargeldgeschäftsmeldungen, Version 2.0

Die Generalfinanzdirektion hat ein neues Schreiben betreffend die Anwendung des Gesetzes über elektronische Bargeldgeschäftsmeldungen erlassen. Dieses Schreiben ändert u.a. die Voraussetzungen für meldefreie Bargeldgeschäfte aus der Nebentätigkeit von gemeinnützigen Vereinen. Die Bargeldgeschäfte aus der Nebentätigkeit der gemeinnützigen Vereine sind meldepflichtig, wenn die in bar, mit Zahlungskarten oder Schecks vereinnahmten Zahlungen jährlich TCZK 300 (die Meldeschwelle lag früher bei TCZK 175) bzw. 5 Prozent aller Einkünfte überschreiten. In die Meldeschwelle werden die Bargeldgeschäfte aus allen Nebentätigkeiten einbezogen. Es gilt auch weiterhin, dass die Bargeldgeschäfte aus der gemeinnützigen Haupttätigkeit von gemeinnützigen Vereinen nicht meldepflichtig sind.

 

Neben den Änderungen, über die wir in unseren älteren Ausgaben berichtet haben, enthält das Schrei­ben noch folgende Weisungen:
 

  • Nicht meldepflichtig sind die Zuzahlungen zum Fahrpreis, die in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs geleistet werden.
  • Die NACE-Position 45.4 wurde erweitert – ab der zweiten Etappe der elektronischen Bargeldgeschäftsmeldungen sind auch die Bargeldgeschäfte von Großhandel und Einzelhandel aus Motorrädern, Mopeds, Ersatzteilen und Zubehör, wobei auch die Bargeldgeschäften aus Vermittlungsleistungen und des Versands meldepflichtig sind.
  • Eine Präzisierung der Online-Zahlungsmethoden per Zahlungstore.
  • Einen Kommentar zur Umsatzsteuer aus Trinkgeldern.
     

Kontakt

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Mgr. Jakub Šotník

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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