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Schreiben der Generalfinanzdirektion betr. Anwendung des Umsatzsteuergesetzes

Nach dem Umsatzsteuer-Änderungsgesetz, das am 1. Juli in Kraft getreten ist (nachfolgend nur UStG) hat die Generalfinanzdirektion ein Schreiben betr. die Anwendung der Neuregelungen erlassen.

Anwendung des § 20a UStG – Entstehung der Steuer

Durch praktische Beispiele wird auf den neuen § 20a UStG reagiert, der die Entstehung der Steuer, vor allem bei der Vereinnahmung des Entgeltes vor Ausführung der Lieferungen oder sonstigen Leistungen, präziser definiert. Als Reaktion auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes hat die Generalfinanzdirektion bestätigt, dass die Steuer nicht entsteht und nicht zu erklären ist, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung bei Vereinnahmung des Entgeltes nicht bestimmbar ist. Als bestimmbare Lieferungen oder sonstige Leistungen gelten die Lieferungen oder sonstigen Leistungen, bei denen folgende Angaben bekannt sind:

  • die Art der Lieferung oder sonstigen Leistung 
  • der Steuersatz     
  • der Liefer- oder Leistungsort 
 
Wie ersichtlich, entsteht die Steuer nach dem Schreiben der Generalfinanzdirektion nicht, wenn das Entgelt für die Lieferungen und sonstigen Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen gewährt wird. Unterliegen die Lieferungen und sonstige Leistungen einem einzigen Steuersatz, ist die auf das vereinnahmte Entgelt entfallende Steuer dem-gegenüber zu erklären und zu bezahlen.


Berichtigung des Vorsteuerabzugs, wenn die Beschädigung, der Verlust oder der Diebstahl der Gegenstände nicht nachgewiesen sind

Der Vorsteuerabzug ist nunmehr zu berichtigen, wenn die Beschädigung, der Verlust oder Diebstahl der Vorräte nicht nachgewiesen sind. Diese Regelung ersetzt die bisherige Rechtslage, nach der diese Fälle als Eigenverbrauch beurteilt wurden, bei dem die Umsatzsteuer nicht zu berechnen war, die schon abgezogene Vorsteuer jedoch berichtigt (zurückgezahlt) werden musste. Wir gehen davon aus, dass die Mankos und Schäden an Waren bei Außenprüfungen viel strikter geprüft werden. 

Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist im Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Beschädigung, der Verlust oder der Diebstahl der Vorräte dem Unternehmer bekannt geworden sind oder sein sollten. 

Die Vorsteuer ist auch bei der Beschädigung, dem Verlust oder Diebstahl der Wirtschaftsgüter zu berichtigen. Die zu berichtigende Vorsteuer ist zum Zeitpunkt zu ermitteln, in dem die Wirtschaftsgüter beschädigt, verloren oder gestohlen worden sind.


Unverlässliche Kleinunternehmer 

Die neu definierten unverlässlichen Kleinunternehmer erweitern den Begriff „unverlässliche Unternehmer“. Unverlässliche Unternehmer, deren Umsatzsteuerschuldverhältnisse aufgehoben werden, gelten nunmehr als unverlässliche Kleinunternehmer. Das Ziel dieser Regelung ist klar: Sie sollte vermeiden, dass die unverlässlichen Unternehmer ihre bisherigen Um­satzsteuer­schuldverhältnisse aufheben und durch neue Um­satzsteuer­schuldverhältnisse – um die Einstufung in die Gruppe von unverlässlichen Unternehmer zu vermeiden – ersetzen. Als unverlässliche Kleinunternehmer können auch natürliche oder juristische Personen gelten, die ihre umsatzsteuerlichen Pflichten verletzten. 


Erweiterung des Reveres-Charge-Verfahrens 

Im Schreiben wird die Anwendung des Revers-Charge-Verfahrens bei Lieferungen und sonstigen Leistungen erläutert, bei denen die Steuerschuldnerschaft ab dem 1. Juli 2017 auf den Leistungsempfänger übertragen wird:

  • Vermittlungsleistungen bei Umsätzen mit Anlagegold 

Wird ein Unternehmer, der auf Rechnung und im Namen eines Dritten handelt,  im Inland die Umsätze mit Anlagegold vermitteln, wird die Steuerschuldnerschaft auf den Abnehmer übertragen. Diese Vermittlungsleistung wird jedoch nur dann mit Umsatzsteuer berechnet, wenn sie nach Ermessen des Unternehmers (Her­stellers von Anlagegold oder eines Unternehmers, der Gold in Anlagegold veredelt) als steuerpflichtige Lieferung gilt. 

 
  • Verkauf von Gebäuden und Grundstücken durch Schuldner nach einem Zwangsvollstreckungsbescheid 

Auf die Grundstücke oder Gebäude, die durch Schuldner nach einem Zwangsvollstreckungsbescheid  verkauft werden, ist das Reverse-Charge-Verfahren nur dann anzuwenden, wenn der Verkauf des Gebäudes oder Grundstückes als steuerpflichtige Lieferung gilt (es liegt keine steuerfreie Lieferung vor, die den Vorsteuerabzug ausschließt). Eine weitere Voraussetzung für die Anwendung des Revers-Charge-Verfahrens ist, dass der Schuldner und Abnehmer inländische Unternehmer sind.
 
Werden Gebäude und Grundstücke nach einer gerichtlichen Entscheidung, nach einem Zwangsvollstreckungsbescheid oder im Insolvenzverfahren verkauft, ist das Reverse-Chargen-Verfahren anzuwenden.
 
Auf eine Zwangsvollstreckung, die vom Finanzamt angeordnet wird, und eine Vollstreckung  (wenn der Schuldner seine Pflichten auf Anforderung eines Verwaltungsamts zu erfüllen hat) wird das Revers-Charge-Verfahren nicht angewandt. 
 
  • Überlassung der Mitarbeiter für Bau- und Montageleistungen 

Überlässt ein Arbeitgeber, der natürliche Personen beschäftigt, seine Mitarbeiter für Montage- und Bauarbeiten einem Unternehmen, der diese Mitarbeiter leitet, überwacht und entscheidet, wie sie eingesetzt werden (Arbeitnehmerüberlassung), hat die Umsatzsteuer das Unternehmen zu erklären und bezahlen, dem die Mitarbeiter überlassen werden. Das Entgelt wird nach der allgemeinen Entgeltsregelung des Umsatzsteuergesetzes festgesetzt, kann jedoch auf vertraglicher Grundlage auch Aufwendungen enthalten, die bei den Leistungen der überlassenen Arbeitskräfte entstehen (z.B. Übernachtungs-, Reisekosten oder den Verpflegungsmehr­aufwand). Die Steuer wird vom Leistungsempfänger jedoch nur dann geschuldet, wenn Mitarbeiter für die Bauarbeiten nach dem WZ-Kode CZ-CPA 41 bis 43 überlassen werden.

  • Lieferung von Gegenständen, wenn bei der Auftragsausführung Pfandrechte oder eine Sicherungsübereignung vereinbart werden

Bei der Verwertung der Pfandrechte oder Übertragung der Eigentumsrechte an übereigneten Gegenständen auf den Gläubiger wird die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet, wenn folgende u.g. Voraussetzungen erfüllt sind: 

  • Die Schulden werden durch Gegenstände nach UStG gesichert (durch bewegliche Wirtschaftsgüter, Grundstücke oder Gebäude, jedoch nicht durch Geldleistungen, Wertpapiere oder Forderungen).
  • Die Sicherungsrechte werden wegen der Nichterfüllung der Verpflichtungen des Schuldners ausgeübt, wodurch eine Lieferung – Verschaffung der Verfügungsmacht – erfolgt. 
  • Es liegen Lieferungen von Gegenständen gegen Entgelt vor – es sollte ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung und dem Entgelt bestehen.
  • Der Gläubiger und Schuldner sind inländische Unternehmer. Der Schuldner gilt als Lieferer, als Abnehmer gelten je nach Umständen der Gläubiger oder ein Dritter. 
 
  • Lieferung nach dem Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Erwerbers und Ausübung des Rechts durch den Erwerber 

Wird ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, werden die Eigentumsrechte des Verkäufers an Gegenständen dadurch abgesichert, dass dem Käufer bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises nur die Nutzungsrechte an den Gegenständen eingeräumt werden. Nach UStG wird eine Lieferung ausgeführt, bei der die Umsatzsteuer von Verkäufer erklärt und bezahlt wird. Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen jedoch nicht, hat der Verkäufer ein Rückgaberecht. In diesem Fall wird eine Lieferung nach UStG ausgeführt (obwohl die Eigentumsrechte rechtlich nicht geändert wurden), bei der die Umsatzsteuer vom Verkäufer – Erwerber – erklärt und bezahlt wird. Das Revers-Charge-Verfahren wird angewandt, weil das Risiko droht, dass die Umsatzsteuer vom Käufer, der seine Verpflichtungen nicht erfüllt, nicht bezahlt wird. Das Revers-Charge-Verfahren wird unter der Voraussetzung angewandt, dass der Käufer und Verkäufer inländische Unternehmer sind.


Geänderte Anweisung für die Kontrollmeldung

Geändert wurden vor allem die Teile der Kontrollmeldung für die Übertragung der Steuerschuldnerschaft, die um folgende Lieferungen und sonstige Leistungen erweitert wurden:

1a  Umsätze mit Anlagegold – Vermittlung bei der Lieferung von Anlagegold (nach § 92b Abs. 3 UStG)
3a  Lieferung von Gebäuden und Grundstücken im Vollstreckungsverfahren (nach § 92d Abs. 2 UStG)
4a  Bau- und Montagearbeiten – Arbeitnehmerüberlassung (nach § 92e Abs. 3 UStG)
6    Lieferung von Gegenständen, die als Sicherung gewährt wurden  (nach § 92ea Buchst. a) UStG)
7    Lieferung von Gegenständen beim Eigentumsvorbehalt (nach § 92ea Buchst. b) UStG)

Des Weiteren wurde die Anweisung für die Erstellung der Kontrollmeldung um den Kommentar zum Ausweis der Umsatzsteuer bei Gesellschaftern von Gesellschaften erweitert. Die Gesellschafter sind nunmehr verpflichtet, die Angaben für die Gesellschaft und sich selbst als Gesellschafter zu machen. Es gilt jedoch eine vor­über­gehende Bestimmung für die Gesellschafter von Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten des Umsatz­steuer-Änderungsgesetzes gegründet wurden. Diese Gesellschafter können bis Ende des Jahres 2018 das Umsatzsteuergesetz in der Fassung bis zum 30. Juni 2017 anwenden.

Änderung der Zinsen aus Steueransprüchen

Am 1. Juli 2017 ist auch die Novelle der Abgabenordnung in Kraft getreten. Diese Novelle ändert vor allem die Zinsen auf  Steueransprüche – aus dem Ausgleich für verzögerte Prüfungen von Steuererklärungen und -meldungen, die zu einem Erstattungsanspruch führen. Typisches Beispiel ist eine Nachschau, bei der die Umsatzsteuererstattungsansprüche geprüft werden.

Dauert die Nachschau unangemessen lange, haben die Steuerpflichtigen nach der Rechtsprechung des EGH einen Anspruch auf Ausgleich für die verspätete Steuererstattung. Die Zinsen auf Steueransprüche, die durch die Abgabenordnung am 1. Januar 2015 eingeführt wurden, werden wie folgt geändert: 

  • Es wird nicht mehr unterschieden, wie der Umsatzsteuererstattungsanspruch geprüft wird (ob bei einer Nachschau oder einer Außenprüfung).
  • Die Prüfungsdauer, nach deren Ablauf die Steueransprüche verzinst werden, wird von fünf auf vier Monate verkürzt.
  • Die Zinsen werden um 1 % erhöht (die betragen den Reposatz der Tschechischen Zentralbank vom ersten Bankarbeitstag des jeweiligen Halbjahres zzgl. zwei Prozentpunkte). Mit diesen Zinsen werden die Umsatzsteuererstattungsansprüche verzinst, die durch Umsatzsteuervoranmeldungen entstehen, die nach dem 01. Juli 2017 abzugeben sind.  

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Mgr. Jakub Šotník

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