Gesetzgebung

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​Elektronische Bargeldgeschäftsmeldungen vor dem Verfassungsgericht – Schreiben der Finanzverwaltung

In der Januarausgabe unseres Mandantenbriefes haben wir unsere Leser über die Entscheidung des Verfassungsgerichtes über elektronische Bargeldgeschäftsmeldungen informiert. Die Finanzverwaltung hat Ende Januar die bereits bekannt gewordene Entscheidung in ihrem Schreiben bestätigt:

  • das Gesetz über elektronische Bargeldgeschäftsmeldungen ist weiterhin gültig;  
  • ob die dritte bzw. vierte meldepflichtige Etappe eingeführt wird, ist unsicher und vom Änderungsgesetz zum Bargeldgeschäftsgesetz abhängig;
  • ab 01. März 2018 sind die Kartenzahlungen und Online-Zahlungen nicht mehr meldepflichtig;
  • ab 01. März 2018 müssen meldepflichtige Quittungen die USt-ID-Nummer des Unternehmers nicht enthalten (dienen die Quittungen jedoch auch als Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis, gehört die USt-ID-Nummer weiterhing zu den Pflichtangaben);
  • ab 01. Januar 2019 sind auch die Bargeldgeschäfte von Sehbehinderten und Verkäufern von Weihnachtsfischen meldepflichtig. 

Die Finanzverwaltung hat betont, dass die meldepflichtigen Geschäfte nach Entscheidung des Verfassungsgerichts zu ändern sind. Über den Termin wurde jedoch noch nicht entschieden. 


Umsatzsteuer für Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen oder der Einfuhr  

Nach dem Urteil des EU-Gerichtshofs vom 29. Juni 2017 hat die Generalfinanzdirektion ein neues Schreiben für Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen oder der Einfuhr erlassen. Ab 01. März 2018 gelten als Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen oder der Einfuhr solche Dienstleistungen, die für die Ausfuhrlieferungen/die Einfuhr beansprucht und unmittelbar an den Importeur/Exporteuer/Leistungsempfänger/Versender erbracht werden. Sind beide Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine steuerfreie Dienstleistung vor.

Die Generalfinanzdirektion weist des Weiteren darauf hin, dass die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr weiterhin steuerfrei sind, wenn das Entgelt für diese Dienstleistungen im Entgelt für eingeführte Gegenstände einbezogen ist, wobei in diesem Fall kein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss.

Kontakt

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Ing. Martina Šotníková

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 1632 37

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