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​Erlass des Zwangsgelds bei Nichtabgabe von Kontrollmeldungen

Die Generalfinanzdirektion hat das Schreiben D-29 betr. den Erlass des Zwangsgelds bei Nichtabgabe von Kontrollmeldungen aktualisiert. Wie im Vorjahr kann folgendes Zwangsgeld erlassen werden:

  • Zwangsgeld in Höhe von CZK 10.000, CZK 30.000 oder CZK 50.000;
  • Zwangsgeld für die verspätete Beantwortung der Aufforderung zur Abgabe der Kontrollmeldung, wenn die Aufforderung des Finanzamtes innerhalb der Schonfrist von fünf Tagen nach Ablauf der Abgabefrist beantwortet wird und dem Steuerpflichtigen keine Meldepflicht entstanden ist; 
  • Zwangsgeld für die verspätete Beantwortung der Aufforderung des Finanzamtes, wenn der Steuerpflichtige die Richtigkeit der abgegebenen Kontrollmeldung bestätigt.
 

Erweiterung der Merkmale des unverlässlichen Unternehmers

Die Generalfinanzdirektion hat das Schreiben betr. die Anwendung des § 106a UStG aktualisiert. Als unverlässlicher Unternehmer kann nunmehr auch derjenige Unternehmer gelten, an den aus Gründen des öffentlichen Interesses ein Umsatzsteuer-Nachforderungsbescheid über mindestens TCZK 500 ergeht, wobei die festgesetzte oder nachgeforderte Umsatzsteuer innerhalb der Ersatzfrist nicht voll entrichtet wird. Dieses Kriterium wird auf die nach dem 01.01.2018 erlassenen Steuerbescheide angewandt, die Verfahren betreffen, die nach dem 01.01.2013 eingeleitet wurden.

Auch in diesem Fall gilt, dass bei der Beurteilung der Gründe des öffentlichen Interesses die Umstände und die bisherigen Steuerzahlungen des Unternehmers zu berücksichtigen sind. Das Finanzamt hat des Weiteren objektive Gründe zu beachten (Naturkatastrophen, schwerwiegende gesundheitliche Gründe usw.)   

Kontakt

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Ing. Martina Šotníková

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 1632 37

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