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​Der Freistellungsantrag kann rückwirkend gestellt werden

Wir möchten Ihnen ein interessantes Urteil vorstellen. In diesem Urteil hat sich das Oberste Verwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob der Freistellungsantrag auch rückwirkend gestellt werden kann. Im vorliegenden Fall hat die Gesellschaft im Jahre 2013 den Freistellungsantrag für die Jahre 2011, 2012 und 2013 gestellt. Für das Jahr 2013 wurde die Freistellungsbescheinigung erteilt, die Freistellung für die Jahre 2011 und 2012 wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Anträge zu spät gestellt wurden. Die Auffassung des Finanzamtes wurde auch durch das Amtsgericht in Prag bestätigt – aus keinen gesetzlichen Vorschriften bzw. keiner Richtlinie ergebe sich, dass die Bescheinigung über die Freistellung vom Steuerabzug auch rückwirkend erteilt werden kann.  

Das Oberste Verwaltungsgericht hat jedoch der durch die Gesellschaft eingereichten Abhilfe stattgegeben. Es wurde betont, dass die Erfüllung der Voraussetzungen für die Freistellung vom Steuerabzug und die Freistellung als solche zwei unterschiedliche Begriffe sind. Die Freistellung ist grundsätzlich erst dann möglich, wenn das Mitgliedstaat die Erfüllung der Voraussetzungen autoritativ bescheinigt. Das Oberste Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass auch der Steuerpflichtige die Erteilung der Freistellungsbescheinigung abwarten muss, die für ihn bindend ist. Die Freistellung vom Steuerabzug ist erst nach der Erteilung der Bescheinigung zulässig.

Das Oberste Verwaltungsgericht hat die rückwirkende Antragstellung in Anlehnung an die Richtlinie so ausgelegt, dass der Freistellungsantrag innerhalb von zwei Jahren nach der Erfüllung der in § 38 nb EStG genannten Voraussetzungen zu stellen ist. Dadurch wurde bestätigt, dass der Antragsteller die Erteilung der Freistellungsbescheinigung rückwirkend für höchstens zwei Jahre beantragen kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen während dieser Dauer erfüllt sind. Vom Steuerabzug ist er jedoch erst nach der Erteilung der Freistellungsbescheinigung nach § 38 nb EStG freigestellt. 

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Mgr. Jakub Šotník

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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