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​Haftung für die Umsatzsteuer bei Überweisungen auf ausländische Konten 

Das Oberste Verwaltungsgericht hat vor kurzer Zeit ein interessantes Urteil zur Steuerhaftung bei Überweisungen des Entgeltes für inländische steuerpflichtige Lieferungen auf ausländische Bankkonten gefällt. Nach Auffassung des Finanzamtes tritt die Haftung bei allen Überweisungen auf ausländische Konten im Sinne des § 109 Abs. 2 Buchst. b) UStG ein. 

Das Finanzamt hat darüber hinaus beanstandet, dass der „potentielle“ Bürge das Entgelt auf das ausländische Bankkonto des Dienstleisters umgehend nach der Pfändung des tschechischen Bankkontos durch den Vollstreckungsantrag des Finanzamtes überwiesen hat. Nach Auffassung des Finanzamts lässt sich daraus schlussfolgern, dass der Schuldner und Bürge im gegenseitigen Einvernehmen gehandelt haben, wobei der „potentielle“ Bürge wissen musste, dass ihm nach der o.g. Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes die Haftung für die Steuerschuld entsteht. 

Das Oberste Verwaltungsgericht hat diese Schlussfolgerung abgewiesen und betont, dass durch die bloße Überweisung des teilweisen oder vollen Entgelts durch den Leistungsempfänger („potentiellen“ Bürgen) auf das ausländische Bankkonto des Dienstleisters kein Haftungsverhältnis entstehen muss, auch wenn die wörtliche Fassung des Umsatzsteuergesetzes auf eine Haftung deutet. Das Oberste Verwaltungsgericht vertritt im Gegenteil die Ansicht, dass die Haftung entsteht, wenn neben der Überweisung auf ein ausländisches Konto auch weitere Umstände eintreten, aus denen sich ergibt, dass der „po­tentielle“ Bürge wusste oder wissen sollte, dass die Überweisung mit dem Ziel vorgenommen wurde, die Umsatzsteuerzahlung zu vermeiden. 

Das Oberste Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Überweisungen auf ausländische Konten üblich sind und die Haftung nicht begründen, egal, ob die Umsatzsteuer letztendlich bezahlt wird oder nicht. Des Weiteren hat das Oberste Verwaltungsgericht die Argumente des Finanzamts abgewiesen, dass es zumindest verdächtig ist, wenn ein tschechischer Unternehmer, der in Tschechien die gewerbliche Tätigkeit ausübt und inländische steuerpflichtige Umsätze ausführt, die Zahlung des Entgelts auf ein ausländisches Konto verlangt. 

Vom Obersten Verwaltungsgericht wurden auch weitere Argumente des Finanzamts abgewiesen. Nach dem Finanzamt sollte die Überweisung des Entgelts für inländische steuerpflichtige Umsätze auf ein ausländisches Konto das Ziel verfolgen, durch fingierte Karussellgeschäfte von der Steuerhinterziehung zu profitieren. Das Oberste Verwaltungsgericht hat demgegenüber festgestellt, dass die Überweisungen auf ausländische Konten nach gesetzlichen Vorschriften zulässig sind und unter Berücksichtigung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs auf dem europäischen Binnenmarkt nicht untersagt werden dürfen.

Zum Schluss wurde zusammengefasst, dass die bloße Überweisung auf ein ausländisches Konto die Haftung nach § 109 Abs. 2 Buchst. b) UStG nicht begründet. Die Finanzverwaltung hat weitere Zahlungsumstände zu prüfen, aus denen sich eindeutig ergibt, dass die Umsatzsteuer hinterzogen werden sollte. Werden vom Finanzamt solche Nachweise erbracht, kann die Haftung entstehen.  

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Mgr. Jakub Šotník

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