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Das tschechische Gesetz über die Krankengeldversicherung regelt nun Leistungen an Väter im Rahmen der Elternzeit​

Am 1. Februar 2018 trat eine Novelle des Gesetzes über die Krankengeldversicherung der Tschechischen Republik in Kraft. Die wichtigste Änderung der gegenständlichen Novelle besteht in der Einführung von Leistungen an Väter im Rahmen der Elternzeit. 
 
Zweck dieser neuen Sozialleistung sind insbesondere eine Stärkung der Bindung zwischen dem Kind und beiden Eltern in den ersten Lebenswochen des Kindes und eine Motivierung der Väter, sich mehr in die Fürsorge um ein Neugeborenes einzubringen. Der Kindesvater kann ab der Geburt des Kindes eine Elternzeit in einem durch ihn gewünschten Umfang beantragen, nicht jedoch länger als bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Bisher hatten Väter keinen Anspruch auf finanzielle Leistungen im Rahmen des tschechischen Sozialversicherungssystems, sofern sie zeitgleich mit der Mutter eine Auszeit nehmen wollten – Elternzeit konnte also entweder der Vater oder die Mutter in Anspruch nehmen, eine gemeinsame Auszeit mit Förderung durch den tschechischen Staat war bislang nicht möglich.  
 
Durch die Novelle des Gesetzes über die Krankengeldversicherung hat der Vater nun Anspruch auf Leistungen auch dann, wenn er zeitgleich mit der Mutter eine Auszeit nimmt. Die gegenständliche Leistung wird durch die Krankengeldversicherung des Kindesvaters finanziert, und zwar eine ununterbrochene Woche lang. Der Vater hat den Urlaub binnen 6 Wochen ab der Geburt des Kindes anzutreten. Die finanzielle Leistung beträgt pro Kalendertag 70 % der entsprechenden Bemessungsgrundlage. Anspruchsberichtigt sind – bei Erfüllung der Bedingungen – Arbeitnehmer und Freiberufler (die Person muss bei Antritt in die Elternzeit mindestens drei Monate versichert gewesen sein), sofern sie Vater des Kindes oder eine Person sind, die das Kind auf Grundlage einer Entscheidung einer zuständigen Behörde als Pflegekind annahm – hier gilt eine Altersgrenze des Kindes von 6 Jahren.

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Mgr. Kristina Kedroňová

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

+420 236 1637 36

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