Gesetzgebung

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​Vorgeschlagene Änderungen des Umsatzsteuergesetzes  

Berichtigung des Entgeltes nach 1. Januar 2019


 „Übliche“ Berichtigungen des Steuerbetrags 

Neben den neuen Vorschriften für die Berichtigung des Entgelts und Erteilung von Gutschriften ändert sich das Umsatzsteuergesetz auch praktisch. Es wird z.B. der Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt neu definiert. Werden vom Lieferer Gutschriften erteilt, durch die die Umsatzsteuer vermindert wird, gilt die Berichtigung der Umsatzsteuer derzeit spätestens mit dem letzten Tag des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Gutschrift beim Abnehmer eingeht, als vorgenommen. Der Eingang der Gutschrift muss dabei nachgewiesen werden. 

Nach dem Umsatzsteuer-Änderungsgesetz soll als Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt der Tag gelten, an dem die für die Berichtigung der Umsatzsteuer maßgebenden Umstände festgestellt werden. Dieser Grundsatz ist auch auf die Minderung der Umsatzsteuer anzuwenden, wodurch der verwaltungstechnisch komplizierte Nachweis für den Eingang der Gutschrift beim Abnehmer sehr oft wegfällt. Nach dem Umsatzsteuer-Änderungsgesetz hat der Lieferer alle Maßnahmen für den Eingang der Gutschrift zu treffen. 

Die Pflicht, die Gutschrift zuzustellen, gilt auch weiterhin für den Fall, dass der Lieferer oder Abnehmer bei der Berichtigung der Umsatzsteuer als Lieferer oder Abnehmer gelten, bei denen eine Steuerverkürzung droht. 

Nach dem Gesetzentwurf sollte die dreijährige Frist für die Berichtigung des Entgelts ausgesetzt werden, wenn ein Gerichts- oder Schiedsverfahren geführt wird, das mit der ursprünglich ausgeführten Lieferung oder sonstigen Leistung unmittelbar zusammenhängt und die Ergebnisse dieses Verfahren sich auf die Höhe des Entgelts unmittelbar auswirken können. 


Berichtigung des Steuerbetrags bei uneinbringlichen Forderungen 

Die umfangreichste Änderung betrifft die Berichtigung der auf uneinbringliche Forderungen entfallenden Umsatzsteuer. Nach dem Gesetzesentwurf kann die Umsatzsteuer auf folgende uneinbringliche Forderungen berichtigt werden: 

  • Forderungen, die von mehr als zwei Jahren überfällig sind (es werden noch weitere Einschränkungen vorgeschrieben, insbesondere der Schwellenwert der berichtigten Steuerbeträge – höchstens Zehntausende Kronen jährlich)
  • Nicht vollgestreckte Forderungen
  • Insolvenzforderungen, wenn die Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet und vom Insolvenzverwalter festgestellt wurden, das Gericht jedoch über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden hat. 

Die Berichtigung des Entgeltes ist insbesondere in folgenden Fällen unzulässig:

  • Der Gläubiger und Schuldner gelten oder galten als verbundene Unternehmen,
  • der Gläubiger und Schuldner gelten oder galten als nahe stehende Personen,
  • der Gläubiger hat die Forderungen an eine Dritten abgetreten,
  • zwischen dem Lieferzeitpunkt und der Berichtigung des Entgeltes sind weniger als sechs Monate abgelaufen,
  • die Forderungen sind abgesichert oder gegen den Zahlungsausfall versichert oder
  • der Schuldner galt zum Lieferzeitpunkt als Unternehmer, bei dem eine Steuerverkürzung drohte.  

Der Berichtigungsbetrag entspricht dem nicht vereinnahmten, nicht bezahlten Entgelt. Das Änderungsgesetz regelt des Weiteren Maßnahmen für den Fall, dass sich das Risiko des Zahlungsausfalles ändert, Anweisungen für den Schuldner und Pflichtangaben von Gutschriften. 

Durch die Neuregelung wurde die Bestimmung für die Berichtigung des Steuerbetrags bei Insolvenzforderungen aufgehoben. 

Wir müssen darauf hinweisen, dass zu den Bestimmungen für die „übliche“ Berichtigung des Entgelts und die Berichtigung des Entgelts bei uneinbringlichen Forderungen zahlreiche Verbesserungsvorschläge gemacht wurden. Lassen wir uns überraschen, inwieweit das Änderungsgesetz letztendlich geändert wird. Die von uns geschilderten Neuregelungen sollten jedoch ohne wesentliche Eingriffe umgesetzt werden. 

Kontakt

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Ing. Martina Šotníková

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 1632 37

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