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​Berichtigung des Entgelts bei Restrukturierungen

Die Generalfinanzdirektion hat ihre auslegung der pflicht, das entgelt bei der Vermeidung der insolvenz durch die restrukturierung zu berichtigen, geändert. da sich die neue auslegung auf die pflichten aller Gläubiger auswirkt, möchten wir ihnen dieses thema detailliert darstellen.


Das neue schreiben wurde im August 2018 veröffentlicht. bis dahin hat die finanzverwaltung wiederholend betont, dass der forderungserlass bei einer restrukturierung, bei dem die forderungen erlöschen, nicht zur berichtigung des entgelts führen darf. die argumente des koordinierungsausschusses der steuerberaterkammer wurden vom finanzministerium mit der begründung abgelehnt, dass der teilweise forderungserlass bei der restrukturierung nicht endgültig sein muss und die forderungen – rein theoretisch – in der Zukunft voll bezahlt werden können, wodurch die Voraussetzungen für die berichtigung des entgelts im widerspruch zur mehrwertsteuer- richtlinie nicht erfüllt sind. nach auffassung der steuerberater sei es nach der umsetzung des restrukturierungsplanes offensichtlich, dass die erlassenen forderungen erloschen sind, so dass die berichtigung des entgelts spätestens mit der umsetzung des restrukturierungsplans vorzunehmen ist. dieses argument der steuerberater wurde durch die finanzverwaltung nicht widerlegt.


Ohne dass das insolvenz- oder umsatzsteuergesetz geändert wurden, wurde die auslegung nach dem urteil sdeu c-396/16 geändert. bei:


  • Insolvenzforderungen und
  • Forderungen, die im restrukturierungsplan an-gegeben sind, welcher
  • den erlass der forderungen des Gläu-bigers bei der restrukturierung regelt und
  • wirksam ist,

gilt nunmehr, dass innerhalb von 15 tagen nach wirksamkeit des restrukturierungsplans die Gutschrift für die erlassenen forderungen zu erteilen ist. die berichtigung des entgelts und des darauf entfallenden steuerbetrags wird nach § 42 ustG vorgenommen. dies bedeutet u.a., dass die umsatzsteuer erst nach eingang der Gutschrift beim abnehmer berichtigt werden kann. des weiteren muss die dreijährige festsetzungsfrist eingehalten werden, die mit ablauf des Voranmeldungszeitraums beginnt, in dem die steuer für das ursprüngliche entgelt Entstanden ist. 


Die Berichtigung des Entgelts ist bei forderungen ausgeschlossen, für die gebürgt wird oder die gegen mitschuldner entstanden sind, da die bezahlung der forderungen durch den bürgen oder mitschuldner durch die restrukturierung nicht betroffen ist. die berichtigung des entgelts ist des weiteren ausgeschlossen, wenn bei der restrukturierung nur die Zahlungsziele verschoben werden.


Wird der Restrukturierungsplan, der der Berichtigung des Entgelts zugrunde lag, aufgehoben, oder führt die Restrukturierung schlussendlich zu einem Konkurs, muss das Entgelt wiederum berichtigt werden - diesmal ist es um den Betrag zu erhöhen, der auf erlassene Forderungen entfällt. Die Konkursforderungen werden durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt. Das Entgelt kann nach § 44 berichtigt werden.

Sind Forderungen ausgewiesen, die im rechtsverbindlichen Restrukturierungsplan angegeben sind und beim Insolvenzverwalter ordnungsgemäß angemeldet wurden, wobei die dreijährige Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist es empfehlenswert, die Gutschriften für den Betrag auszustellen, um den die Forderungen nach dem Restrukturierungsplan vermindert werden. Des Weiteren ist es empfehlenswert, solche Programmeinstellungen vorzunehmen, die nach der Genehmigung des Restrukturierungsplans die zur Erstattung des entsprechenden Steuerbetrags erforderlichen Schritte einleiten.

Kontakt

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Ing. Martina Šotníková

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 1632 37

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