Sind die Arbeitgeberdarlehen sinnvoll?

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​Die nutzungsvorteile in form von arbeitgeberdarlehen sind immer beliebter. die arbeitgeberdarlehen können zinslos oder verzinst gewährt werden. die darlehenszinsen können übliche bank-kreditzinsen unterschritten oder in marktüblicher höhe vereinbart werden. das thema dieses artikels sind die handels- und steuerrechtlichen aspekte aller darlehensformen beim arbeitnehmer und -geber.

Zunächst muss der begriff marktüblicher Zinssatz erläutert werden. marktüblicher Zinssatz ist derjenige Zinssatz, der zum Zeitpunkt der darlehensgewährung durch kreditinstituten für vergleichbare produkte angeboten wird. die höhe des marktüblichen Zinssatzes kann während der darlehenslaufzeit variieren, da der arbeitgeber, der die lohnsteuer der arbeitnehmer einzubehalten hat, gewährten kredite entsprechen. der Zinssatz wird anschließend für die rückständigen darlehensraten angewandt.


Zinsfreie Arbeitgeberdarlehen

  • Besteuerung beim Arbeitgeber

durch Gewährung eines zinsfreien arbeitgeberdarlehens entstehen dem arbeitgeber darlehensforderungen gegen den arbeitnehmer, die nicht erfolgswirksam, sondern bilanziell verbucht werden.

  • Besteuerung beim Arbeitnehmer

darlehensbetraG bis tcZk 300 nach § 6 abs. 9 buchst. v) des einkommensteuergesetzes nr. 586/1992 Gbl. (nachfolgend nur „estG“) sind die Zinsvorteile, die ein arbeitnehmer durch ein arbeitgeberdarlehen erhält, das tcZk 300 unter schreitet, weder lohnsteuer- noch beitragspflichtig.


Darlehensbetrag bis TC ZK 300

Geldwerte nutzungsvorteile aus arbeitgeberdarlehen aus darlehen, deren monatlicher rahmen den betrag i.h.v. tcZk 300 überschreitet, sind nach § 6 abs. 3 estG mit dem marktüblichen Zinssatz zu verzinsen. die Zinsvorteile sind lohnsteuerpflichtig und müssen mindestens einmal im Veranlagungszeitraum, spätestens bei lohn- und Gehaltsabrechnung für dezember, abgerechnet werden. die Zinsvorteile sind des weiteren beitragspflichtig.

Darlehensbetrag von mehr als TC ZK 300

Geldwerte Nutzungsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen aus Darlehen, deren monatlicher Rahmen den Betrag i.H.v. TC ZK 300 überschreitet, sind nach § 6 Abs. 3 ES tG mit dem marktüblichen Zinssatz zu verzinsen. Die Zinsvorteile sind lohnsteuerpflichtig und müssen mindestens einmal im Veranlagungszeitraum, spätestens bei Lohn- und Gehaltsabrechnung für Dezember, abgerechnet werden. Die Zinsvorteile sind des Weiteren beitragspflichtig.

Verzinste Arbeitgeberdarlehen

Beim verzinsten arbeitgeberdarlehen ist zu prüfen, ob der zwischen dem arbeitgeber und arbeitnehmer vereinbarte Zinssatz in marktüblicher oder niedrigerer höhe vereinbart wurde. daraus ergeben sich folgende darlehensformen: 

  • Marktüblicher Zinssatz


Besteuerung beim Arbeitgeber

Dem arbeitgeber entstehen darlehensforderungen gegen den arbeitnehmer. die darlehensgewährung wird nicht erfolgswirksam, sondern bilanziell verbucht. der arbeitgeber erzielt den steuerpflichtigen Zinsertrag.


Besteuerung beim Arbeitnehmer

Da ein marktüblicher Zinssatz vereinbart wurde, entstehen dem arbeitnehmer keine geldwerten nut zungsvorteile. das darlehen ist weder lohnsteuer- noch beitragspflichtig.

  • Der vereinbarte Zinssatz unterschreitet den marktüblichen Zinssatz


Besteuerung beim Arbeitgeber

Dem arbeitgeber entstehen darlehensforderungen gegen den arbeitnehmer. die darlehensgewährung wird nicht erfolgswirksam, sondern bilanziell verbucht. der arbeitgeber erzielt den steuerpflichtigen Zinsertrag.


Besteuerung beim Arbeitnehmer

Der arbeitnehmer erzielt geldwerte Vorteile. die Zinsvorteile bemessen sich als unterschiedsbetrag zwischen dem mit dem arbeitgeber vereinbarten Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz. der unterschiedsbetrag muss für einzelne monate berechnet werden; steuerpflichtige nutzungsvorteile haben nach § 6 abs. 3 estG dem marktüblichen Zinssatz zu entsprechen. die Zinsvorteile sind lohnsteuerpflichtig und müssen mindestens einmal im Veranlagungszeitraum, spätestens bei lohn- und Gehaltsabrechnung für dezember, abgerechnet werden. die Zinsvorteile sind des weiteren beitragspflichtig.


Berechnung

Steuerpflichtige einkünfte = gewährtes darlehen × (marktüblicher Zinssatz – in niedrigerer höhe vereinbarter Zinssatz): 365 × anzahl von tagen, in denen das darlehen verzinst wird.

Verzicht auf die Darlehensrückzahlung

Der arbeitgeber kann auf die darlehensrückzahlung verzichten und dem arbeitnehmer somit eine freiwillige sozialleistung erbringen. nach § 6 abs. 9 buchst. o) estG sind diese einkünfte nicht lohnsteuerpflichtig, falls sie tcZk 500 unterschreiten und dem arbeitnehmer in unmittelbarem Zusammenhang mit der überwindung der schäden durch naturkatastrophen, umwelt- oder industriepannen auf einem Gebiet, auf dem ein notstand ausgerufen wurde, durch den arbeitgeber gewährt werden. es muss die Voraussetzung erfüllt werden, dass das darlehen aus der Vorsorge- bzw. sozialrücklage (bei arbeitgebern, welche die gesetzliche Vorsorgerücklage nicht zu bilden haben) oder dem ergebnis nach steuern gewährt oder als nicht abziehbarer aufwand beurteilt wird.

Falls der Zweck der darlehen, auf deren rückzahlung der arbeitgeber verzichtet hat, von dem im einkommensteuergesetz definierten Zweck abweicht, ist der darlehensbetrag lohnsteuer- und beitragspflichtig.

Das thema arbeitgeberdarlehen wurde nur allgemein nach dem einkommensteuergesetz erläutert. bei Gewährung des arbeitgeberdarlehens müssen die einzelnen umstände beurteilt werden. für ihre rückfragen stehen wir ihnen gerne zur Verfügung.

Kontakt

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Milan Mareš

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

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