Immaterielle Wirtschaftsgüter und Verrechnungspreise

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In der letzten Ausgabe unseres Mandanten­briefes haben wir die Konzern­finanzierung und die daraus dro­henden Verrechnungspreisrisiken an­gesprochen. In dieser Ausgabe werden wir Ihnen ein weiteres Thema darstellen, das vor dem Hintergrund der OECD-Maßnahmen und der Globalisierung der Wirtschaft auch in Tschechien äußerst aktuell ist - immaterielle Wirtschaftsgüter und unterschiedliche Formen ihrer Überlassung an Konzernunternehmen.

 
Immaterielle Wirtschaftsgüter können erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen und über nachhaltigen Geschäftserfolg entscheiden. Obwohl sie zum Unternehmenswert entscheidend beitragen können, werden sie oft nicht bilanziert.     
 
Auch wenn immaterielle Wirtschaftsgüter eine immer größere Rolle spielen, werden sie gefährlich unter­schätzt. Die Finanzverwaltung prüft diesen Bereich jedoch in der letzten Zeit sehr intensiv. Außen­prüfungen von immateriellen, an andere Konzern­unternehmen überlassenen Wirtschaftsgütern werden durch den Bericht über die Rechtsgeschäfte mit verbundenen Unternehmen, der den Körperschaftsteuererklärungen beizufügen ist, oder das Country-by-Country Reporting erleichtert. 
 

Immaterielle Wirtschaftsgüter vor dem Hintergrund der konzerninternen Geschäfte

Die Kalkulation von Verrechnungs­­preisen für überlassene immaterielle Wirtschaftsgüter wird vor allem dadurch erschwert, dass die immateriellen Wirtschaftsgüter keine körperliche Beschaffenheit und oft einen hohen Wert haben. Es ist offensichtlich, dass Verhandlungen von Bedingungen für die Überlassung von Markenrechten oder eines Produktions-Knowhows zwischen un­abhängigen Dritten hart geführt würden und das vereinbarte Entgelt die Finanzkraft und die Verhandlungsposition beider Geschäftspartner wiederspiegeln würde.

 

Die wirtschaftlichen Verhältnisse bei konzern­internen Geschäften sind jedoch meistens anders. Zwischen Konzern­unternehmen können sogar Geschäfte vereinbart werden, die zwischen unabhängigen Dritten wahrscheinlich nicht zustande kommen. Die Gründe können unterschiedlich sein. Die Missbrauchsrisiken für überlassene immaterielle Wirtschaftsgüter sind bei verbundenen Unternehmen niedriger als bei unabhängigen Dritten. Es kann erwartet werden, dass ein Konzernunternehmen, dem immaterielle Wirtschaftsgüter überlassen werden, bereit ist, diese zu entwickeln und zu pflegen. Die Ver­rechnungspreise sollten nach übernommenen Risiken und wahrgenommenen Funktionen kalkuliert werden. Wird ein Li­zenznehmer, der Lizenzzahljungen leistet, immaterielle Wirtschaftsgüter entwickeln und pflegen, sollten die zu leistenden Lizenzgebühren niedriger sein als bei einer bloßen „passiven” Nutzung.

 

Im Konzern können immaterielle Wirtschaftsgüter zentral durch eine Konzern­gesellschaft verwaltet werden. Immaterielle Wirtschafts­güter mehrerer Eigentümer werden dabei an eine einzige Konzern­­gesellschaft überlassen, welche in diese immateriellen Wirtschaftsgüter investiert, diese entwickelt, pflegt und anschließend anderen Konzerngesellschaften überlässt. Von grundsätzlicher Bedeutung sind dabei die Zahlungsabläufe und die Höhe von Lizenzgebühren.

 

Die neuen Verrechnungspreisregelungen besagen ganz klar, dass die Gewinne dort zu erfassen und zu besteuern sind, wo der Wertschöpfungsbeitrag geleistet wird. Bei immateriellen Wirtschaftsgütern kann jedoch schwierig bestimmt werden, welchem Unternehmen Erträge aus immateriellen Wirt­schaftsgütern und Gewinne aus deren Besitz und deren Nutzung zuzurechnen sind. Um die Wertschöpfungskette und den Wertschöpfungsbeitrag einzelner Konzernunternehmen zu beurteilen, werden in der Praxis unterschiedliche Instrumente verwendet. Nach allgemeinen Grundsätzen sollte das Entgelt den von beteiligten Unternehmen übernommenen Risiken und wahrgenommenen Funktionen entsprechen.

 

An eine Gesellschaft, die keinen Wert­schöpfungsbeitrag leistet, keine Funktionen wahrnimmt und keine Risiken trägt, auch wenn sie Eigentümerin von immateriellen Wirtschaftsgütern ist, kann nach TP-Neuregelungen nicht der größte Gewinn abgeführt werden.  

 

Umsetzung in die Praxis und Risiken aus den Transaktionen mit immateriellen Wirtschaftsgütern

Aus dem vorausgehenden Absatz ergibt sich, dass die Lizenzeinnahmen gerechtfertigt sein müssen. Obwohl bei Lizenzbox-Modellen Lizenzgeber als Eigentümer der immateriellen Wirtschaftsgüter gelten, verfügen sie über keine Mitarbeiter, von denen die Lizenzrechte ausgeübt werden können (z.B. Entwicklung, Festlegung strategischer Ziele oder Kalkulation von Lizenzgebühren). Die Höhe der Lizenzgebühren sollte in diesem Fall nur die Holdingfunktion berücksichtigen. Die über diese Rolle hinausgehenden Lizenzeinnahmen sind denjenigen Gesellschaften zuzurechnen, die die Wertschöpfung leisten.  

 

In unserer Praxis kennen wir tschechische Gesellschaften, an die Nutzungsrechte eingeräumt werden und die dafür Lizenzgebühren zu zahlen haben. Bei Außenprüfungen wird üblicherweise geprüft, welche konkreten Rechte dem Lizenznehmer eingeräumt wurden, ob der Lizenzrechte durch die tschechische Gesellschaft tatsächlich ausgeübt werden und für sie betriebsnotwendig sind. Des Weiteren wird beurteilt, ob die immateriellen Wirtschaftsgüter auch auf anderem Wege beschaffen werden können. Erst danach wird geprüft, ob die Höhe und die Kalkulation von Lizenzgebühren fremdvergleichskonform sind. Und es wird selbstverständlich immer geprüft, ob die Lizenzgebühren nicht für selbst erstellte immaterielle Wirtschaftsgüter geleistet werden.

 

Auch wenn die Gestaltung dieses konzerninternen Geschäftes richtig ist, ist die Beschaffung von Nachweisen sehr kompliziert. Als Nachweise der Fremdvergleichskonformität dienen detaillierte Unterlagen und Hilfsanalysen.

 

Die Erbringung von Nachweisen wird dadurch erschwert, dass die Überlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern oft mit dem Konzerngeschäftsmodell und somit mit anderen Konzerngeschäften eng verbunden ist. Wird z.B. die Überlassung eines technischen Knowhows erfolgreich angefochten, kann die Finanzverwaltung auch das Funktions- und Risikoprofil und somit die Profitabilität der Gesellschaft leicht beanstanden. Aus Transaktionen, die auf den ersten Blick als unbedeutend erscheinen, können erhebliche Risiken entstehen.

 

Risikosteuerung

Eine fremd­vergleichskonforme Kalkulation von Verrechnungspreisen für immaterielle Wirtschaftsgüter ist sehr kompliziert, da nicht nur wirt­schaftliche Verhältnisse, sondern auch zahlreiche weitere Faktoren zu berücksichtigen sind. Die Vorlage von Unterlagen ist oft nicht hinreichend, sind meistens noch erläuternde Analysen und Kommentare erforderlich.

Im Alltag kommt es sehr häufig vor, dass über die Unterlagen nicht die Tochtergesellschaft, sondern ausschließlich die Muttergesellschaft verfügt. Werden diese Unterlagen der Tochtergesellschaft erst bei der Außenprüfung vorgelegt, können sie aus Zeitmangel oft nicht analysiert bzw. nachgeprüft werden. 

 

Eine sorgfältige Vorbereitung lohnt sich immer – die Erstellung detaillierter Dokumente noch vor Aufnahme der Außenprüfung bringt Sicherheit. Wenn die Außenprüfung läuft, ist es meistens zu spät, relevante Nachweise zu beschaffen. Das Prüfungsergebnis hängt vor allem davon ab, ob die geprüfte Gesellschaft alle relevanten Nachweise erbringen kann. Die Bereitschaft ist für den erfolgreichen Ablauf einer Außenprüfung unentbehrlich, eine komplexe Darstellung von Transaktionen und deren Analysen sind unerlässlich. Dies gilt auch für Transaktionen mit immateriellen Wirt­schaftsgütern, die früher eher unterschätzt wurden.

 

Unsere Unterstützung

Interessiert Sie unser Thema? Möchten Sie Ihre Kenntnisse vertiefen?  Dann laden wir Sie herzlich zu unserem Treffen am runden Tisch im November ein. Eines der diskutierten Themen ist die Überlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern zwischen verbundenen Unternehmen.

Ist Ihre Gesellschaft an Trans­aktionen mit immateriellen Wirtschaftsgütern schon beteiligt, empfehlen wir Ihnen, offene Fragen sofort zu klären. Für Ihre Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.  

Kontakt

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Ing. Martin Koldinský

Certified Expert (Tschechische Republik)

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