Kurzmitteilungen Recht - Vereinbarung einer Schiedsklausel im E-Mail-Verkehr

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In einem Urteil von Mai 2019 befasste sich das Oberste Gericht der Tschechischen Republik mit der Frage der Form einer Schiedsklausel und der Möglichkeit ihres Abschlusses. In einem Streit zwischen einer tschechischen und einer spanischen Gesellschaft kam das Oberste Gericht zu dem Schluss, dass in internationalen Geschäftsbeziehungen eine Schiedsklausel gültig mit einem einfachen Austausch per E-Mails ohne autorisierte Signatur vereinbart werden kann. Zu seinem Schluss über diese zulässige Form einer Schiedsklausel, d.h. in einem bloßen E-Mail-Verkehr mit einfachen elektronischen Unterschriften, kam das Gericht durch Anwendung des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 17. Juni 1959 (nachfolgend nur New Yorker Übereinkommen), als es die Anwendung des bilateralen Rechtshilfeabkommens zwischen der Tschechischen Republik und Spanien ausschloss.


Das New Yorker Übereinkommen und die Erfüllung seiner Anforderungen (wie gerade der Anforderung auf die Form einer Schiedsklausel) sind insbesondere in der Phase der Anerkennung und des Vollzuges eines Schiedsspruches relevant. Die Tschechische Republik ist wie 155 weitere Länder Signatarstaat des New Yorker Übereinkommens. Die große Anzahl an Signatarstaaten des New Yorker Übereinkommens ist der Grund, warum insbesondere in Beziehungen mit Partnern aus Nicht-EU-Staaten der Abschluss von Schiedsklauseln vorteilhaft sein kann – gerade mit Blick auf deren leichtere Vollstreckbarkeit im Vergleich zu gängigen Gerichtsurteilen vor allem in Beziehung zu Staaten, mit denen die Tschechische Republik kein bilaterales Rechtshilfeabkommen abgeschlossen hat.


Es ist zu unterstreichen, dass die Schlussfolgerungen des oben angeführten Urteiles bezüglich Partnern aus unterschiedlichen Staaten unterschiedlich ausfallen können. Die Frage der möglichen Form einer Schiedsklausel kann gegebenenfalls durch Rechtshilfeabkommen zwischen der Tschechischen Republik und dem konkreten Staat modifiziert werden; wichtig sind auch die konkreten Umstände des Falls, auch mit Blick auf die Meistbegünstigungsklausel gemäß Art. VII Abs. des 1. New Yorker Übereinkommens. Aus dem Angeführten folgt jedoch der eindeutige Schluss, dass (insbesondere) in internationalen Geschäftsbeziehungen bei der Beurteilung der Frage der Zuständigkeit für eine Entscheidung von Streiten (Frage des Ortes der Klageerhebung oder der Verteidigung) nicht nur das jeweilige Abkommen zwischen den Staaten geprüft werden muss, sondern auch die gesamte Kommunikation zwischen den Parteien, einschließlich des E-Mail-Verkehrs. Ähnliche Schlussfolgerungen gelten auch bei der Abwägung der Frage des Abschlusses einer Schiedsklausel und der Form sowie der Art und Weise ihres Abschlusses – bereits zu diesem Zeitpunkt muss sorgfältig abgewogen werden, nach welchem Recht sich die Schiedsklausel richten wird, in welchem Staat das Schiedsverfahren ablaufen wird, in welchem Staat der Schiedsspruch ergeht und in welchem Staat potentiell die Vollstreckung eines Schiedsspruches angestrebt wird. Wir schließen also, dass der korrekte Abschluss einer Schiedsklausel in internationalen Geschäftsbeziehungen zwar keine einfache Frage ist, dass deren Bewältigung jedoch ganz wesentlich zum Erfolg in einem etwaigen Streit und bei der Vollstreckung einer Entscheidung beitragen kann. 


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JUDr. Alice Kubová Bártková

Advokátka (Tschechische Republik)

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