Das Oberste Verwaltungsgericht hat in der Sache Verrechnungspreise wiederum zugunsten der Finanzverwaltung entschieden

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Das Oberste Verwaltungsgericht hat vor kurzem zugunsten der Finanzverwaltung und des Amtsgerichts in der Sache Verrechnungspreise entschieden. Dabei wurden mehrere konzerninterne Geschäfte beurteilt – nicht nur primäre und grenzüberschreitende Geschäfte (Warenverkauf), sondern auch sekundäre Geschäfte (Warenerwerb und Fremdleistungen) einschl. der inländischen Lieferungen und Leistungen. Die jüngste Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes korrespondiert mit seinen älteren Entscheidungen, nach denen beanspruchte konzerninterne Leistungen sowie die Methode für die Ermittlung eines marküblichen Gewinnzuschlags für Routineleistungen hinreichend nachzuweisen sind.


INFOBOX:

Der Rechtstreit betrifft nicht nur primäre und grenzüberschreitende Geschäfte, sondern auch sekundäre Geschäfte  


Bei einer Außenprüfung wurden mehrere konzerninterne Geschäfte einer tschechischen Produktionsgesellschaft angefochten.


Entsendung von Arbeitnehmern ohne Nebenkosten?

Bei Entsendung der Mitarbeiter einer Muttergesellschaft wurde vom Finanzamt nicht die Entsendung als solche angefochten. Nach dem Vergleich mit Arbeitsbedingungen der Stammmitarbeiter wurden umgelegte Nebenkosten der entsendenden Gesellschaft für Dienstreisen und die Ausbildung von Familienmitgliedern der entsandten Mitarbeiter abgewiesen. Das Oberste Verwaltungsgericht hat dieser Beurteilung zugestimmt. Die Nebenkosten wurden jedoch nur bei der Preiskalkulation berücksichtigt, es lag kein direkter Kostenersatz vor. Die Kosten sollten im wirtschaftlichen im Kontext beurteilt werden – ohne Erstattung dieser Nebenkosten waren die Mitarbeiter der Muttergesellschaft nicht bereit, an die Tochtergesellschaft entsandt zu werden. Ein Vergleich mit Stamm­mitarbeitern ist nicht angebracht, da auf die Nebenkosten nicht das Arbeitsrecht, sondern das Handels­recht anwendbar ist und die Nebenkosten ins vertraglich vereinbarte Entgelt einbezogen wurden.


Vorsicht bei managerleistungen

Nach Auffassung der Finanzverwaltung und des Obersten Verwaltungsgerichtes waren die Erbringung von Leistungen und der wirtschaftliche Nutzen dieser Leistungen für den Leistungsempfänger nicht hinreichend nachgewiesen. Die Nachweise korrespondierten nicht mit dem Leistungsumfang und dem Entgelt. Die Beschaffung von Nachweisen war wenig transparent - dem Leistungsempfänger sollte vertragsgemäß ein Tätigkeitsbericht des Dienstleisters (mit Darstellung von erbrachten Leistungen) vorliegen, der dem Finanzamt jedoch nicht vorgelegt werden konnte. Der Preis wurde nach kalkulierten Kosten des Dienstleisters zuzüglich eines Gewinnzuschlags festgesetzt. Kalkulierte Kosten wurden auf einzelne Konzernunternehmen nach deren Umsatz verteilt. Die geprüfte Gesellschaft konnte nicht nachweisen, dass die Kostenumlage dem Umfang der von ihr beanspruchten Leistungen entsprach, d.h.  dass die kalkulierten Kosten mit angefallenen Kosten korrespondierten, der umsatzabhängige Verteilungsschlüssel angemessen war und die Leistungen tatsächlich beansprucht wurden. Die Kosten wurden in voller Höhe als nicht abziehbarer Aufwand beurteilt.


Geeignete Verrechnungsspreisemethode für den erwerb von erzeugnissen

An die geprüfte Gesellschaft wurden die meisten Erzeugnisse ihrer Schwestergesellschaft geliefert. Die geprüfte Gesellschaft plant die Produktion der Schwestergesellschaft und übernimmt deren Unternehmensleitung. Die Schwestergesellschaft gilt als Routineunternehmen, das niedrige, jedoch stabile Gewinne erzielen sollte. Der Verrechnungspreismetode sollte die Profitabilität der Schwestergesellschaft zugrunde liegen.  Das Finanzamt hat die Verrechnungspreise nach der Kostenaufschlagsmethode geprüft, deren Anwendung vom Obersten Verwaltungsgericht bestätigt wurde. Die Gewinne korrespondierten nicht mit Funktions- und Risikoprofil der Schwestergesellschaft. Das Finanzamt hat eine Vergleichbarkeitsanalyse durchgeführt und den höchstmöglichen marktüblichen Gewinnzuschlag der Schwestergesellschaft ermittelt. Anschließend hat es die Lieferpreise herabgesetzt und den Steuergewinn der Schwestergesellschaft erhöht.


Die geprüfte Gesellschaft hat jedoch einen internen Vergleich mit Verkaufspreisen vorgenommen, die an Fremdunternehmen berechnet werden. Da die Produktpalette beschränkt war und nur wenige Lieferungen an Fremdunternehmen ausgeführt wurden, wurde dieser Vergleich sowohl durch das Finanzamt als auch durch das Oberste Verwaltungsgericht abgewiesen. 


Anfechtung VON kalkulatorischen verbindlichkeiten

Durch die geprüfte Gesellschaft wurden hohe kalkulatorische Verbindlichkeiten aus einer voraussichtlichen Nachbelastung durch das verbundene Unternehmen bilanziert. Obwohl Ende des Geschäftsjahres an das verbundene Unternehmen Gutschriften erteilt wurden, wurden kalkulatorische Verbindlichkeiten nicht ausgebucht. Die Gesellschaft hat lediglich darauf hingewiesen, dass nachträgliche Preisminderungen in der Automobilindustrie üblich ist, und weder die Gründe noch die Höhe von kalkulatorischen Verbindlichkeiten begründet. Diese Ertragsschmälerung wurde sowohl durch das Finanzamt als auch das Oberste Verwaltungsgericht abgewiesen.

Alle angefochtenen Sachverhalte haben eines gemeinsam – die Nachweise waren nicht hinreichend.


Schlussfolgerung

Angefochtene Sachverhalte haben eines gemeinsam – die Nachweise waren nicht hinreichend. Die Vertragsregelungen müssen einwandfrei formuliert werden, es müssen Nachweise für die Leistungserbringung und die angefallenen Kosten erbracht werden. Die Verrechnungspreise für Erzeugnisse müssen nach einer geeigneten Verrechnungspreismethode ermittelt werden.


Wir empfehlen Ihnen, Risiken aus Verrechnungspreisen nicht zu unterschätzen. Noch bevor eine Außenprüfung aufgenommen wird, sollten alle erforderlichen Nachweise beschafft werden. Unsere Transfer Pricing Spezialisten werden Sie bei Erstellung oder Nachprüfung von Unterlagen gerne unterstützen.

Kontakt

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Ing. Petr Tomeš

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

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