Verlustrücktrag und Verlängerung der Frist für den Verlustvortrag

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Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu lindern, schlägt die tschechische Regierung vor, die Frist für den Verlustvortrag zu verlängern und einen Verlustrücktrag zu ermöglichen.


Vorgeschlagener Verlustrücktrag und vorgeschlagene Verlängerung der Frist für den Verlustvortrag:

- Negative Einkünfte können vom Gesamtbetrag der Einkünfte der unmittelbar vorangegangenen zwei

   Veranlagungszeiträume abgezogen werden (Verlustrücktrag) und

- negative Einkünfte können neu in unmittelbar folgenden sechs Veranlagungszeiträumen abgezogen

   werden (Verlustvortrag).  


Die Frist für den Verlustvortrag wird von bestehenden fünf Jahren auf acht Jahre verlängert.


VERLUSTRÜCKTRAG

Durch Abgabe einer Berichtigungserklärung können negative Einkünfte vom Gesamtbetrag der Einkünfte der unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume abgezogen werden. Die Einkommen- oder Körperschaftsteuer wird vom Finanzamt erstattet. 


Der Verlustrücktrag ist zum ersten Mal für den Veranlagungszeitraum möglich, der am 30. Juni 2020 (oder später) endet.


Entspricht der Veranlagungszeitraum einem Kalenderjahr, können negative Einkünfte für den Veranlagungs­zeitraum 2020 vom Gesamtbetrag der Einkünfte der Jahre 2018 und 2019 abgezogen werden. Die Berichtigungserklärung wird im Jahre 2021 abgegeben, in dem die Einkommen- oder Körperschaftsteuer auch erstattet wird. Soll die Einkommen- oder Körperschaftsteuer früher erstattet werden, kann der Verlust­rücktrag innerhalb der verkürzten dreimonatigen Frist nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes, der am 30. Juni 2020 endet – bis zum 29. Juni 2021 - vorgenommen werden.


VERLÄNGERUNG DER FRIST FÜR DEN VERLUSTVORTRAG AUF SECHS JAHRE 

Die bisherige fünfjährige Frist für den Verlustvortrag wird neu definiert. Die sechsjährige Frist ist nicht mehr an den Veranlagungszeitraum gebunden. Bei Steuerpflichtigen, deren Veranlagungszeitraum dem Kalenderjahr entspricht, beginnt diese Frist am 31. Dezember und endet am 31. Dezember – nach sechs Jahren.


Negative Einkünfte, die vor dem 30. Juni 2020 entstanden sind, sind nach bisherigen Vorschriften abzuziehen.


Durch den Verlustrücktrag bzw. die Fristverlängerung können negative Einkünfte nach neuen Grundsätzen abgezogen werden. Dies muss beim Verlustvortrag oder -rücktrag beachtet werden.


Durch den Verlustrücktrag bzw. die Fristverlängerung wird als Nebeneffekt die Festsetzungsfrist für alle Veranlagungszeiträume verlängert, in denen ein Verlustvortrag oder -rücktrag zulässig ist. Bei einem Verlustrücktrag wird die Festsetzungsfrist nur dann verlängert, wenn die negativen Einkünfte vom Gesamtbetrag der Einkünfte der unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume tatsächlich abgezogen werden.

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