Zu erwartende einkommensteuerliche Änderungen

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Auf den parlamentarischen Weg wurden in der letzten Zeit mehrere Einkommensteuer-Änderungsgesetze gebracht. In folgenden Absätzen möchten wir Ihnen das Änderungsgesetz darstel­len, dessen Verabschiedung sehr wahrscheinlich ist – den Regierungsentwurf des Einkommensteuer-Änderungsgesetzes, Drucksache 910.

 

Essensgutschein-Pauschbetrag

Wird der im Änderungsgesetz vorgesehene Essensgutschein-Pauschbetrag eingeführt, können die Verpfle­gungszuschüsse an Arbeitnehmer nicht nur als Sach-, sondern auch als Geldleistung gewährt werden. Die Arbeitnehmer erhalten dabei keine Essensgutscheine, sondern Geld.   

 

Die Verpflegungszuschüsse können selbstverständlich auch jetzt in Geld gewährt werden, jedoch ohne jegliche Steuerbegünstigung. Der Verpflegungszuschuss bis zu 70% des durch das Arbeitsgesetzbuch geregelten Höchstbetrags bei Auswärtstätigkeit von 5 bis 12 Stunden sollte nunmehr beim Arbeitgeber als Werbungskosten und beim Arbeitnehmer als steuerfreie Einnahme gelten. Nach den im Jahre 2020 geltenden Vorschriften könnte der Essensgutschein-Pauschbetrag für eine Schicht bis CZK 72,10 betragen.

 

Reiskostenerstattung für die Nutzung von Elektroautos und Plug-in Hybriden

Da immer mehrere Elektroautos und Plug-in Hybriden als Dienstwagen genutzt werden, muss die Nutzung dieser Fahrzeuge durch neue gesetzliche Vorschriften geregelt werden. Durch die Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales wurde für das Jahr 2020 erstmals der Durchschnittspreis für eine Kilowattstunde Strom als Richtwert für die Nutzung von privaten Elektroautos oder Plug-in Hybriden zu Dienstfahrten festgesetzt (CZK 4,80). Derselbe Richtwert sollte nach EStG auch für Elektro- und Hybrid-Firmenwagen gelten.

 

Änderungen bei Meldungen der freigestellten Kapitalerträge an ausländische Empfänger

Der verwaltungstechnische Aufwand, der bei Erstellung von Meldungen der nach DBA freigestellten Kapitalerträge an ausländische Empfänger entsteht, wird deutlich vermindert. Diese Meldungen sollten neu nicht mehr monatlich, sondern jährlich - bis zum 31. Januar des Folgejahres – abgegeben werden. Darüber hinaus sind nach dem Gesetzesentwurf nur Einkünfte meldepflichtig, die mehr als CZK 300.000,00 betragen (bislang: CZK 100.000,00).

 

Gesetzesentwürfe für den Anlagebereich und außerplanmäßige Abschreibungen werden wir Ihnen in der nächsten Ausgabe unseres News Letters erläutern.

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