Bilanzierung von Treuprogrammen

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Das Tschechische Institut für Buchhalter hat bei seiner Tagung am 19. Juni 2020 das Gutachten I-41 Treuprogramme erlassen. Obwohl sich Treuprogramme großer Beliebtheit erfreuen, waren sie durch tschechische Rechnungslegungsvorschriften nicht geregelt. Das neue Gutachten des Tschechischen Instituts für Buchhalter wird somit die Bilanzierungspraxis von Unternehmen wesentlich erleichtern.

 

Als Treuprogramme gelten Rabattgutscheine, Bonuspunkte oder Ansprüche auf Sachleistungen. Dem Kunden entstehen beim ersten Einkauf Ansprüche auf Vergünstigungen, die beim nächsten Einkauf bzw. bei nächsten Einkäufen geltend gemacht werden (meistens Rabattgutscheine für den Einkauf desselben oder eines anderen Produktes beim nächsten Einkauf oder Ansprüche auf Sachleistungen). In unserem Artikel werden wir diese Vergünstigungen vereinfacht als Treuprogramme bezeichnet. Gutscheine und Gutscheincodes, die in Zeitungen und Zeitschriften veröffentlich werden, werden durch das Gutachten jedoch nicht geregelt .

 

Da in tschechischen Bilanzierungsvorschriften eine ausdrückliche Regelung der Treueprogramme fehlt, bieten sich de facto folgende drei Buchungs- und Bilanzierungsmethoden:
 

 

  

Die ertragswirksame Verbuchung geht von der Annahme aus, dass der Kunde den künftigen Nutzen (die Bonuspunkte) bereits „beim ersten Einkauf“ bezahlt. Der Preis für „den ersten Einkauf“ muss den Erträgen aus Bonuspunkten und den Erträgen aus verkauften Produkten zugerechnet werden. Die Umsatzerlöse aus Bonuspunkten werden nach dem Verhältnis zwischen den üblichen Verkaufspreisen für Produkte, die anschließend kostenlos oder mit einem Rabatt verkauft werden, und den allgemeinen Bestandteilen von Verkaufspreisen festgesetzt, wobei der Wertansatz der Bonuspunkte nach der geschätzten Anzahl von Bonuspunkten ermittelt wird, die durch den Kunden bei einem künftigen Einkauf eingelöst werden. Die Buchgewinne aus den auf diese Art ermittelten Erträgen sollten erst bei Einlösung von Bonuspunkten realisiert werden.

 

Der Veranschaulichung dient das folgende einfache Beispiel:

 

In einem Café wird ein Kaffee für CZK 90 verkauft, wobei die Aufwendungen (Kaffeebohnen) für eine Tasse Kaffee CZK 20 betragen. Der Kunde erhält beim ersten Kaffeekauf Bonuspunkte (Aufkleber). Für zwei Aufkleber erhält er dann einen Kaffee kostenlos. Der Vereinfachung halber gehen wir davon aus, dass der Kunde seine Ansprüche voll geltend macht.

 

Ermittlung des Wertes einer Kaffeehälfte, d.h. des Wertes der Bonuspunkte:

 

 

Mit dem ersten Kaffee wird der halbe Anspruch auf den zweiten kostenlosen Kaffee verkauft. Da der „Anspruch auf den zweiten kostenlosen Kaffee" durch den Kunden weder geltend gemacht wurde noch konnte, erfolgt keine Gewinnrealisierung, d.h. die Erträge können noch nicht verbucht werden. Ihre Erfassung erfolgt erst zum Zeitpunkt des „Verkaufs" des zweiten Kaffees und zum Zeitpunkt der Einlösung der Bonuspunkte.

 

Die Verbindlichkeiten aus Treueprogrammen werden wie bei einer aufwandswirksamen Erfassung bilanziert, werden jedoch in keine handelsrechtliche Rückstellung eingestellt, sondern – oft zu einem anderen Betrag – abgegrenzt. 

 

Vergleich zwischen einer ertragswirksamen und einer aufwandswirksamen Verbuchung:
 

Im Gutachten des Tschechischen Instituts für Buchhalter finden wir des Weiteren illustrative Beispiele von Treuprogrammen, u.a. von Treueprogrammen, bei denen die Vergünstigungen an Kunden durch Dritte gewährt werden und die Anbieter des Treueprogramms für die Vergünstigungen eine – oder keine – Haftung übernehmen.

 

Die Bilanzierungsmethode wirkt sich auf die Ermittlung des zu versteuerndes Einkommens unterschiedlich aus. Um die Vergünstigungen richtig zu besteuern, müssen einzelne Umstände von Treueprogrammen auch steuerrechtlich geprüft werden.

 

Da die Treuprogramme vielfältig sind, sind zahlreiche Faktoren zu prüfen. Für eine richtige Anwendung des Gutachtens und eine Entscheidung über zu berücksichtigende Umstände sind Ermessenspielräume auszuüben. Wir sind gerne bereit, Sie zu unterstützen, damit Ihre handels- und steuerrechtliche Beurteilung von Treueprogrammen dem tschechischen Handels- und Steuerrecht entspricht.

Kontakt ‭[1]‬

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Ing. Ladislav Čížek

Auditor (Tschechische Rep.)

Manager

+420 236 1633 15

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