Neuregelungen bei Besteuerung von Wirtschaftsgütern

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In der vorherigen Ausgabe unseres Newsletters haben wir Sie über das auf den parlamentarischen Weg gebrachte Einkommensteuer-Änderungsgesetz informiert. In diesem Artikel möchten wir Änderungen bei Besteuerung von Wirtschaftsgütern zusammenfassen. Zu den Änderungsentwürfen des Abgeordnetenhauses gehören auch Entwürfe, die Steuerpflichtigen durch außerplanmäßige steuerrechtliche Abschreibungen und eine höhere aktivierungspflichtige Untergrenze für bewegliche Wirtschaftsgüter unterstützen. Für einige dieser Entwürfe setzt sich auch das Finanzministeriums ein.

 

Unserer Ansicht nach sind folgende Entwürfe durchbrechend:

 

Aufhebung von immateriellen Wirtschaftsgütern

Der erste Entwurf für den Bereich von immateriellen und beweglichen Wirtschaftsgütern geht davon aus, dass der Begriff „immaterielle Wirtschaftsgüter" im Einkommensteuergesetz gestrichen wird. Für den steuerlichen Wertansatz von immateriellen Wirtschaftsgütern und ihre steuerrechtlichen Abschreibungen sollte das Maßgeblichkeitsprinzip gelten. Dadurch schließt sich der Kreis, wobei wiederum gesetzliche Vorschriften aus den Jahren 2001 bis 2003 Anwendung finden. In diesen Jahren waren immaterielle Wirtschaftsgüter durch das Einkommensteuergesetz nicht geregelt. 

 

Wird der Gesetzesentwurf verabschiedet, müssen handelsrechtliche Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände noch sorgfältiger über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer vorgenommen werden. Auf der anderen Seite kann die aktivierungspflichtige Untergrenze erhöht werden.

 

Anhebung der aktivierungspflichtigen Untergrenze für bewegliche Wirtschaftsgüter

Nach dem zweiten Entwurf für die Besteuerung von Wirtschaftsgütern sollte im EStG die aktivierungspflichtige Untergrenze für selbständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter von CZK 40.000 auf CZK 80.000 erhöht werden.

 

Diese neue Untergrenze würde auch für aktivierungspflichtige Modernisierungen und Erweiterungen gelten – es sollte erst der Modernisierungsaufwand aktiviert werden, der den Betrag von CZK 80.000 übersteigt. Auch in diesem Fall gilt für neu erworbene bewegliche Wirtschaftsgüter, die handelsrechtlich als selbständig nutzbare Sachanlagen gelten und deren Anschaffungskosten CZK 80.000 nicht überschreiten, das Maßgeblichkeitsprinzip. Auch diese Neuregelung erfordert eine sorgfältige Durchführung von handelsrechtlichen Abschreibungen.

 

Außerplanmäßige Abschreibungen

Die letzte gravierende Änderung beim steuerrechtlichen Wertansatz von Wirtschaftsgütern ist unserer Ansicht nach „die Wiedergeltendmachung" des § 30a EStG für außerplanmäßige steuerrechtliche Abschreibungen (AFaA), die schon während der Finanzkrise 2009 eingeführt wurden.

 

Außerplanmäßige Abschreibungen können als bewährte Antikrisen-Maßnahme betrachtet werden. Den Steuerpflichtigen sollte ermöglicht werden, bewegliche Wirtschaftsgüter der ersten Abschreibungsgruppe sofort und bewegliche Wirtschaftsgüter der zweiten Abschreibungsgruppe über eine Abschreibungsdauer von 24 Monaten abzuschreiben. Außerplanmäßige Abschreibungen sind derzeit ausschließlich für Wirtschaftsgüter vorgesehen, die im Zeitraum vom 01. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 erworben wurden.

 

Nach Übergangsbestimmungen finden die o.g. Änderungen auch auf Wirtschaftsgüter Anwendung, die im Jahre 2020 erworben wurden oder noch werden. Steuerpflichtige sollten prüfen, ob es bei Verabschiedung der Neuregelungen zweckmäßig ist, von den Neuregelungen bereits im Jahre 2020 Gebrauch zu machen. Dabei ist es erforderlich, rechnungslegungsbezogene interne Richtlinien und Abschreibungsgrundsätze für bereits aktivierte Wirtschaftsgüter anzupassen.

 

Unsere Steuerberater sind mit ihren Erfahrungen und ihrer Kompetenz gerne bereit, Sie bei der optimalen Anwendung von Neuregelungen zu unterstützen. 

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