Abzug der Einfuhrumsatzsteuer durch einen Dritten

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Der Europäische Gerichtshof hat in der Sache C-621/19 – Weindel Logistik Service entschieden, dass die slowakische Gesellschaft Weindel, die Gegenstände aus dem Drittland eingeführt und zum freien Warenverkehr überführt hat, nicht berechtigt ist, die Einfuhrumsatzsteuer abzuziehen.

Der Europäische Gerichtshof hat seine Vorabentscheidung damit begründet, dass der Weindel die Verfügungsmacht über die eingeführten Gegenstände nicht verschafft wurde (die Gesellschaft hat die Gegenstände des Eigentümers, einer slowakischen Gesellschaft, umverpackt), wobei die Einfuhrkosten ins Entgelt für die Umverpackung nicht einbezogen wurden.

Das Urteil ändert höchstwahrscheinlich die Auslegung des tschechischen Koordinierungsausschusses der Steuerberaterkammer und des Finanzministeriums, der diese Einfuhr auch beurteilt hat. Wir empfehlen den Importeuren, ihre Einfuhrpraxis zu ändern und sind selbstverständlich gerne bereit, unsere Mandanten bei der Einfuhr beratend zu unterstützen.

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Ing. Klára Sauerová

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

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