Anzahlungen in Fremdwährung und (nicht nur) ihre Umrechnung

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Das Tschechische Institut für Buchhalter hat am 19. Oktober 2020 das Gutachten I-43 Anzahlungen in Fremdwährung verabschiedet. Anzahlungen gelten nach diesem Gutachten de facto als (angemessenes) Entgelt für erworbene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens oder erbrachte Leistungen, das vor dem Liefer- oder Leistungszeitpunkt vereinnahmt wird.  Die Anzahlungen sollten vom endgültigen Entgelt abgezogen werden, da sie als angemessene Anschaffungskosten für erworbene Vermögensgegenstände /ein angemessenes Entgelt für erbrachte Leistungen gelten. Aus Anzahlungen entstehen keine Wechselkursrisiken, Anzahlungen in Fremdwährung sollten mit dem Stichtagskurs der Tschechischen Zentralbank nicht umgerechnet werden.

 
Kursrisiken und allgemeine Grundlagen der Fremdwährungsumrechnung

Eine Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen mit dem Stichtagskurs gehört zu üblichen Abschlussbuchungen, insbesondere bei Gesellschaften, die ihre Geschäfte in Fremdwährung tätigen. Da der Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen ein aktueller Wechselkurs zu Grunde liegt, ist die Währungsumrechnung mit Kursrisiken verbunden. Aus diesem Grunde werden bezahlte Forderungen und erfüllte Verbindlichkeiten mit dem Stichtagskurs nicht umgerechnet. Aus diesem Grunde erfolgt auch die Umrechnung der in einer Fremdwährung erworbenen Grundstücke, Gebäude oder Maschinen mit dem Stichtagskurs. Umgerechnet werden auch nicht aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten, da Eingangs- oder Ausgangsrechnungen in einer Fremdwährung bereits bezahlt wurden und keine Kursrisiken drohen.

 

Anzahlungen nach gesetzlichen Vorschriften

Nach § 1807 des BGB-Reformgesetzes gilt die Anzahlung als „Entgelt, das an die andere Vertragspartei vor dem Vertragsabschluss geleistet wird". Bei Anzahlungen in Fremdwährung muss die Abschlagszahlung in einer Fremdwährung geleistet werden. Eine Rückzahlung von Anzahlungen ist durch das BGB-Reformgesetz nicht geregelt. Das BGB-Reformgesetz regelt nur eine Rückzahlung von Sicherheitsleistungen – Anzahlungen bis zum Vertragsabschluss (§ 1808 und 1809 des BGB-Reformgesetzes), die als Sicherheit oder Schadenersatz zu verstehen sind. Für die Währungsumrechnung ist ausschlaggebend, dass eine Anzahlung höchstwahrscheinlich nicht zurückgezahlt wird, da beide Vertragsparteien eine vertragliche Leistung und eine Gegenleitung erwarten.

 

Bilanzierung von Anzahlungen

Die Bilanzierung von Anzahlungen ist in der Regel einfach. Es wird die sachliche Zuordnung beachtet: geleistete Anzahlungen werden auf Anlagekonten, Anzahlungen auf Bestellungen auf Vorratskonten erfasst. Sonstige Anzahlungen gelten als betriebliche Anzahlungen und werden als kurz- oder langfristige Forderungen verbucht. Zahlungsansprüche, bei denen Mittelzuflüsse erfolgen (z.B. künftige Zahlungen in EUR), sind in CZK umzurechnen. Geleistete oder erhaltene Anzahlungen sind jedoch mit keinen künftigen Mittelflüssen verbunden, da das Entgelt verausgabt und vereinnahmt wird, und eine Rückzahlung in der Regel unwahrscheinlich ist. Ist jedoch eine Rückzahlung nicht ausgeschlossen, wird die Anzahlung als Forderung betrachtet. Wird diese Anzahlung in Fremdwährung gewährt, drohen Kursrisiken.

 

Tschechisches Institut für Buchhalter und neues Gutachten

Das neue Gutachten über Abzahlungen ist ein Schritt in die richtige Richtung. Die Anzahlungen werden übersichtlich erläutert, die Leser können ihre Verbuchung und Bilanzierung einfach nachvollziehen. Das Gutachten regelt jedoch nicht die Schritte, die nach Ausstellung einer Schlussrechnung zu unternehmen sind. In diesem Falle sollte – wenn keine Forderungen vorliegen – keine Umrechnung mit dem Stichtagskurs vorgenommen werden.

 

Das Gutachten geht von einer interessanten Annahme aus, die in Westeuropa längt bekannt ist –  Anzahlungen auf Bestellungen (im Gutachten sind Anzahlungen auf Leistungen angegeben) entsprechen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten und sollten unter diesem Posten auch bilanziert werden. Werden kalkulatorische Verbindlichkeiten verbucht, sind mit diesen kalkulatorischen Verbindlichkeiten Anzahlungen auf Bestellungen zu saldieren. Ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Verbindlichkeiten aus Strom-und Wärmekosten wird nicht vermittelt, wenn jährliche kalkulatorische Verbindlichkeiten passiviert und geleistete Anzahlungen aktiviert werden. Es sollte nur der Überhang bilanziert werden. 

 

Kalkulatorische Verbindlichkeiten in Fremdwährung sollten mit demselben Wechselkurs wie geleistete Anzahlungen umgerechnet werden, da – wie erwähnt – aus Anzahlungen keine Kursrisiken drohen. 

 

Als weitere pragmatische Lösung bietet sich eine aufwandswirksame Verbuchung von geleisteten Anzahlungen, wenn kalkulatorische Verbindlichkeiten verbucht werden. Bei Abschlussbuchungen würden die Aufwendungen nur angepasst. Anzahlungen auf Bestellungen können in diesem Falle als Sicherheitsleistungen betrachtet werden. 

 

Fazit

Erst in der Praxis zeigt sich, ob eine Umstellung von Buchhaltungsprogrammen möglich ist und die Buchhalter und der Finanzleiter bereit sind, z.B. kalkulatorische Verbindlichkeiten oder die Erfassung und die Umrechnung von Anzahlungen mit neuen Augen zu sehen. In jedem Fall verstärkt das neue Gutachten

den Grundsatz True and fair view, bei dessen Einhaltung wir Sie gerne unterstützen.

Kontakt

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Ing. David Trytko, Ph.D.

Auditor (Tschechische Rep.)

Associate Partner

+420 236 1633 50

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