Sozialversicherungsrecht im Zusammenhang mit dem Brexit

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Im Rahmen des zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Austrittsabkommens waren während des Übergangszeitraums bis zum 31.12. 2020 die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 sowie (EG) Nr. 859/2003 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (im Weiteren: Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) vollumfänglich weiter anwendbar (z. B. für Touristen, Rentnerinnen und Rentner, Studierende, entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer).

 

Der Übergangszeitraum des Austrittsabkommen endete zum 31.12. 2020.

 

Für Sachverhalte, die vor dem 1. 1. 2021 einen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, gelten die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in dem im Austrittsabkommen festgelegten Rahmen weiter.

 

Die EU und das Vereinigte Königreich konnten ein Handels- und Kooperationsabkommen (Partnerschaftsvertrag) für die zukünftigen Beziehungen aushandeln. Das neue Abkommen enthält Regelungen für den Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die im Wesentlichen den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 entsprechen. Wenn alle 27 EU-Mitgliedstaaten ihre Zustimmung zum neuen Abkommen geben, kann dieses ab 1. 1. 2021 zunächst vorläufig für Situationen Anwendung finden, die ab dem 1. 1. 2021 beginnen und vorher keinerlei grenzüberschreitenden Bezug zwischen einem EU-Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich hatten.

 

Bis spätestens Ende Februar 2021 muss dann noch das Europäische Parlament seine Zustimmung zu dem Abkommen erteilen. Dies bedeutet, dass die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheitfür Sachverhalte, die einen grenzüberschreitender Bezug vor dem 1. 1. 2021 haben, unter den im Austrittsabkommen genannten Voraussetzungen weiter gelten und für Sachverhalte, die ab dem 1. 1. 2021 beginnen und vorher keinerlei grenzüberschreitenden Bezug zwischen einem EU-Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich hatten unter dem im Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (Partnerschaftsvertrag) genannten Voraussetzungen weiter gelten.

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JUDr. Thomas Britz

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