Erlass der Umsatzsteuer bei Lieferungen von COVID-Testen und Impfstoffen COVID-19

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​Die Finanzministerin hat über den Erlass der Umsatzsteuer bei Lieferungen des Probematerials für Testungen auf Infektion mit SARS-CoV-2 und bei Lieferungen von Impfstoffen gegen Corona-virus entschieden. 

 
Es wird die Umsatzsteuer bei inländischen Lieferungen erlassen, deren Steuer zwischen dem 16. Dezember 2020 und dem 31. Dezember 2022 entstanden ist. Gelieferte Gegenstände müssen dem EU-Recht entsprechen. 

 
Die Generalfinanzdirektion hat ein Schreiben erlassen, das Hinweise für die Umsatzsteuerpflicht enthält.

 
Werden die o.g. Gegenstände geliefert. sind Rechnungen auszustellen, die nach der Generalfi-nanzdirektion den folgenden Hinweis zu enthalten haben: „Die Umsatzsteuer wird nach dem GFD-Schreiben erlassen“. In den Rechnungen sind weder der Steuersatz noch der Steuerbetrag anzugeben. Lieferungen, deren Umsatzsteuer erlassen wird, sind in der umsatzsteuerlichen Auf-zeichnung zu vermerken und in der Zeile 26 der Umsatzsteuervoranmeldung auszuweisen. In der Kontrollmeldung sind diese Lieferungen nicht zu erklären. Da die Steuer nicht entstanden ist, ist der Abnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt.

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Ing. Klára Sauerová

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