Umsatzsteuer bei Lieferungen von Atemschutzmasken

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Die tschechische Finanzministerin hat über einen weiteren Umsatzsteuererlass entschieden. Nach dem am 1. Februar 2021 veröffentlichten Beschluss des Finanzministeriums sind inländische Lieferungen von Atemschutzmasken, deren Umsatzsteuer zwischen 3. Februar 2021 und 3. April 2021 entstanden ist, nicht umsatzsteuerpflichtig. Erlassen wird auch die Umsatzsteuer aus dem vereinnahmten Entgelt.
 
Erlassen wird die Umsatzsteuer  für Lieferungen von Filtermasken und Atemschutzmasken mit den Schutzklassen FFP2, KN95 oder N95 und von Atemschutzmasken ohne Ausatemventil, die für den Schutz von Nutzern und ihrer Umgebung bestimmt sind. Alle Masken müssen den EU-Anforderungen entsprechen. Der Erlass gilt unter anderem nicht für Gesichtsmasken oder Textil-Mund-Nasen-Masken.
 
Werden die o.g. Atemschutzmasken geliefert, sind Unternehmer verpflichtet, Rechnungen ohne Ausweis des Steuersatzes und des Steuerbetrags auszustellen. Die Generalfinanzdirektion emp-fiehlt, dass in den Rechnungen auf den „Umsatzsteuererlass“ hingewiesen wird. Sollte die Umsatz-steuer in den Rechnungen dennoch angegeben werden, ist der Rechnungssteller verpflichtet, diese zu erklären und zu bezahlen. Nach der Finanzministerin können die Leistungsempfänger in diesem Falle die Vorsteuer nicht abziehen.

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Ing. Klára Sauerová

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

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