Ist die Aussetzung von außerplanmäßigen Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens steuerlich relevant?

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​Werden außerplanmäßige Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlage-vermögens ausgesetzt, sind bisherige steuerrechtliche Abschreibungen unzulässig


Durch ein Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts wurde die Absetzung für außergewöhnli-che technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) erläutert, die ins Einkommensteuerge-setz vor mehr als zehn Jahren als Reaktion auf die globale Finanzkrise eingeführt wurde. Auf bestimmte bewegliche Wirtschaftsgüter, die vom 01. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2010 er-worben wurden, konnten degressive Abschreibungen vorgenommen werden. Wie es scheinen mag, hat sich das Oberste Verwaltungsgericht mit einer Frage befasst, die inzwischen nicht mehr aktuell ist.  Aber genau das Gegenteil ist der Fall. Die AfaA wurde wiederum eingeführt, als die entsprechende gesetzliche Vorschrift zum 01. Januar 2021 geändert wurde. Durch das Änderungsgesetz wurde jedoch nur der Zeitraum, in dem bewegliche Vermögensgegenstände zu erwerben sind, geändert. Das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts kommt zu einem günstigen Zeitpunkt, da viele Unternehmen vor der Entscheidung stehen, ob die wieder zuläs-sige AfaA nicht vorgenommen wird.

In der Rechtssache ging es um die Entscheidung, ob eine Aussetzung der AfaA steuerlich rele-vant ist. Im Jahre 2009 wurden durch die betreffende Gesellschaft bewegliche Wirtschaftsgü-ter (PKW) erworben, auf die in demselben Jahr die AfaA vorgenommen wurde. Im Veranla-gungszeitraum 2010 wurde keine AfaA durchgeführt. Im Veranlagungszeitraum 2011 wurde nicht nur die AfaA für dieses Jahr, sondern auch für das Vorjahr vorgenommen. 

Bei einer Außenprüfung für den Veranlagungszeitraum 2011 ist das Finanzamt zum Schluss gekommen, dass die AfaA für diesen Veranlagungszeitraum unzulässig war. Der Grund für die-se Entscheidung liege darin, dass die AfaA im Veranlagungszeitraum 2010 nicht vorgenommen wurde, wodurch eine Aussetzung von Abschreibungen vorliegt und die gesetzliche Vorausset-zung für die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung verletzt wurde. Das Finanzamt hat in diesem Zusammenhang betont, dass die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nur dann zulässig ist, wenn sie nicht ausgesetzt wird. Des Weiteren hat das Finanzamt darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft nichts daran hinderte, die AfaA im Veranlagungszeitraum 2010 vorzunehmen. Das Urteil wurde anschließend durch die zweite Instanz bestätigt. 

Die Gesellschaft hat eine Anfechtungsklage mit dem Argument erhoben, dass durch die Aus-setzung der Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung im Veranlagungszeitraum 2010 die Abschreibungsdauer nicht verlängert und die höchstzulässige Höhe der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung nicht überschritten wurde. Die Gesell-schaft hat des Weiteren auf § 26 Abs. 8 EStG hingewiesen, nach dem sie nach ihrem Ermessen steuerrechtliche Abschreibungen nicht vornehmen muss, wobei dieser Verzicht keine Ausset-zung darstellt. Die Gesellschaft ist demgemäß der Auffassung, dass keine Aussetzung von Abschreibungen vorliege. 

Dieses Argument wurde durch das Oberste Verwaltungsgericht abgewiesen. Nach EStG wird der Steuergewinn durch steuerrechtliche Abschreibungen vermindert. Beginnen die Abschrei-bungen auf bewegliche Wirtschaftsgüter im Veranlagungszeitraum 2009 und werden im Ver-anlagungszeitraum 2010 keine steuerrechtlichen Abschreibungen vorgenommen, wurden nach Auffassung des Gerichts in diesem Jahr keine steuerrechtlichen Abschreibungen durch-geführt, wodurch ohne Zweifel ihre Aussetzung vorliegt. 

Das Oberste Verwaltungsgericht hat betont, dass Steuerpflichtige zu steuerrechtlichen Ab-schreibungen zweifellos berechtigt, jedoch nicht verpflichtet sind. Bei Entscheidung, steuer-rechtliche Abschreibungen vorzunehmen, sind relevante gesetzliche Vorschriften für AfaA zu beachten. Da die gesetzlichen Voraussetzungen jedoch verletzt wurden, darf im Veranlagungs-zeitraum 2011 keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung vorgenommen werden. 

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Mgr. Jakub Šotník

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