Körperschaftsteuerliche Aspekte von Brexit

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von Robert Němeček 
 

Der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Euro-päischen Union am 31. Dezember 2020 (Brexit) bringt nicht nur zahlreiche wirtschaftliche Veränderungen, neue Regelungen und Beschränkungen mit sich, sondern ändert auch die Besteuerungsgrundsätze.


Wir haben Sie kürzlich über die Auswirkungen des Brexit auf die Umsatzsteuer (vgl. entsprechendes Schreiben der tschechischen Generalfinanzdirektion) und die Sozialversicherung informiert. In folgenden Absätzen möchten wir körperschaftsteuerliche Folgen des Brexit zusammenfassen. 

Was hat sich am 1. Januar 2021 für Gesellschaften geändert und worauf ist zu achten?

Nachdem ins tschechischen Steuerrecht die Richtlinie des Rates über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren umgesetzt wurde, waren Zinsen und Lizenzgebühren, die von  tschechischen Unternehmen an britische Unternehmen bezahlt wurden, bis zum 31. Dezember 2020 nicht quellensteuerpflichtig. Nach 31. Dezember 2020 ist zu prüfen, ob Voraussetzungen für die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Tschechischen Republik und dem Vereinigten Königreich erfüllt sind, wobei Zinsen und Lizenzgebühren unter bestimmten Voraussetzungen quellensteuerpflichtig sind . 

Nach dem Brexit können Gewinne tschechischer Unternehmen an britische Unternehmen nicht automatisch kapitalertragsteuerfrei ausgeschüttet werden. Wie bei der Steuerbefreiung von Lizenzgebühren und Zinsen lag der kapitalertragsteuerfreien Gewinnausschüttung die ins tschechische Recht implementierte Richtlinie des Rates zugrunde. Nun sind die entsprechenden Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Tschechischen Republik und dem Vereinigten Königreich anzuwenden.

Gewinnausschüttungen britischer Unternehmen an in Tschechien unbeschränkt steuerpflichtige Unternehmen können dagegen unter bestimmten Voraussetzungen in Tschechien kapitalertragsteuerfrei sein.  

Bei einigen Zahlungen an britische Unternehmen, die in der Tschechischen Republik nicht der tschechischen Abzugsteuer unterliegen, ist durch tschechische leistende Unternehmen ein Steuereinbehalt durchzuführen. 

Zusätzlich zu den oben genannten Auswirkungen sind neue Einschränkungen bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen zu berücksichtigen. Es wird nicht mehr möglich sein, Vorteile zu nutzen, die Richtlinien des Rates ermöglicht haben. 

Der Vollständigkeitshalber weisen wir darauf hin, dass sich der Brexit auch auf die Einkommensteuer auswirkt. Britische Bürger können nicht mehr Vorteile nutzen, die EU-Bürger genießen können.

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Miroslav Kocman

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

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