Umsatzsteuer für Ausgleichzahlungen für nicht verbrauchte Rohstoffe

PrintMailRate-it

Nach Auffassung der Generalfinanzdirektion können Ausgleichzahlungen für nicht ver-brauchte Rohstoffe, die entweder an Dritte veräußert oder nach Anweisung von Kunden verschrottet werden, umsatzsteuerlich dem Entgelt für sonstige Leistungen gleichge-stellt werden.


Der Koordinierungsausschuss der Steuerberaterkammer hat umsatzsteuerliche Auswirkungen ei-ner vorzeitigen Produktionseinstellung beurteilt. Bei einer Auftragsfertigung übernimmt der Auf-tragsfertiger oft Erzeugung von spezifischen Produkten. Bei einer Nachfrageänderung kann sich der Abnehmer entscheiden, die Auftragsfertigung zu unterbrechen oder die Produktion einzustel-len.

Nach einer solchen Entscheidung sind die im Lager des Verkäufers aufbewahrten Rohstoffe un-brauchbar. Sie können nach Vertragsregelungen an Dritte verkauft oder verschrottet werden. Der dadurch entstandene Verlust wird durch den Kunden ausgeglichen. Da die Vorräte in Tschechien verschrottet werden, ist zu klären, wie diese Ausgleichzahlungen umsatzsteuerlich zu beurteilen sind. 

Umsatzsteuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen?

Vorerst ist zu prüfen, ob Ausgleichzahlungen für nicht verbrauchte Rohstoffe umsatzsteuerpflich-tig sind. Sollten die Ausgleichzahlungen als Schadenersatz oder Vertragsstrafe für die Verletzung von Vertragspflichten betrachtet werden, sind sie wahrscheinlich nicht umsatzsteuerpflichtig. 
Nach Auffassung der Ausschussmitglieder sind vertragliche Regelungen maßgeblich. Da die Pro-duktionseinstellung  vertraglich geregelt ist, liegt in diesem Fall weder ein Schadenersatz noch eine Vertragsstrafe für die Verletzung von Vertragsbedingungen vor. 

Lieferung oder sonstige Leistung?

Des Weiteren muss zwischen einer sonstigen Leistung und einer Lieferung unterschieden werden, was insbesondere bei grenzüberschreitenden Umsätzen wichtig ist. Da die Lieferung ohne Beförde-rung ausgeführt wird, sollte der Umsatzsteuer unterliegen, die in der Regel 21% beträgt. Wird je-doch eine sonstige Leistung an eine ausländische Gesellschaft ausgeführt, die in Tschechien keine Betriebsstätte unterhält, ist der Leistungsempfänger verpflichtet, die Umsatzsteuer zu erklären und zu bezahlen. Die sonstige Leistung ist in Tschechien nicht steuerpflichtig. 

Stellungnahme der Generalfinanzdirektion 

Für die GFD ist die Äußerung des Koordinierungsausschusses zu allgemein und wenig eindeutig. Erfreulicherweise bietet die GFD eine positive Lösung für alle Unternehmer, die mit ähnlichen Fäl-len konfrontiert werden.

Es sind stets wirtschaftliche und geschäftliche Merkmale der jeweiligen Lieferung zw. sonstigen Leistung und vertragliche Regelungen zwischen Beteiligten maßgeblich. Jeder Umsatz muss indi-viduell beurteilt werden. Ist eine Ausgleichszahlung für unbrauchbare Rohstoffe vertraglich gere-gelt, gilt die Verschrottung von Vorräten gegen Entgelt als sonstige Leistung. Gleichzeitig teilt diese sonstige Leistung nicht das Schicksaal der „Hauptleistung“ (der ursprünglichen Lieferung von Ge-genständen) und muss als gesonderter Umsatz betrachtet werden.

Um steuerliche Risiken wesentlich zu vermindern, empfehlen wir Ihnen, Ihre Verträge sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls Rechte und Pflichten aller Beteiligten klarzulegen.  

Kontakt

Contact Person Picture

Ing. Michael Pleva

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 1632 32

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu