Enthält ein gutachterlich ermittelter Verkehrswert die Umsatzsteuer?

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Die Antwort auf diese Frage bietet ein neues Schreiben des Finanzministeriums, das die Ermittlung von Verkehrswerten nach dem Bewertungsgesetz erläutert. Wie sind die Verkehrswerte umsatzsteuerlich zu betrachten?

Umsatzsteuerliche Aspekte werden durch das Bewertungsgesetz nicht geregelt. Jeder Sachverständige kann entscheiden, ob er Verkehrswerte mit oder ohne Steuerausweis ermittelt. Es ist jedoch wichtig, dass Preise, die Umsatzsteuer enthalten, grundsätzlich nicht mit Nettopreisen verglichen werden. Bei einer gutachterlichen Ermittlung von Verkehrswerten ist bezüglich der Umsatzsteuer zu beachten, von welchem Sachverständigen das Gutachten erstellt wird. Für die Ermittlung von Verkehrswerten gilt dasselbe. Auch in diesem Fall entscheidet der Sachverständige, ob die Verkehrswerte mit oder ohne Umsatzsteuer angegeben werden.

Andere Grundsätze gelten für Preise, die nach der Bewertungsverordnung ermittelt werden – nach Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts verstehen sich die Verkehrswerte jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Daraus ergibt sich des Weiteren, dass auch alle in der Bewertungsverordnung angeführten allgemeinen Listenpreise, nach denen die Verkehrswerte ermittelt werden, als Nettopreise gelten.

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