Wie beurteilt die Finanzverwaltung Auswirkungen der Energiekrise auf Verrechnungspreise?

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Am 20.12.2022 wurde auf der Webseite der Finanzverwaltung das Schreiben betreffend die Auswirkungen der Energiekrise auf die Kalkulation der Verrechnungspreise veröffentlicht.

Es wurde vor allem beurteilt, ob Routineunternehmen - Gesellschaften, die nur beschränkte Funktionen ausüben und niedrige Risiken tragen (und die die Preise für ihre Produkte nach der Kostenaufschlagsmethode kalkulieren) - die stark steigenden Energiepreise (bzw. auch steigende Preise für andere Inputs) in ihren Verrechnungspreisen in voller Höhe zu berücksichtigen haben.
Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass auf die Energiekrise dieselben Grundsätze anzuwenden sind wie auf die Corona-Krise und verweist dabei auf ihr Schreiben zu diesem Thema.
Die Finanzverwaltung vertritt die Ansicht, dass bei Anwendung der Kostenaufschlagsmethode durch Routineunternehmen in die Kostenbasis alle angefallenen Kosten, d.h. auch die steigenden Energiepreise, einbezogen werden sollen. Die Verrechnungspreise bestehen dabei aus der Kostenbasis, der ein marktüblicher Gewinnzuschlag zugerechnet wird. Die stark steigenden Energiekosten sollten im Gewinnzuschlag berücksichtigt werden, da es zu erwarten ist, dass der marktübliche Gewinnzuschlag u.a. wegen der Energiekrise vermindert wird.

Obwohl wir der Ansicht sind, dass dieser Ansatz im Allgemeinen vertretbar ist, kann die Praxis komplizierter sein. Produktionsgesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern nehmen zahlreiche Funktionen war und tragen viele Risiken, auch in Bezug auf die Energiebeschaffung. Sie können dabei entgegenwirkende Maßnahmen ergreifen und diverse Geschäftsbedingen vereinbaren. Sollte eine solche Produktionsgesellschaft über den Energieanbieter selbst entscheiden und Energiepreise und Bedingungen für die Energieversorgung vereinbaren, ist eine volle Nachbelastung der Muttergesellschaft mit Mehrkosten nach Verrechnungspreisgrundsätzen nicht immer richtig. Da die Höhe der Energiepreise und die Preissteigerung durch Produktionsgesellschaften mindestens teilweise gesteuert werden können, sollten diese teilweise auch die damit verbundenen Risiken tragen (d.h. die entstandenen Mehrkosten).

Zu den Abnehmern eines Routineunternehmens können neben seiner Muttergesellschaft (oder einer Gesellschaft, der zahlreiche Entscheidungsbefugnisse zustehen) auch andere verbundene Unternehmen gehören. Werden die Produkte an verbundene Routine-Vertriebsunternehmen verkauft, ist es sicherlich nicht angebracht, solche verbundenen Abnehmer mit den angestiegenen Energiekosten zu belasten und dadurch deren Gewinne zu mindern (es sei denn, dass die Muttergesellschaft die Gewinnzuschläge dieser Routineunternehmen dem entsprechend anpasst).

Die Finanzverwaltung weist in ihrem Schreiben darauf hin, dass die Energiemehrkosten in der Kostenbasis durch einen niedrigeren Gewinnzuschlag „ausgeglichen“ werden, der bei allen Unternehmen (d.h. auch bei Dritten) durch die Energiekrise vermindert wird. Bei Verteidigung der im Jahre 2022 berechneten Verrechnungspreise wird es jedoch nicht einfach sein, Vergleichszahlen zu finden, die eine niedrigere Profitabilität berücksichtigen. Noch in mehreren Folgejahren werden die Datenbanken Vergleichszahlen aus den Jahren vor der Energiekrise anbieten. Wie in der Corona-Krise kann eine makroökonomische Analyse der Rezession in einzelnen Branchen vorgenommen werden, es wäre dennoch sinnvoll, individuelle Maßnahmen zu treffen und zu prüfen, ob die Nachbelastung mit vollen Energiemehrkosten bei der Kalkulation der Verrechnungspreise nach dem Funktions- und Risikoprofil der jeweiligen Unternehmen gerechtfertigt ist.

Das aktuelle Schreiben der Finanzverwaltung bildet unserer Ansicht nach eine gute Grundlage, die sicherlich bald um detaillierte praktische Beispiele erweitert wird. In den nächsten Ausgaben unseres Newsletters werden wir Sie über die weitere Entwicklung informieren.
Ist für Ihre Gesellschaft dieses Thema von Bedeutung und hat Ihre Unternehmensgruppe wegen der Energiekrise die Verrechnungspreise anzupassen, sind wir gerne bereit, mit Ihnen drohende Risken zu besprechen und Ihnen Argumente für die Verteidigung der Verrechnungspreise bei einer Außenprüfung zu empfehlen.

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Ing. Petr Tomeš

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

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