Änderungsgesetz zum Rechnungslegungsgesetz und Mindestbesteuerungsgesetz 2025: neue Schwellenwerte, längere Fristen und Aufschub der Nachhaltigkeitsberichtspflicht

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​​​​​​​​Im Sommer wurde das lang erwartete Änderungsgesetz zum Rechnungslegungsgesetz und Mindestbesteuerungsgesetz verabschiedet. Das Änderungsgesetz bringt wichtige Neuregelungen für die Unternehmenspraxis mit sich – von der Harmonisierung der Berichterstattung mit OECD-Vorschriften über neue Schwellenwerte für die Umschreibung der Größenklassen von Kapitalgesellschaften bis hin zur Aufschub der Nachhaltigkeitsberichtspflicht. Durch das Änderungsgesetz wird auch der VSME-Standard (ESG) umgesetzt. Ziel der Änderungen sind die Angleichung an europäische und internationale Vorschriften, die Erhöhung der Transparenz und die Verringerung des Verwaltungsaufwands in bestimmten Bereichen. 


Ladislav Čížek, Rödl & Partner Prag

Größenklassen

Durch das Änderungsgesetz werden Merkmale für die Umgliederung der Größenklassen geändert:  

Die durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter bleibt unverändert. Die Änderung gilt für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen, gegebenenfalls nach Ermessen von Gesellschaften auch für Rumpfgeschäftsjahre, die im Jahr 2024 begannen.

Zwei Geschäftsjahre, in denen die Schwellenwerte überschritten werden müssen, bleiben bestehen: Eine Änderung der Größenklasse erfolgt erst, wenn die Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten oder dem gegenüber nicht erreicht werden.  

Höhere Schwellenwerte für die Prüfungspflicht

Im Geschäftsjahr 2026 gelten nach dem Änderungsgesetz erheblich höhere Schwellenwerte für die Prüfungspflicht. Die Prüfungspflicht gilt künftig nur noch für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften. Es gelten folgende neue Schwellenwerte (unter Berücksichtigung der Dauer, die für die Änderung der Größenklasse maßgeblich ist):
  • ​Bilanzsumme: Mio. 120 CZK
  • Umsatzerlöse: Mio. 240 CZK
  • Mitarbeiterzahl: 50  

Nachhaltigkeitsberichterstattung: längere Fristen, weniger Anforderungen an die Lieferkette  

Nach der Novelle der CSRD-Richtlinie und deren anschließenden Umsetzung in tschechisches Recht wird die Verpflichtung zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten (ESG) aufgeschoben. 

Gleichzeitig ändern sich die Schwellenwerte – neu entsteht die Verpflichtung, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen, wenn alle drei Kriterien erfüllt sind:
  • Handelsgesellschaft, Kreditgenossenschaft oder Versicherungsgesellschaft
  • Größenklasse „große Kapitalgesellschaft“
  • ​durchschnittlich mehr als 1 000 Mitarbeiter im Geschäftsjahr  

Das Kriterium von 1.000 Mitarbeitern basiert nicht auf der derzeit geltenden europäischen Gesetzgebung, sondern lediglich auf dem Entwurf des „Omnibus-Pakets“ und kann daher zu Auslegungsunsicherheiten führen. 

Schutz kleiner Lieferanten 

Die Novelle schützt auch ausdrücklich kleinere Lieferanten – von Unternehmen, die selbst nicht zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten verpflichtet sind, können nun nur noch Angaben nach den freiwilligen EFRAG-Standards für kleine und mittlere Unternehmen (VSME) verlangt werden. Dadurch sollen viele Fragebögen, die Unternehmen bisher für ihre „größeren“ Abnehmer ausfüllen und ihnen vorlegen müssen, vereinheitlicht und vereinfacht werden.  

Mindestbesteuerung: Längere Fristen und internationale Anerkennung

Die Tschechische Republik hat das Mindestbesteuerungsgesetz Nr. 416/2023 Gbl. so gestaltet, dass es den technischen Anforderungen der OECD entspricht und den „qualifizierten Status“ erreicht. Dieser ist entscheidend für die internationale Anerkennung des tschechischen Gesetzestextes und den Schutz inländischer Unternehmen vor Doppelbesteuerung. Die wichtigste Änderung besteht in der Verlängerung der Fristen für die Berichterstattung. Ein Konzern mit dem Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr 2024 entspricht, muss den ersten Bericht bis zum 30. Juni 2026 und die Steuererklärung bis zum 31. Oktober 2026 abgeben.

Die Änderung ermöglicht es, Angaben aus mehreren Staaten leichter zu konsolidieren, stellt jedoch höhere Anforderungen an interne Grundsätze für die Berichterstattung, interne Systeme und die Kenntnis der GloBE-Regeln. 

Sind Ihnen die Neuregelungen zu viel? Sind Sie sich nicht sicher, wie Sie die Größenklasse bestimmen, insbesondere für das Jahr 2024? Wir unterstützen Sie gerne! 

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Kontakt

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Ing. Ladislav Čížek

Auditor (Tschechische Rep.)

Manager

+420 236 1633 15

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