Berichtigung der abgezogenen Vorsteuer auf nicht erfüllte Verbindlichkeiten im Jahr 2025

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​​​​​​​Die Generalfinanzdirektion hat ein neues Schreiben über die von Schuldnern vorzunehmende Berichtigung der abgezogenen Vorsteuer auf überfällige Forderungen erlassen. Das Schreiben enthält praktische Anweisungen zur Berichtigung des Entgeltes in den Fällen, in denen eine bereits abgezogene Vorsteuer an das Finanzamt nachträglich zurückzuzahlen ist. 


Michael Pleva, Barbora Dolejšová, Rödl & Partner Prag

Das Umsatzsteuergesetz enthält seit dem 01. Januar 2025 den neuen § 74b, die die Berichtigung der von Schuldnern bereits abgezogenen Vorsteuer auf überfällige Forderungen bei Schuldnern regelt. Die Bezeichnung dieser Regelung kann verwirrend wirken, da in der Praxis nicht erfüllte Verbindlichkeiten vorliegen. Die Regelung basiert auf der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und zielt darauf ab, Fälle zu verhindern, in denen die Vorsteuer abgezogen, die Umsatzsteuer auf ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen jedoch nicht entrichtet wird. 

Unternehmer, an welche eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird, diese jedoch bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Ablauf der Fälligkeitsfrist nicht bezahlt wird, sind verpflichtet, die abgezogene Vorsteuer zu kürzen. Die Kürzung des Vorsteuerabzugs erfolgt im Voranmeldungszeitraum, in dem die sechsmonatige Frist abläuft. Die Verpflichtung zur Rückzahlung eines Teils des Vorsteuerabzugs gilt auch für Teilzahlungen – jeweils bis zur Höhe der aktuellen Schuld. 

Werden die Verbindlichkeiten später erfüllt, kann die Vorsteuer wieder abgezogen werden. Der Vorsteuerabzug ist jedoch erst im Voranmeldungszeitraum zulässig, in dem die Verbindlichkeiten erfüllt werden, und spätestens bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres, das auf den Voranmeldungszeitraum folgt, in dem die ursprüngliche Berichtigung des Vorsteuerabzugs hätte vorgenommen werden müssen.

Neben den praktischen Fällen und Hinweisen, wie die berichtigte Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung und der Kontrollmeldung zu erklären ist, weist die Generalfinanzdirektion darauf hin, dass die Grundsätze für die Verringerung des Vorsteuerabzugs unabhängig von den Grundsätzen für die teilweise oder volle Kürzung des Vorsteuerabzugs gelten – vom Schuldner wird die Vorsteuer nur in der entsprechenden anteiligen oder gekürzten Höhe berichtigt.

Abschließend weisen wir darauf hin, dass die Verpflichtung zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs ausschließlich für Forderungen gilt, die nach dem 1. Januar 2025 entstehen, und zwar nur in Fällen, in denen die Gläubiger verpflichtet sind, die Umsatzsteuer auf gelieferte Gegenstände oder erbrachte sonstige Leistungen mit einem inländischen Liefer- oder Leistungsort zu erklären. Die Berichtigung gilt daher nicht für grenzüberschreitende Lieferungen, wie z. B. den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Inanspruchnahme von grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen oder inländische Lieferungen, auf die die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden ist.
 
Sind Sie sich nicht sicher, wie Sie die neuen Vorschriften anwenden sollen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unsere Steuerberater unterstützen Sie dabei, interne Prozesse zu entwickeln und ordnungsgemäße Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. ​

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Ing. Michael Pleva

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

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